1726/A XXIV. GP

Eingebracht am 15.11.2011
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

 

der Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Christoph Matznetter

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird - WKG-Novelle 2011

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird – WKG-Novelle 2011

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG, BGBl. I Nr. 103/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 20 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„In Ansehung der Besorgung dieser Aufgabe unterliegen die Landeskammern den Weisungen des Bundesministers für Finanzen.“

2. Den §§ 29 Abs. 5 und 40 Abs. 5 wird der folgende Satz angefügt:

„Diese Mitarbeiter sind berechtigt, die Kammer in diesen Angelegenheiten zu vertreten.“

3. § 60 Abs. 3 erster Satz lautet wie folgt:

„Der Präsident der Landeskammer sowie der Direktor und seine Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Landeskammer und der Fachgruppen (Fachvertretungen) sowie der von der Landeskammer beaufsichtigten Arbeitsgemeinschaften gemäß § 16 mit beratender Stimme teilzunehmen.“

4. § 60 Abs. 4 erster Satz lautet wie folgt:

„Der Präsident der Bundeskammer sowie der Generalsekretär und seine Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sowie der Arbeitsgemeinschaften gemäß § 16 mit beratender Stimme teilzunehmen.“

5. § 61 Abs. 4 erster Satz lautet wie folgt:

„Die Beschlüsse der Kammerpräsidien gemäß § 23 und § 35, der Spartenpräsidien, der Fachgruppen- und Fachverbandsausschüsse sowie der Fachvertreter können auch im Umlaufwege gefasst werden.“

6. § 76 Abs. 3 lautet wie folgt:

„(3) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat für die Urwahlen einen zeitlichen Rahmen von vier Tagen sowie den Stichtag festzusetzen. Zwischen dem Stichtag und dem ersten möglichen Wahltag muss ein Zeitraum von mindestens zehn Wochen liegen.“


 

7. Dem § 78 Abs. 7 wird der folgende Abs. 8 angefügt:

„(8) Ist kein Mitglied oder Ersatzmitglied einer Wahlkommission zur Leitung der in § 79 Abs. 4 genannten Wahlen verfügbar, so ist diese von einem Mitglied oder Ersatzmitglied der Hauptwahlkommission vorzunehmen.“

8. § 80 Abs. 2 dritter und vierter Satz lautet wie folgt:

„Mindestens ein Mitglied der Zweigwahlkommission ist aus dem Kreis der wahlberechtigten Personen zu bestellen, wobei Bezieher einer Pension nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, als wahlberechtigte Personen im Sinne dieser Bestimmung gelten. Die weiteren Mitglieder der Zweigwahlkommission können auch aus den Kreisen der im Bereich der Wirtschaftskammern beschäftigten oder bereits pensionierten Mitarbeiter sowie aus dem der ehemals passiv Wahlberechtigten, die das Wahlrecht nicht aus dem Grunde des § 73 Abs. 4 Z 2 oder des § 73 Abs. 7 verloren haben, bestellt werden, wenn dies wegen der Anzahl der Zweigwahlkommissionen erforderlich ist.“

9. § 84 Abs. 1 letzter Satz lautet wie folgt:

„Die Verlautbarung der Wahlkundmachung hat spätestens zum Stichtag zu erfolgen.“

10. In § 84 Abs. 3 Z 1 lit. a) wird das erste Wort „Die“ durch die Wendung „Den Stichtag, die“ ersetzt.

11. § 84 Abs. 3 Z 5 lit. b) lautet wie folgt:

„b) die Zeitpunkte, ab welchen Mitteilungen über Mängel in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission abzuholen sind;“

12. § 85 Abs. 2 zweiter Satz lautet wie folgt:

„Eine entsprechende Vollmacht ist vorzulegen, doch ersetzt die Vorlage einer auf die einschreitende Person ausgestellten Wahlkarte die Vollmacht.“

13. § 85 Abs. 6 lautet wie folgt:

„Nach dem Stichtag bestimmen sich die Voraussetzungen des aktiven und passiven Wahlrechts.“

14. § 87 Abs. 1 zweiter Satz lautet wie folgt:

„Die Wahlkommission hat Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch erhoben wurde, hievon nur dann zu verständigen, wenn dem Einspruch aufgrund der Aktenlage stattzugeben wäre.“

15. In § 88 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „sechs“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.

