1652/A XXIV. GP
Eingebracht am 08.07.2011
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Antrag
der Abgeordneten Dr. Hübner, Vilimsky
und weiterer Abgeordneter
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch - StGB), BGBl. I Nr. 111/2010, geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch - StGB), BGBl. I Nr. 111/2010, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch - StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 27 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Mit der Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer mit Vorsatz oder grob fahrlässig begangenen strafbaren Handlung, ist bei Personen mit ausländischer Staatsbürgerschaft ein zwanzigjähriges Aufenthaltsverbot für die Republik Österreich auszusprechen, so ferne diese Maßnahme nicht mit Sicherheit gegen internationale Konventionen verstößt.“
Begründung
Das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch - StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, normiert in § 27 den Amtsverlust und andere Rechtsfolgen der Verurteilung. Diesem § 27 wird ein neuer Absatz 3 angefügt,
welcher für Personen mit ausländischer Staatsbürgerschaft, die wegen einer mit Vorsatz oder grob fahrlässig begangenen strafbaren Handlung verurteilt wurden, eine gleichzeitige Verhängung eines Aufenthaltsverbotes vorsieht.
Mit der Aufnahme einer automatischen Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in das Strafgesetzbuch sollte es zu einer Vereinfachung im Gegensatz zum System des Aufenthaltsverbotes im Fremdenpolizeigesetz sowie zu einer Effizienzsteigerung kommen. Gerade in Zeiten in welchen das Wort Integration derart bemüht wird und leichtere Integration ermöglicht werden soll, sollten auch die Auswirkungen für Nicht-Integration angepasst werden. Der Fremde, der in Österreich das Gastrecht missbraucht indem er straffällig wird, muss rasch und kosteneffizient ausgeschafft werden.
Der Anfragebeantwortung 7210/AB der XXIV.GP war zum Thema Fremdenkriminalität folgende Statistik zu entnehmen:
Fremde TV nach Aufenthaltsstatus |
Jahr 2010 |
Fremde GESAMT |
69.188 |
nicht rechtmäßiger Aufenthalt |
2.538 |
unbekannt |
11.752 |
Arbeitnehmer |
16.165 |
Schüler/Studenten |
3.838 |
Touristen |
9.693 |
Asylwerber |
8.524 |
Selbständige |
2.493 |
Fremde ohne Beschäftigung |
12.178 |
Familiengemeinschaft mit Ö |
2.007 |
Diese Zahlen sprechen für sich. Demgegenüber wurde im Jahr 2010 laut Fremdenstatistik des Bundesministeriums für Inneres nur gegen 2421 ein Aufenthaltsverbot wegen rechtskräftiger Verurteilung verhängt obwohl laut der „Gerichtlichen Kriminalstatistik“ vom Mai 2011 12.062 Personen mit nicht österreichischer Staatsbürgerschaft wegen einer Straftat verurteilt wurden.
Vorbild Dänemark: Ende Juni hat das dänische Parlament hat eine massive Verschärfung bei der Ausweisung straffälliger Ausländer beschlossen, wie diverse Medien berichteten. Danach sollen künftig alle zu Haftstrafen verurteilten Ausländer automatisch ausgewiesen werden. Für den Vorschlag von Integrationsminister Sören Pind stimmten am Freitag 97 Abgeordnete bei nur 7 Gegenstimmen. Auch die oppositionellen Sozialdemokraten und die Volkssozialisten votierten im Folketing für die Verschärfung, wie der APA-Meldung 491 vom 24.6.2011 zu entnehmen war. Nach den neuen Regeln sollen Ausweisungen nur dann ausgesetzt werden, wenn "mit Sicherheit" erwiesen sei, dass sie internationale Konventionen etwa zum Schutz vor Folter oder Todesstrafe im jeweils eigenen Land verletzen würden.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.