1709/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 19.10.2011
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

 

der Abgeordneten Bucher, Mag. Stadler, Scheibner, Ing. Westenthaler, Haubner

Kollegin und Kollegen

 

betreffend der Abschaffung der Verjährungsfristen von sexuellen Übergriffen auf Minderjährige

 

 

Die täglich bekannt werdenden sexuellen Missbrauchsfälle gegenüber Minderjährigen verdeutlichen in erschreckender Weise dringenden Handlungsbedarf. Zudem ist nicht zu vergessen, dass neben den bekannt gewordenen Fällen noch eine erhebliche Dunkelziffer besteht, da insbesondere Missbrauchsfälle in Familien, Jugendeinrichtungen, etc. nur selten an Licht kommen. So sollen nach Schätzungen von Kriminologen 90 Prozent sexuellen Missbrauches im familiären Bereich stattfinden.

 

Als wichtigen Schritt zu einem verbesserten Schutz unserer Kinder sehen wir eine Änderung der Verjährungsregeln des Strafgesetzbuches an, um eine dauerhafte und ausreichende Verfolgbarkeit sicherzustellen. So ist nach dem bestehenden Regelungssystem beispielsweise möglich, dass Beischlaf von Erwachsenen mit unter 14 Jährigen verjähren kann. Dagegen sprechen wir uns entschieden aus, da auch die dadurch verursachten seelischen Qualen der missbrauchten Kinder niemals verjähren. Zugespitzter könnte man sogleich formulieren, dass derartige Übergriffe „Mord an der Seelen der Kinder“ darstellt und daher entsprechend der Verjährungsregeln bei Mord - Mord verjährt nie - eine Verjährung nicht mehr möglich sein darf.

 

Insbesondere das vielfach angeführte Gegenargument, wonach nach mehreren Jahrzehnten die Beweisführung schwer möglich sei, halten wir aus Wertungsgründen für ablehnungswürdig bzw. als Ausdruck einer ablehnungswürdigen Gewichtung der gesetzgeberischen Zielsetzungen der Verjährungsregeln. So darf es den Tätern insbesondere nicht zugute kommen, dass sie oftmals große Scham verursachen, die die Opfer oftmals erst nach vielen Jahren überwinden können. Sogleich bzw. zudem erscheint schwer erklärbar, dass beispielsweise in bestimmten Konstellationen ein 48 Jähriger seinen Peiniger strafrechtlich verfolgen lassen kann, ein 50 Jähriger dagegen nicht mehr. Insgesamt halten wir die rein formal bestimmte Verfolgungsvoraussetzung in Betracht der Wichtigkeit des Schutzgutes für nicht vertretbar, zumal die Strafprozessordnung ausreichend Kontrollmechanismen vor missbräuchlicher Verfolgung beinhaltet.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

Entschließungsantrag:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung wird ersucht, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf vorzulegen, durch den die Abschaffung der Verjährungsfristen bei strafbaren Handlungen gegen die sexuell Integrität und Selbstbestimmung gegenüber Minderjährigen als Verfassungsbestimmung geregelt wird.“

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.