16. § 88 Abs. 3 Z 1 lautet wie folgt:

„1. Die Unterstützungserklärungen der Wahlberechtigten.“

17. § 88 Abs. 5 lautet wie folgt:

„(5) Innerhalb einer Fachgruppe oder Fachvertretung kann jeder Wahlwerber nur im Wahlvorschlag einer Wählergruppe aufscheinen. Wenn er auch im Wahlvorschlag einer anderen Wählergruppe enthalten ist, ist er von der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission unter gleichzeitiger Übermittlung einer Abschrift des Schreibens an die Zustellungsbevollmächtigten der betroffenen Wählergruppen aufzufordern, binnen drei Tagen nach Zustellung der Aufforderung zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Von allen anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Die Zustellung hat an die vom Wahlwerber auf der Zustimmungserklärung angegebene Zustelladresse zu erfolgen, sofern er nicht eine Änderung derselben der Hauptwahlkommission mitgeteilt hat. Kann die Zustellung nicht vorgenommen werden, so geht dies zu Lasten des Wahlwerbers. Sie gilt im Falle einer Hinterlegung auch dann als mit dem ersten Tag der Bereithaltung  der Sendung zur Abholung bewirkt, wenn der Wahlwerber wegen Abwesenheit von der Abgabestelle oder in Folge der Änderung derselben nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die Erklärung muss bis spätestens zum Ablauf des dritten Tages nach der Zustellung bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein. Wenn er sich nicht oder nicht rechtzeitig erklärt, ist er von allen Wahlvorschlägen zu streichen.“


 

18. In § 89 Abs. 1 wird im ersten Satz die Wendung „einer Woche“ durch die Wendung „zwei Wochen“ ersetzt.

19. § 89 Abs. 2 und 3 lautet wie folgt:

„(2) Die Mitteilung der Mängel gemäß Abs. 1 erster Satz erfolgt durch die Bereithaltung des Mitteilungsschreibens für den jeweiligen Zustellungsbevollmächtigten oder eine von diesem bevollmächtigte Person zur persönlichen und zur elektronischen Abholung in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission ab dem in der Wahlkundmachung gemäß § 84 Abs. 3 Z 5 lit. b) angeführten Zeitpunkt. Die Zustellung des Mitteilungsschreibens gilt als mit diesem Zeitpunkt bewirkt.

(3) Zum Prüfverfahren zuzulassen sind nur Wahlvorschläge, die

1.       rechtzeitig eingereicht wurden und

2.       zumindest einen Bewerber und

3.       die erforderliche Mindestzahl von Unterschriften von Unterstützern aufweisen.“

20. § 89 Abs. 5 wird der folgende Satz angefügt:

„Bei gleichzeitigem Einlangen entscheidet das Los.“

21. Die bisherigen Abs. 3, 4 und 5 des § 89 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“, „(5)“ und „(6)“.

22. § 90 lautet wie folgt:

„§ 90. (1) Wahlberechtigte haben, sofern die Wahl nicht auf elektronischem Weg erfolgt, Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Urwahlen. Mit der Wahlkarte ist die Berechtigung zur Stimmabgabe im Wege der Rückmittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Hauptwahlkommission oder an die von dieser bezeichneten Stelle verbunden. Wahlberechtigte, deren Wahlkarte bei der Hauptwahlkommission oder bei der von dieser bestimmten Stelle nicht rechtzeitig eingelangt ist, können die Stimmabgabe bei der zuständigen Zweigwahlkommission vornehmen (§ 93 WKG).

(2) Der Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte ist bei der Hauptwahlkommission der für den Wahlberechtigten zuständigen Landeskammer oder der von dieser bestimmten Stelle innerhalb des von der Hauptwahlkommission in der Wahlkundmachung festgesetzten Zeitraumes schriftlich oder persönlich geltend zu machen.

(3) Angeforderte Wahlkarten sind bei der Hauptwahlkommission oder der von dieser bestimmten Stelle vom Inhaber des Einzelunternehmens persönlich, bei juristischen Personen und sonstigen Rechtsträgern durch den stimmberechtigten Bevollmächtigten im Sinne des § 85 Abs. 2 WKG abzuholen oder diesen Personen auf Antrag postalisch zu übermitteln. Eine solche Übermittlung hat im Wege einer gesicherten Zusendung an die Zustelladresse des Antragstellers zu erfolgen. Das Risiko des verspäteten Einlangens bei einer verlangten postalischen Übermittlung von Wahlkarten trägt der Antragsteller.

