1647/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 08.07.2011
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

der Abgeordneten Musiol, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Bundeseinheitliche Qualitätsstandards in der Kinderbetreuung

 

Gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. b B-VG ist das Kindergarten- und Hortwesen Landessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Dies hat zur Folge, dass Kinderbetreuung in den einzelnen Bundesländern höchst unterschiedlich in ihrem Angebot und ihrer Qualität ist.

 

Die Grundsatzgesetzgebung liegt beim Bund gemäß Art. 14 Abs 4 lit d lediglich hinsichtlich der fachlichen Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen und Erzieher an Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind. Die Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung liegt diesbezüglich bei den Ländern.

 

Ab welchem Alter ein Kind einen Kindergarten besuchen darf, wie viel die Betreuung kostet, nach welchem Betreuungsschlüssel betreut wird, welche Qualifikationen das Personal zu erfüllen hat und wie viel Platz ein Kind zum Spielen hat, ist jedoch nicht bundeseinheitlich geregelt.

 

Die ungleiche Behandlung von Kindern in Österreich beruht nicht auf ihren unterschiedlichen Bedürfnissen bei außerhäuslicher Betreuung, sondern ist Ergebnis der Länderkompetenz und ihrer unterschiedlichen Ausgestaltung.

 

Um ein Mindestmaß an pädagogischen Standards zu erreichen und auch Organisatorisches wie Ausstattung, Größe und Beschaffenheit der Räume, Gruppengrößen und Öffnungszeiten regeln zu können, darf das Kindergarten- und Hortwesen nicht mehr alleinige Landessache sein. Eine Änderung der verfassungsrechtlichen Kompetenzbestimmungen für den vorschulischen Bildungs- und Betreuungsbereich sind dafür ebenso notwendig wie die Schaffung eines bundeseinheitlichen Grundsatzgesetzes zur Kinderbetreuung, das österreichweite gemeinsame Standards setzt.

 

Die Gelegenheit, sich einem Grundsatzgesetz zur Kinderbetreuung bzw. der Schaffung von österreichweit einheitlichen Qualitätsstandards schrittweise anzunähern, liegt in der kürzlich angekündigten Fortsetzung des Bundeszuschusses zum Ausbau der Kinderbetreuung.


Wie am 31.5.2011 als Ergebnis der Regierungsklausur von SPÖ und ÖVP am Semmering präsentiert wurde, wird der Zuschuss für den Ausbau im Ausmaß von insgesamt 55 Mio Euro bis 2014 fortgesetzt.

 

Mittels 15a-Vereinbarung hat der Bund über die Vergabe von Bundeszuschüssen die Möglichkeit gewisse Mindestkriterien für die Verwendung der Mittel einfordern.

Wenngleich die Notwendigkeit einer Kompetenzverschiebung des frühkindlichen Bildungsbereiches in Richtung Bund dadurch nicht obsolet würde, so könnte hiermit ein wichtiger Schritt in Richtung Qualitätssicherung unternommen werden.

 

Laut Aussagen von Bundesminister Mitterlehner (ots, 31.5.2011), wird er die Verhandlungen mit den zuständigen Landesräten über eine neue 15a-Vereinbarung zum Ausbau der Kinderbetreuung rasch aufnehmen. Die neuen Bundesmittel an Qualitätsstandards zu knüpfen wird derzeit jedoch nicht in Aussicht gestellt.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, wird aufgefordert, dem Nationalrat einen Entwurf einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG betreffend den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots vorzulegen, der vorsieht, dass zur Verwendung der Bundesmittel Vorgaben in den Punkten Betreuungsschlüssel, Gruppengröße, Raumgröße, Personalerfordernisse sowie Öffnungszeiten einzuhalten sind.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Familienausschuss vorgeschlagen.