1716/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 28.10.2011
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

 

der Abgeordneten Ruperta Lichtenecker, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Anhebung des Wochengeldes für Unternehmerinnen

 

 

BEGRÜNDUNG

 

Der Gesetzgeber sieht für werdende Mütter eine Schutzfrist vor, in der ein absolutes Beschäftigungsverbot gilt (§§ 3-5 MSchG).

 

Während ArbeitnehmerInnen in einem Angestelltenverhältnis in dieser Zeit von ihrer Krankenversicherung ein Wochengeld auf Basis des Nettobezugs der letzten 13 Wochen bzw. 3 Monate (§ 162 Abs. 3 ASVG) bekommen, erhalten Unternehmer-innen lediglich eine Sachleistung in Form einer Beistellung einer Arbeitskraft durch den Versicherungsträger. Nur wenn diese Sachleistung nicht erbracht werden kann, steht Unternehmerinnen ein Wochengeld in Höhe von 26,26 Euro pro Tag zu (§ 102a GSVG).

 

Die Auszahlung des Wochengeldes ist darüber hinaus an die Einstellung einer betriebsfremden Arbeitskraft geknüpft, die mindestens 4 Tage pro Woche im Ausmaß von 20 Wochenstunden für den Betrieb tätig sein muss.

 

Die Verpflichtung zur Einstellung einer Vertretung stellt in verschiedenen Bereichen ein großes Problem für Unternehmerinnen dar und es ist nicht nachvollziehbar, warum die Auszahlung des Wochengeldes an diese Maßnahme gekoppelt ist.

 

Zudem führt der niedrige Tagessatz des Wochengeldes dazu, dass sich vor allem Kleinverdienerinnen den gesetzlich vorgeschriebenen Mutterschutz oft nicht leisten können und die Zeit des Mutterschutzes zur Armutsfalle wird.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden


ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wird aufgefordert, dem Nationalrat bis zum 31.Jänner 2012 eine Novelle zum gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) vorzulegen, die die Rahmenbedingungen des Wochengeldes für Unternehmerinnen an die Regelungen für unselbstständig Beschäftigte anpasst. Zudem soll das Wochengeld zukünftig unabhängig von der Einstellung einer Betriebshilfe gewährt werden.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales  vorgeschlagen.