1664/A XXIV. GP

Eingebracht am 21.09.2011
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.
ein Bundesgesetz, mit dem da

ANTRAG

 

 

 

der Abgeordneten Judith Schwentner, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), in der Fassung des BGBl. I Nr. 7/2011, geändert wird

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Ein Bundesgesetz, mit dem das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), BGBl. I Nr. 7/2011 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Gleichbehandlungsgesetz, in der Fassung BGBl. Nr. 66/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2011, wird wie folgt geändert:

 

§ 29 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Ansprüche nach § 26 Abs. 1 und 5 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche nach § 26  Abs. 2,3,4,,6,8,9, 10 und 11 gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.“

 

 

 

Begründung:

 

Die Erfahrung und wissenschaftliche Untersuchungen belegen, dass viele Frauen das ihnen widerfahrene Unrecht erst verarbeiten müssen, um sich dann zu einem Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen sexueller Belästigung zu entschließen. Die derzeit geltende Einjahresfrist erscheint hierfür als zu gering bemessen, sodass eine Ausdehnung auf drei Jahre vorgesehen ist.


 

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz sieht bereits jetzt eine dreijährige Verjährungsfrist bei der Geltendmachung von Ansprüchen wegen sexueller Belästigung vor. Deshalb sollte es auch im Gleichbehandlungsgesetz für die Privatwirtschaft zu einer Anhebung der Verjährungsfrist auf drei Jahre kommen.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gleichbehandlungsausschuss vorgeschlagen.

 

Gleichzeitig wird die Abhaltung einer ersten Lesung binnen 3 Monaten verlangt.