1724/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 15.11.2011
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Vilimsky, DI Deimek

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend Blaulicht für First Responder im Einsatzfall

 

 

„First Responder“ sind ausgebildete Sanitäter des Roten Kreuzes, die mit einem speziellen Notfallrucksack ausgerüstet sind. Wenn sich in unmittelbarer Nähe ihres Wohn- oder Arbeitsortes ein Notfall ereignet, werden sie von der Leitstelle gleichzeitig mit und zusätzlich zum organisierten Rettungsdienst alarmiert, machen sich zu Fuß oder mit ihrem privaten Fahrzeug auf den Weg und leisten Erste Hilfe. First Responder stellen somit eine wichtige und in vielen Gebieten Österreichs unverzichtbare Einrichtung zum Wohl der Bevölkerung dar.

Gemäß § 20 Abs. 5 KFG ist es einem eingeschränkten Personenkreis möglich, im öffentlichen Interesse und sofern vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicher-heit keine Bedenken bestehen, ein sogenanntes Blaulicht zu benutzen.

Aus Sicht des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (siehe Beantwortung der schriftlichen Anfrage 1043/J der Abgeordneten Harald Vilimsky und weiterer Abgeordneter an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend "Blaulicht" für "First Responder" (946/AB)) sind „First Responder“ von der Regelung des § 20 Abs. 5 KFG derzeit nicht umfasst.

Nach Mitteilung der Länder hat es in Tirol und Niederösterreich Ansuchen gegeben, die aber mangels gesetzlicher Grundlage abgewiesen wurden. In der Steiermark wurden 5 Genehmigungen für „First Responder“ erteilt, wobei es sich dabei aber nicht um Privatfahrzeuge dieser Personen, sondern ausschließlich um Genehmigungen für Fahrzeuge von Rettungsorganisationen, die von Notärzt/innen bzw. Sanitäter/innen im Dienste dieser Organisationen benutzt werden, handelt. Diese Genehmigungen wurden auf den Tatbestand des § 20 Abs. 5 lit. c KFG („für den Rettungsdienst“) gestützt.

Das Problem bei der Genehmigung eines Blaulichtes für First Responder stellt derzeit insbesondere die Tatsache dar, dass diese in der Regel im Einsatzfall auf ihre Privatfahrzeuge zurückgreifen. Ferner wurde bislang vor allem wegen fehlender gesetzlicher Grundlage verzichtet, „First Respondern“ die Nutzung eines Blaulichts im Einsatzfall zu genehmigen.

 


Da seitens des BMVIT derzeit leider nicht an eine Ausweitung des § 20 Kraftfahrgesetz im Sinne einer Aufnahme von „First Respondern“ gedacht ist, stellen die unterfertigen Abgeordneten folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Verkehrsministerin wird aufgefordert, sicherzustellen, dass First Responder im Einsatzfall auch bei Privatfahrzeugen Blaulicht nutzen dürfen.“

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Verkehrsausschuss ersucht.