(4) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in einer Anlage zur Wirtschaftskammer-Wahlordnung festzulegenden Aufdrucke zu tragen. Durch entsprechende technische Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass die den Wahlberechtigten betreffenden persönlichen Daten, insbesondere dessen Unterschrift, vor Weiterleitung an die Hauptwahlkommission oder an die von dieser bestimmten Stelle durch eine verschließbare Lasche abgedeckt sind und dass es nach Verschließen der Wahlkarte möglich ist, die persönlichen Daten des Wählers sowie dessen eidesstattliche Erklärung bei der Hauptwahlkommission oder bei der von dieser bestimmten Stelle sichtbar zu machen, ohne dass dadurch die Wahlkarte bereits geöffnet wird. Auf der Wahlkarte können entsprechend ihrer technischen Beschaffenheit Aufdrucke mit Hinweisen zu ihrer Handhabung angebracht werden.

(5) Die Hauptwahlkommission hat für die Stimmabgabe mittels einer Wahlkarte folgende Unterlagen in einem verschlossenen Kuvert bereitzustellen:

1.       Die Wahlkarte in Form eines Kuverts. Die Wahlkarte hat dem in einer Anlage zur Wirtschaftskammer-Wahlordnung festzulegenden Muster sinngemäß zu entsprechen und muss mit folgenden Angaben versehen sein:

a.       Name und Adresse des wahlberechtigten Mitgliedes,

b.       Mitgliedsnummer,

c.        Anzahl der zustehenden Wahlrechte und Kurzbezeichnung der betreffenden Fachorganisation(en) und

d.       Adresse der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission oder der von dieser bestimmten Stelle, an die die Wahlkarte zurückzusenden ist.


2.       Den (die) Stimmzettel samt dem (den) Wahlkuvert(s).

(6) Wird von der Berechtigung zur Stimmabgabe im Wege der Rückmittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Hauptwahlkommission oder an die von dieser bezeichneten Stelle Gebrauch gemacht, so hat der Wähler den/die von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das jeweilige Wahlkuvert/die Wahlkuverts zu legen, diese(s) zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen, sodann auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den/die amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat, anschließend die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die zuständige Hauptwahlkommission oder an die von dieser bezeichneten Stelle zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am vorletzten Werktag vor dem ersten möglichen Wahltag einlangt, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt wird. Wird ein zentrales Abstimmungsverzeichnis benutzt, kann die Hauptwahlkommission auch beschließen, dass die Wahlkarte spätestens am letzten Wahltag bei der zuständigen Hauptwahlkommission oder bei der von dieser bestimmten Stelle eingelangt sein muss.

(7) Die im Wege der Rückmittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Hauptwahlkommission oder an die von dieser bezeichneten Stelle abgegebenen Stimmen sind ungültig, wenn

1.       die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder offensichtlich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,

2.       die Wahlkarte mehr Wahlkuverts oder Stimmzettel enthält, als dem Wahlberechtigten Stimmrechte zustehen,

3.       die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts vermutet werden muss,

4.       aufgrund eines Verklebens der unter der Lasche gelegenen Felder der Wahlkarte die Daten oder die Unterschrift des Wählers nicht mehr sichtbar gemacht werden können oder

5.       die Wahlkarte nicht spätestens am vorletzten Werktag vor dem ersten möglichen Wahltag oder, sofern aufgrund der Benützung eines zentralen Abstimmungsverzeichnisses die Hauptwahlkommission beschlossen hat, dass die Wahlkarte spätestens am letzten Wahltag bei der zuständigen Hauptwahlkommission oder der von dieser bestimmten Stelle eingelangt sein muss, am letzten Wahltag eingelangt ist.

(8) Die näheren Bestimmungen über die Wahlkarten und die Durchführung der Wahlkartenwahl sind in der Wirtschaftskammer-Wahlordnung zu treffen.“

23. In den §§ 101 Abs. 3 lit. b, 102 Abs. 3 lit. b, 107 Abs. 3 lit. b, 109 Abs. 3 lit. b und 110 Abs. 3 lit. b ist die Wendung „eingebracht hat (haben)“ durch die Wendung „einbringt (einbringen)“ zu ersetzen.

