1702/A XXIV. GP

Eingebracht am 19.10.2011
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ANTRAG

des Abgeordneten Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz (BPGG), in der Fassung des BGBl. I Nr. 110/1993, geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Ein Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz (BPGG), in der Fassung des BGBl. I Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 111/2010, geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundespflegegeldgesetz (BPGG), in der Fassung des BGBl. I Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

 

  1. § 21a entfällt

  2. Der bisherige Text des § 21b erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 21a“

3.    § 49 lautet samt Überschrift :

 

„Zuwendungen zur Finanzierung einer Ersatzpflege

§ 49 (1) Anspruch auf Zuwendungen zur Finanzierung einer Ersatzpflege hat eine Person, die

1.    als nahe Angehörige bzw. als naher Angehöriger seit mindestens einem Jahr

a)     eine pflegebedürftige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 3 nach diesem Bundesgesetz gebührt, oder

b)     eine nachweislich demenziell erkrankte pflegebedürftige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt, oder

c)      eine pflegebedürftige minderjährige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt,


überwiegend pflegt, und

2.    an der Erbringung der Pflegeleistung wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert ist.

(2) Ansuchen für eine Zuwendung nach Abs. 1 sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen beim Bundessozialamt einzubringen.

(3) Bescheide über Anträge auf Zuerkennung der Zuwendungen zur Finanzierung einer Ersatzpflege Pflegegeldes sind binnen sechs Monaten nach dem Einlangen des Antrages zu erlassen.

(4) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates nähere Bestimmungen für den Anspruch auf Zuwendungen zur Finanzierung einer Ersatzpflege im Sinne des Abs. 1 durch Verordnung festzulegen.“

 

 

 

Begründung:

 

 

Die Zuwendungen für pflegende Angehörige zur Finanzierung einer Ersatzpflege werden derzeit aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung (§ 22 des Bundesbehindertengesetzes) nach Maßgabe der für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Mittel gewährt. Derzeit gibt es also keinen Rechtsanspruch für pflegende Angehörige, wenn sie um eine Zuwendung zur Finanzierung einer Ersatzpflege beim Bundessozialamt ansuchen.  Die Entlastung von pflegenden Angehörigen ist jedoch als so wichtig zu erachten, dass ein Zuschuss zur Ersatzpflege nicht nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel gewährt werden sollte. Mit diesem Antrag soll ein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung zur Finanzierung einer Ersatzpflege geschaffen werden. Denn die Langzeitpflege ist für Angehörige nicht nur physisch und psychisch sondern auch finanziell belastend. Durch den Rechtsanspruch auf eine Ersatzpflege für die Zeit eines Urlaubs oder einer Krankheit soll einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der pflegenden Angehörigen und der von ihnen betreuten Personen verhindert werden.

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.

 

Gleichzeitig wird die Abhaltung einer ersten Lesung binnen 3 Monaten verlangt.