1688/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 12.10.2011
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

Antrag

des Abgeordneten Josef Bucher

Kolleginnen und Kollegen

betreffend mehr Mitsprache und direkte Demokratie durch „Internet-Volksbegehren“

 

 

 

 

In Zeiten der Politikverdrossenheit braucht es, um gerade die junge Generation von der Sinnhaftigkeit politischen Agierens im Sinne einer demokratisch geprägten politischen Auseinandersetzung zu überzeugen, mehr Möglichkeiten zur Mitwirkung an den politischen Entscheidungspro­zessen wie auch den verstärkten Einsatz von Mitteln der direkten Demokratie.

Eine moderne und schnelle, aber auch kostengünstige Gelegenheit die interessierten Bürger einzubinden bietet das mittlerweile schon weit verbreiteten Angebot der Telekommunikation, im konkreten das Internet.

Seit einer Woche wird engagierten Bürgern beispielsweise auf Initiative der Vorsitzenden des Petitionsausschusses, der BZÖ-Abgeordneten Ursula Haubner, über die Homepage des österreichischen Parlaments die Möglichkeit geboten, online Petitionen und Bürgerinitiativen zu unterstützen.

Ein Blick über den Tellerrand der österreichischen Bürokratie gen Nordwesten der Europäischen Union zeigt uns aber, dass in Großbritannien darüber hinaus auch Volksbegehren über die Homepage des englischen Parlaments beantragt und unterstützt werden können. Ab 100.000 Unterschriften müssen diese sogar verpflichtend von der Volksvertretung diskutiert werden. In England gibt es klare Kriterien, welche Volksbe­gehren zugelassen werden, beispielsweise werden verhetzende oder diskriminierende Forderungen selbstverständlich ausgefiltert.

In Österreich soll dies eine unabhängige Expertenkommission prüfen und wie in England sollen auch bei uns alle abgewiesenen Begehren veröffentlicht werden, um für maximale Transparenz zu sorgen. Aktiv und passiv teilnahmeberechtigt sollen alle bei Nationalratswahlen wahlberechtigten Österreicherinnen und Österreicher sein. Wer selbst über keinen Internetzugang verfügt, soll seine Unterstützung auch bei öffentlichen Stellen abgeben können. Missbrauch wäre durch klare Teilnahmekriterien auszuschließen; beispielsweise könnte die Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises als Identifikationsnachweis neben Namen und Wohnort verlangt werden. Schriftliche Anbringen bei Behörden in jeder technisch möglichen Form zu übermitteln, ist bereits seit der AVG-Novelle 2008 (BGBl I 2008/5) Bestandteil unserer Rechtsordnung (vgl. im Einzelnen § 13 leg.cit.).

Konkret sollen also die Österreicherinnen und Österreicher die Möglichkeit bekommen, via Internet Volksbegehren zu starten und zu unterstützen. Das BZÖ verlangt, dass dieses "Internet-Volksbegehren" ab 100.000 Unterstützern verpflichtend im Parlament behandelt werden soll und es ab 400.000 Unterzeichnern eine verpflichtende Volksabstimmung geben muss.


Wem direkte Demokratie ein Anliegen ist, wird von diesem Ansatz aus leicht die Mittel finden, die berechtigte Forderung nach einem „Internet-Volksbegehren“ umzusetzen. Mit dem "Internet-Volksbegehren" des BZÖ wird auch der Druck auf die herrschende politische Kaste steigen, Politik vermehrt für die Menschen unseres Landes zu machen und nicht wie derzeit vordringlich für Banken und Lobbyisten.

 

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat ehestmöglich einen Gesetzes­entwurf vorzulegen, der sogenannte „Internet-Volksbegehren“ ermöglicht und welcher insbesondere auch folgende Punkte enthält:

 

  1. Alle bei Nationalratswahlen wahlberechtigten Österreicherinnen und Österreicher sollen über die Homepage des österreichischen Parlaments die Möglichkeit bekommen, via Internet Volksbegehren zu starten und zu unterstützen.
  2. Ab 100.000 Unterstützern sollen derartige Volksbegehren verpflichtend im Parlament behandelt und ab 400.000 Unterzeichnern einer verpflichtenden Volksabstimmung unterzogen werden müssen.
  3. Aktiv und passiv teilnahmeberechtigt sollen alle bei Nationalratswahlen wahlberechtigten Österreicherinnen und Österreicher sein; allfälliger Missbrauch ist durch klare Teilnahmekriterien auszuschließen, beispielsweise könnte die Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises als Identifikationsnachweis neben Namen und Wohnort verlangt werden oder, analog § 13 Abs. 2 AVG, „besondere Übermittlungsformen“ vorgesehen werden.
  4. Wer selbst über keinen Internetzugang verfügt, solle seine Unterstützung auch über allgemein zugängige, öffentliche Endgeräte bei öffentlichen Stellen abgeben können.
  5. Eine unabhängige Expertenkommission soll an Hand von klaren Kriterien die Zulässigkeit der gestellten Anträge prüfen, um beispielsweise verhetzende oder diskriminierende Forderungen auszufiltern; um für maximale Transparenz zu sorgen sollen jedoch auch alle abgewiesenen Anträge veröffentlicht werden.“

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.

 

Wien, am 12. Oktober 2011