24. Den §§ 101 Abs. 3, 102 Abs. 3, 109 Abs. 3 und 110 Abs. 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Mitteilung gemäß lit. a) oder lit. b) muss bis spätestens drei Tage nach dem letzten Wahltag bei der zuständigen Hauptwahlkommission eingelangt sein. Sie ist ab dem Zeitpunkt ihres Einlangens in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission unwiderrufbar.“

25. Im § 102 Abs. 3 wird den beiden neu angefügten Sätzen noch der folgende Satz angefügt:

„Eine solche Mitteilung ist aber nur dann zu berücksichtigen, wenn eine idente Mitteilung gemäß § 101 Abs. 3 vorliegt oder abgegeben wird.“

26. § 104 Abs. 1 lautet wie folgt:

„(1) Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen im gesamten unter Berücksichtigung der für die Besetzung der Spartenvertretungen maßgeblichen Zurechnungen erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in das Wirtschaftsparlament entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.“

27. § 105 Abs. 1 und § 113 Abs. 1 wird der folgende Satz angefügt:

„Sind sowohl der Vorsitzende als auch sein Stellvertreter verhindert, wird die Wahl von dem vom Vorsitzenden bestimmten Mitglied der Hauptwahlkommission, ist eine entsprechende Anordnung nicht getroffen worden, von dem an Jahren ältesten verfügbaren Mitglied der Hauptwahlkommission geleitet.“

28. § 106 Abs. 1 lautet wie folgt:

„(1) Wählergruppen, die im Erweiterten Präsidium nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen im gesamten unter Berücksichtigung der für die Besetzung der Spartenvertretungen maßgeblichen Zurechnungen erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in das Erweiterte Präsidium entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.“


29. § 107 Abs. 3 dritter Satz lautet wie folgt:

„Die Mitteilung gemäß § 107 Abs. 3 lit. a) oder lit. b) muss bis spätestens drei Tage nach dem letzten Wahltag bei der Hauptwahlkommission bei der Bundeskammer eingelangt sein. Sie ist ab dem Zeitpunkt ihres Einlangens in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission unwiderrufbar.“

30. § 107 Abs. 5 dritter Satz wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen bei den Urwahlen in den betreffenden Fachgruppenausschüssen (bei den Fachvertretern) entfallenen Mandate entspricht dabei der Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen. Wird von einer Wählergruppe, der ein Fachgruppenobmann (Vorsitzender der Fachvertreter) angehört, kein Besetzungsvorschlag eingereicht oder steht der betreffenden Wählergruppe aufgrund des Ermittlungsverfahrens kein Mandat zu, gehört der betreffende Fachgruppenobmann (Vorsitzende der Fachvertreter) dennoch dem Fachverbandsausschuss an; das Mandat eines solchen Fachgruppenobmannes (Vorsitzenden einer Fachvertretung) ist in diesen Fällen der im Wahlkatalog festgesetzten Mandatszahl hinzuzuschlagen, doch muss sich eine Wählergruppe, die aus einer Vereinigung mit einer anderen (Abs. 3 lit. a) hervorgegangen ist oder der Mandate zugerechnet wurden (Abs. 3 lit. b), jene Obmänner zurechnen lassen, deren Mandat bei der Vereinigung übergegangen ist oder zugerechnet wurde.“

31. § 107 Abs. 10 lautet wie folgt:

„(10) Die Hauptwahlkommission hat die Namen der Mitglieder der Fachverbandsausschüsse nach der erstmaligen Besetzung der Mandate zu verlautbaren, doch wirkt diese Verlautbarung hinsichtlich der dem Ausschuss gemäß § 48 Abs. 3 angehörenden Mitglieder lediglich deklarativ. Die Mitgliedschaft der Obmänner der entsprechenden Fachgruppen (der Vorsitzenden der Fachvertreter) im Fachverbandsausschuss erlischt mit der Beendigung ihrer Funktion als Obmann der entsprechenden Fachgruppe (Vorsitzender der Fachvertreter).“

32. Im § 110 Abs. 3 wird den beiden neu angefügten Sätzen noch der folgende Satz angefügt:

„Eine solche Mitteilung ist aber nur dann zu berücksichtigen, wenn eine idente Mitteilung gemäß § 109 Abs. 3 vorliegt oder abgegeben wird.“

33. § 112 Abs. 1 lautet wie folgt:

