1701/A XXIV. GP

Eingebracht am 19.10.2011
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Parlamentarische Materialien

 

Parlamentarische Materialien

ANTRAG

des Abgeordneten Albert Steinhauser Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 5. April 1960, mit dem bestimmte Abzeichen verboten werden (Abzeichengesetz 1960) in der Fassung des BGBl. Nr. 117/1980, geändert wird.

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz vom 5. April 1960, mit dem bestimmte Abzeichen verboten werden (Abzeichengesetz 1960) in der Fassung des BGBl. Nr. 117/1980 geändert wird.

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz vom 5. April 1960, mit dem bestimmte Abzeichen verboten werden (Abzeichengesetz 1960) in der Fassung des BGBl. Nr. 117/1980, wird wie folgt geändert:

 

§ 3 Abs 1 lautet:

Wer einem Verbot des § 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 4.000 Euro zu bestrafen.

 

 

Begründung:

 

Bestimmte Abzeichen, Gegenstände und Waffen fallen unter das NS-Verbotsgesetz (meist wegen Gravuren oder Abbildungen von Hakenkreuzen und SS-Runen). Ihr Verkauf ist deshalb bei Strafe verboten. Leider zeigt die Strafbestimmung kaum abschreckende Wirkung, wie vielfach durchgeführte Lokalaugenscheine beweisen. Täglich werden auf Österreichs Flohmärkten Reliquien aus dem 2. Weltkrieg und NS-Devotionalien gehandelt und damit saftige Gewinne lukriert.


Die immer noch in ihrer ursprünglichen Fassung erhaltene Strafbestimmung aus 1960 geht von einer Höchststrafe von 10.000,- Schilling (!) aus. Inflationsbereinigt würde das heute einem Betrag von über 4.000,- Euro entsprechen.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für innere Angelegenheiten vorgeschlagen.