1711/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 20.10.2011
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Bucher, Mag. Stadler, Haubner

Kollegin und Kollegen

betreffend Abhaltung eines Kinderschutzgipfels mit dem Ziel der Erarbeitung eines „Nationalen Aktionsplanes für mehr Kinderschutz“

 

Und wieder, d.h. jetzt durch das Bekanntwerden der schweren Misshandlungs- und Missbrauchsfälle im ehemaligen Kinderheim Wilhelminenberg der Stadt Wien, wird schmerzlich deutlich, wie sträflich der Bereich des Kinderschutzes vernachlässigt wurde und wird. Und wieder wiederholen sich in bekanntem Maße die Beileidsbekundungen und Bekenntnisse, dass der Kinderschutz das Wichtigste sei. Wieder wohl nur solange, bis die Medienöffentlichkeit abnimmt.


Folgende Tatsachen bleiben beispielhaft festzuhalten:

Noch immer gibt es keine ausreichende „Bundes-Rahmenregelung“, die klare Handlungsanordnungen für Fälle von Kindeswohlgefährdung vorschreibt. Vielmehr liegt seit dem Jahr 2008 ein Gesetzesentwurf zu einem Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz vor, der jedoch noch immer nicht umgesetzt worden ist. An diesem Beispiel wird deutlich, wie die Prioritäten der Bundesregierung gelagert sind. Milliarden fließen nach Griechenland, aber wenige Millionen zur Verbesserungen des Kinderschutzes fehlen.

 

Noch immer ist die Verjährung von Straftaten gegen Leib und Leben oder gegen sexuelle Integrität und Selbstbestimmung bei minderjährigen Opfern möglich. Zuletzt am 30.11.2011 wurde ein entsprechender BZÖ-Entschließungsantrag von Schwarz, Rot und Grün abgelehnt. Massen von Gegenargumenten waren zu hören. Jetzt, wo die Situation wieder „eskaliert“ ist, fordern die Grünen die Abschaffung der Verjährung und die SPÖ ist gesprächsbereit. Die Ernsthaftigkeit der Richtungswechsel dürfte mit Blick auf die Vergangenheit fraglich sein. 

 

Zudem ist noch immer bei Raub mit Todesfolge gem. § 143 StGB oder bei Vergewaltigung mit Todesfolge gem. § 201 Abs. 2 StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe möglich, nicht dagegen bei Quälen von Kindern bis zum Tod gem. § 92 Abs. 3 StGB (höchstens zehn Jahre). Auch dieses Delikt muss mit lebenslanger Freiheitsstrafe belegt werden können. Entsprechende BZÖ Initiativen wurden abgelehnt.

 

Auch gibt es derzeit noch immer „normalen“ und „schweren“ sexuellen Missbrauch von Unmündigen. Wir sagen, sexueller Missbrauch von Unmündigen ist immer schwer! Die Vorschriften sind daher bei grundsätzlicher Beibehaltung der höhern Strafandrohungen zusammenzufügen, wobei bei Todesfolge ausnahmslos lebenslängliche Freiheitsstrafe vorzusehen ist.

 

Zudem befindet sich die Regierung seit Oktober 2010 im Umsetzungsverzug. So wurde noch immer trotz der Regierungszustimmung zum BZÖ-Entschließungsantrag vom Oktober 2010 kein Straftatbestand gegen „Cyber Groominig“, d.h. der Anbahnung sexueller Kontakte mit Minderjährigen über das Internet, umgesetzt.

 

Daneben sind regelmäßig Urteile von Gerichten zu finden, die verdeutlichen, dass der Stellenwert des Kinderschutzes im Gesamtsystem des Strafgesetzbuches debattiert werden sollte.   

 


„Salzburger Nachrichten" Nr. 82 vom 08.04.2011            Seite: 19

Ressort: Gericht

 

Drei Mädchen missbraucht

 

Ein 61-jähriger Pinzgauer musste am Donnerstag vor einem Schöffensenat (Vorsitz: Richter Günther Nocker) Platz nehmen, weil er laut Anklage drei Mädchen schwer sexuell missbraucht hatte. Staatsanwalt Andreas Allex lastete dem Pensionisten konkret an, sich zwischen 2000 und 2004 mehrfach an einem zu Beginn der Übergriffe fünfjährigen Mädchen vergangen zu haben - teils bei ihm zu Hause, im Wald oder in einem Ferienhaus. Von Juli 2008 bis Ostern 2009 soll er ein zweites, damals neunjähriges Mädchen missbraucht haben und zu Ostern 2009 noch ein drittes, fast gleichaltriges Kind.

Ehe das Gericht vor der Vernehmung des Angeklagten die Öffentlichkeit ausschloss, kündigte Verteidiger Stefan Rieder ein volles, reumütiges Geständnis seines Mandanten an: "Heute ist der Tag des Reinemachens; er wird Punkt für Punkt die Anklage bestätigen." Der Senat verurteilte den unbescholtenen Mann zu 20 Monaten bedingt sowie 1920 Euro unbedingter Geldstrafe;

weiters muss er eine Therapie absolvieren. Zudem wurde den Mädchen ein Teilschmerzensgeld von insgesamt 4500 Euro zuerkannt. APA, wid

 

 

"Kurier" vom 25.01.2011                                   Seite: 18

Ressort: Chronik

 

Länder, Morgen

 

Mann lockte Bub in Wohnung und missbrauchte ihn: Haft

 

Tirol - Ein 40-jähriger Tiroler wurde Montag von einem Innsbrucker Schöffensenat wegen sexuellen Missbrauchs Unmündiger, Besitzes von Kinderpornografie und der Gefährdung von Personen unter 16 Jahren rechtskräftig zu 20 Monaten Haft verurteilt. Der einschlägig vorbestrafte Mann soll Kinder zum Pornofilmschauen in seine Wohnung gelockt und sich dabei im Juni 2010 an einem elfjährigen Buben wiederholt sexuell vergangen haben. Auf dem Computer des 40-Jährigen wurden Kinderpornos gefunden. Der Angeklagte habe den Jugendlichen erlaubt, auf seinem PC zu spielen und Pornofilme anzuschauen. Das Opfer erhielt als Gegenleistung für geschlechtliche Handlungen Handys und eine Spielkonsole. Die Polizei wurde durch einen anonymen Anrufer auf den Tiroler aufmerksam. Der 40-Jährige zeigte sich geständig: "Ich bereue alles was ich getan habe." Er habe aus Scham keinen Therapeuten aufgesucht. Außerdem betonte er: "Ich habe die Bilder nicht gespeichert, sondern nur im Netz angeschaut.“

 

 

Alles in allem sehen wir die Notwendigkeit eines Kinderschutzgipfels, an dem alle Parteien und Experten teilnehmen sollten. Ziel eines solchen muss es sein, die bestehenden Schutzlücken festzustellen und einen „Nationalen Aktionsplan für mehr Kinderschutz“ zu erstellen, indem die notwendigen Maßnahmen mit genauen Umsetzungsfristen festzulegen sind. 

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

Entschließungsantrag:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung wird ersucht, ehestmöglich einen Kinderschutzgipfel zur Erarbeitung eines „Nationalen Aktionsplanes für mehr Kinderschutz“ unter Einbeziehung der Länder, Parteien, Experten, etc. einzuberufen.“

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.