„(1) Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen im Bereich aller Landeskammern im gesamten unter Berücksichtigung der für die Besetzung der Spartenvertretungen der Bundeskammer maßgeblichen Zurechnungen erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in das Wirtschaftsparlament der Bundeskammer entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.“

34. § 114 Abs. 1 lautet wie folgt:

„(1) Wählergruppen, die im Erweiterten Präsidium der Bundeskammer nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen im Bereich aller Landeskammern im gesamten unter Berücksichtigung der für die Besetzung der Spartenvertretungen der Bundeskammer maßgeblichen Zurechnungen erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.“

35. § 117 Abs. 1 zweiter Satz lautet wie folgt:

„Bei der Bestellung ist auf eine ausgewogene regionale Vertretung sowie auf das Verhältnis der von den Wählergruppen bei den Urwahlen im Bereich aller Landeskammern im gesamten unter Berücksichtigung der für die Besetzung der Spartenvertretungen der Bundeskammer maßgeblichen Zurechnungen erreichten Mandate Bedacht zu nehmen.“

36. § 117 Abs. 5 lautet:

„(5) § 98 und § 99 Abs. 3 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden. Die Wahl ist von einem Mitglied oder Ersatzmitglied der Hauptwahlkommission zu leiten.“

37. In § 118 Abs. 3 wird der zweite Satz durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Für die Wahl des Regionalstellenobmannes gelten § 117 Abs. 3 und die Bestimmungen des § 99 Abs. 3 bis 6 sinngemäß. Die Wahl ist vom Präsidenten oder von dem von diesem damit betrauten Funktionär oder Mitarbeiter der Wirtschaftskammer zu leiten.“

38. § 119 lautet wie folgt:

„§ 119. (1) Sofern in diesem Bundesgesetz die Verlautbarung (Kundmachung) der Wahl, von Ergebnissen der Wahlen (Besetzungen), von Wählerlisten sowie von Wahl- und Besetzungsvorschlägen angeordnet wird, hat diese nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfolgen.


 

(2) Delegierungsbeschlüsse gemäß § 81 Abs. 6 sind durch Anschlag bei der Geschäftsstelle der jeweiligen Hauptwahlkommission zu verlautbaren.

(3) Sämtliche im Zusammenhang mit der Wahl von Berufsgruppenausschüssen vorzunehmenden Verlautbarungen wie insbesondere die der Namen der Mitglieder, Vorsitzenden und deren Stellvertreter von Berufsgruppenausschüssen erfolgen durch Anschlag bei der Geschäftsstelle der jeweiligen Fachorganisation.

(4) Alle anderen in diesem Gesetz vorgesehenen Verlautbarungen in Wahlangelegenheiten wie insbesondere die der Wahlkundmachung, der Wahlvorschläge, der Urwahlergebnisse sowie der Namen der Mitglieder von Kollegialorganen und der in Einzelorganfunktionen gewählten Personen unter Einschluss der Ergebnisse von Nachwahlen und Nachbesetzungen gemäß § 115 erfolgen im Internet. Der Ablauf des Tages der Freischaltung im Internet löst den Lauf der Frist gemäß § 98 Abs. 1 aus.

(5) In der Wahlordnung sind nähere Bestimmungen über die Verlautbarung im Internet zu treffen.

(6) Der allfällige Abdruck wahlrelevanter Verlautbarungen in der Zeitung einer Landeskammer hat keinen Einfluss auf den Lauf der jeweiligen Fristen.“

39. Artikel V wird folgender Artikel VI samt Überschrift angefügt:

„Artikel VI

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

§ 1. (1) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2011 tritt, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.

§ 2. (1) § 119 tritt am 1.1.2014 in Kraft.

(2) Satzungsbestimmungen zur Durchführung des § 119 können bereits ab dem auf die Kundmachung des Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.“

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft und Industrie vorgeschlagen.


 

Begründung:

Allgemeiner Teil

Mit der Novellierung des Wirtschaftskammergesetzes 1998 – WKG soll vor dem Hintergrund der im Zuge der Abwicklung der Wirtschaftskammerwahlen 2010 gewonnenen Erfahrungen vor allem das Wirtschaftskammerwahlrecht weiterentwickelt werden.

Die Schwerpunkte der Novelle liegen in der Neuordnung des Regimes der Wahlkartenwahl in Orientierung an den Regelungen der Nationalratswahlordnung, um Missbräuchen zu wehren, in der Änderung des Verlautbarungswesens in Wahlangelegenheiten, das in Hinkunft über das Internet abgewickelt werden soll, und in der Verkürzung der Frist zur Abgabe von Zurechnungserklärungen auf drei Tage nach dem letzten Wahltag. Darüber hinaus werden einzelne Präzisierungen und Verwaltungsvereinfachungen zur Ermöglichung eines effizienteren Vollzugs des Gesetzes vorgesehen.

In vier Punkten gehen die vorgeschlagenen Änderungen über eine reine Wahlrechtsnovelle hinaus: Art 120b Abs. 2 B-VG entsprechend soll dem Bundesminister für Finanzen ein explizites Weisungsrecht im Zusammenhang mit der im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern erfolgenden Ausstellung von Ursprungszeugnissen eingeräumt werden; vorgesehen ist darüber hinaus eine Anpassung der Regel betreffend die Übertragung von Aufgaben der Direktoren und Generalsekretäre in Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches an ihnen unterstellte Mitarbeiter an diejenige betreffend die Aufgabenübertragung von Einzelorganen an Mitarbeiter; das Teilnahmerecht der Präsidenten und Kammerdirektoren (Generalsekretäre) an Sitzungen der Organe der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft ihres Wirkungsbereiches soll auf die Sitzungen der Organe der gemäß § 16 WKG errichteten Arbeitsgemeinschaften erweitert werden und schließlich sollen Fachvertreter die Möglichkeit erhalten, Beschlüsse im Umlaufwege zu fassen.

Besonderer Teil

Zu Z 1. (§ 20 Abs. 2 WKG):

Gemäß Art. 120b Abs. 2 B-VG haben Gesetze, die Selbstverwaltungskörpern Aufgaben staatlicher Verwaltung übertragen, diese ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches zu bezeichnen und eine Weisungsbindung gegenüber dem zuständigen obersten Verwaltungsorgan vorzusehen.

§ 20 Abs. 2 WKG, BGBl. I Nr. 103/1998, weist die Ausstellung von nicht präferentiellen Zeugnissen über den Ursprung einer Ware dem übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern zu, sieht ein Weisungsrecht des zuständigen Bundesministers aber nicht vor. Dieses ist daher dem Art. 120b Abs. 2 B-VG entsprechend zu ergänzen. Da es sich bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen um eine dem Zollwesen angehörende Angelegenheit handelt, das gemäß Teil 2 lit. C. Z 2 der Anlage zu § 2 Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986 idF BGBl. I Nr. 3/2009, in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fällt, ist das Weisungsrecht des Bundesministers für Finanzen vorzusehen.

Zu Z 2. (§§ 29 Abs. 5 und 40 Abs. 5):

§ 65a eröffnet den Einzelorganen die Möglichkeit, ihre Stellvertreter oder den jeweils leitenden Angestellten zu ermächtigen, bestimmte Gruppen von Angelegenheiten selbständig zu behandeln und zu erledigen, wobei die Ermächtigten dazu berechtigt sind, diese Angelegenheiten an ihnen unterstellte geeignete Mitarbeiter zu übertragen. Mit der Ermächtigung und mit der Weiterübertragung ist jeweils das Recht zur Vertretung der jeweiligen Organisation der gewerblichen Wirtschaft in diesen Angelegenheiten verbunden. Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll dieses Vertretungsrecht von Mitarbeitern nunmehr auch für diejenigen Fälle vorgesehen werden, in denen ein Direktor oder Generalsekretär Angelegenheiten seines Wirkungsbereiches, in denen ihm die Vertretungsbefugnis zukommt, an einen ihm unterstellten Mitarbeiter zur Besorgung und Erledigung überträgt.

Zu Z 3. und 4. (§ 60 Abs. 3 und 4):

Durch die Neufassung des jeweils ersten Satzes des dritten und des vierten Absatzes des § 60 wird  eine Systemwidrigkeit beseitigt: Das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen der Organe einer  Landeskammer und der Fachgruppen mit beratender Stimme, das de lege lata nur dem Präsidenten sowie dem Direktor und seinen Stellvertretern, sowie das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen sämtlicher Organe der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft, das auf dem Boden des geltenden Rechts  nur dem Präsidenten der Bundeskammer sowie dem Generalsekretär und seinen Stellvertretern zukommt, soll jeweils um das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen der Organe der gemäß § 16 errichteten Arbeitsgemeinschaften erweitert werden, um auf diese Weise die Effizienz der Wahrnehmung der von § 16 Abs. 9 vorgesehenen Aufsichtsbefugnisse der Kammern über die Arbeitsgemeinschaften zu erhöhen.


Zu Z 5. (§ 61 Abs. 4 erster Satz):

Als Folge der Fachorganisationsreform hat sich die Zahl der Fachgruppenausschüsse verringert. Im umgekehrten Verhältnis dazu ist die Zahl der Fachvertretungen gestiegen. Zur Erleichterung ihrer Arbeit sollen auch Fachvertreter die Möglichkeit erhalten, Beschlüsse im Umlaufwege zu fassen.

Zu Z 6., 9., 10. und 12. (§§ 76 Abs. 3, § 84 Abs. 1, 84 Abs. 3 Z 1 lit. a), § 85 Abs. 6):

Es wird präzisiert, dass der Stichtag von der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Österreich festzusetzen und in den Wahlkundmachungen zu verlautbaren ist.

Zu Z 7. (§ 78 Abs. 8):

Bei den letzten Wahlen konnte die kurzfristige Absage konstituierender Sitzungen aufgrund der unvorhergesehenen Verhinderung des jeweiligen Wahlleiters nur knapp verhindert werden. Bei der Suche nach Ersatzleitern hat sich die Beschränkung des Kreises der zur Leitung der Wahlhandlung in den konstituierenden Sitzungen eines Fachorganisationsausschusses berechtigten Personen auf die Mitglieder der Wahlkommissionen als zu eng erwiesen. Aus diesem Grund soll der Kreis der Personen, die als Wahlleiter herangezogen werden können, um den der Mitglieder und Ersatzmitglieder der jeweiligen Hauptwahlkommissionen erweitert werden.

Zu Z 8. (§ 80 Abs. 2 vierter Satz):

Der Kreis der Personen, aus dem die Mitglieder der Zweigwahlkommissionen zu bestellen sind, soll im Hinblick auf die Notwendigkeit, ausreichend Mitglieder ungeachtet des Umstandes zu finden, dass einerseits Unternehmer beruflich in Anspruch genommen sind und dass andererseits die faktischen Wahltage, von Ausnahmen abgesehen, durchwegs Wochentage sind, um ehemals passiv wahlberechtigt gewesene Personen erweitert werden.  

Zu Z 11. und 19. (§§ 84 Abs. 3 Z 5 lit. b) und 89 Abs. 2):

Die Durchführung der Mängelrügeverfahren ist aufgrund der extrem knappen Fristen im Wahlverfahren und der Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Zustellungen (Zeit des Postenlaufes, Erreichbarkeit der Empfänger), dies gerade auch unter dem Blickwinkel der Gleichbehandlung der Wählergruppen (Information über Doppelkandidaten) seit jeher extrem problematisch. Aus diesem Grund soll in Abweichung von den Regeln des Zustellgesetzes eine Systemänderung vorgenommen werden: In der Wahlkundmachung ist in Hinkunft festzulegen, ab welchem Tag die Aufforderungsschreiben zur Behebung festgestellter Mängel in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission zur Abholung bereitgehalten werden. Gesetzlich wird bestimmt, dass ab dem Zeitpunkt der Bereithaltung der Aufforderungsschreiben zur Behebung festgestellter Mängel diese als zugestellt gelten und die Frist zu deren Behebung zu laufen beginnt.

Die Abholung kann von den Zustellungsbevollmächtigten persönlich oder durch von diesen bevollmächtigte Personen oder elektronisch erfolgen.

Zu Z 12. (§ 85 Abs. 2):

Bei Vertretern juristischer Personen und sonstiger Rechtsträger soll in Hinkunft dann, wenn sie keine Vollmacht, wohl aber eine auf sie ausgestellte Wahlkarte vorweisen können, das Erfordernis der Vollmacht durch die Vorlage der Wahlkarte substituiert werden, da die Ausstellung der Wahlkarte voraussetzt, dass bereits bei deren Anforderung  das Vorliegen einer dem § 85 Abs. 2 entsprechenden Rechtsstellung geprüft wurde.

Zu Z 14. (§ 87 Abs. 1):

Die Vorschrift dient der Verwaltungsvereinfachung: In den Fällen, in denen schon nach der Aktenlage klar ist, dass der Einspruch unbegründet ist und ihm keine Folge gegeben wird, soll in Hinkunft keine Verständigung der vom Einspruch betroffenen Person mehr erfolgen.

Zu Z 15. und 18. (§§ 88 Abs. 1 und 89 Abs. 1):

Die Frist von einer Woche, die nach geltendem Recht für die Durchführung der Prüfung der für die Urwahlen eingereichten Wahlvorschläge zur Verfügung steht, hat sich als extrem knapp bemessen erwiesen. Aus diesem Grund soll sie auf zwei Wochen erstreckt werden.

Zu Z 16. (§ 88 Abs. 3 Z 1):

Die Beifügung des Standortes der Berechtigung auf den Unterstützungserklärungen ist nicht erforderlich und soll daher entfallen.

Zu Z 17. (§ 88 Abs. 5):

Gerade bei Doppelkandidaten ist die Zustellung des Aufforderungsschreibens zur Abgabe der Erklärung darüber, für welchen Wahlvorschlag sich der Doppelkandidat entscheidet, innerhalb der knappen Fristen unter dem Regime des Zustellgesetzes kaum durchführbar. Aus diesem Grund soll als von diesem abweichende Regelung für die genannten Fälle vorgesehen werden, dass die Zustellung an die vom Wahlwerber


auf der Zustimmungserklärung angegebene Adresse erfolgt. Kann er an dieser nicht angetroffen werden, so geht das zu seinen Lasten. 

Zu Z 19. (§ 89 Abs. 3):

Die Gründe, aus denen Wahlvorschläge a limine ohne Eintritt in das ordentliche Prüfungsverfahren zurückzuweisen sind, sollen in einer positiven Formulierung präziser umschrieben werden. Ist auch nur einer der drei im neuen § 89 Abs. 3 Gesetz angeführten Gründe verwirklicht, ist mit Zurückweisung vorzugehen. Bei diesen Gründen handelt es sich um die der Fristversäumnis, des Fehlens einer existierenden natürlichen Person als Bewerber und  um eine geringere Anzahl an unterfertigten Unterstützungserklärungen als gesetzlich vorgesehen.

Zu Z 20. (§ 89 Abs. 5):

Derzeit ist nicht geregelt, wie zwei gleichzeitig einlangende Wahlvorschläge zu reihen sind, hinsichtlich welcher noch keine Reihung festgelegt ist (§ 89 Abs. 5). In solchen Fällen soll in Zukunft das Los über die Reihung entscheiden.

Zu Z 21. (§ 89 Abs. 3, 4 und 5):

Aufgrund der Schaffung eines neuen Abs. 2 und der Neuerlassung des bisherigen Abs. 2 in modifizierter Gestalt als Abs. 3 müssen die bisherigen Abs. 3, 4 und 5, die erhalten bleiben sollen, neu nummeriert und als Abs. 4, 5 und 6 bezeichnet werden.

Zu Z 22. (§ 90):

Die Wahl mit Wahlkarten in Gestalt der Stimmabgabe im Wege der Rückmittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Hauptwahlkommission oder an die von dieser bezeichneten Stelle,  die in dieser Form seit jeher im Bereich der Selbstverwaltung zulässig ist (VfSlg. 8590/1979), hat in den letzten beiden Wahlgängen stark an Bedeutung gewonnen. Aus diesem Grund soll die bisher nur rudimentäre Regelung derselben auf gesetzlicher Ebene durch eine in Orientierung an den einschlägigen Vorschriften der NRWO unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Wirtschaftskammerwahlregimes getroffene umfassendere Neuregelung ersetzt werden.

Vorgesehen ist bei der postalischen Übermittlung von Wahlkarten eine gesicherte Zustellung, worunter eine durch Unterschrift nachgewiesene Zustellung zu verstehen ist.

Dem Vorbild des § 60 NRWO idF BGBl. Nr. 13/2010 folgend wird vorgesehen, dass der Wähler durch seine eigenhändige Unterschrift bestätigen muss, dass er den/die amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat.

Wie schon bisher ist vorgesehen, dass die Wahlkarte spätestens am vorletzten Werktag vor dem ersten möglichen Wahltag, wird ein zentrales Abstimmungsverzeichnis benützt und liegt ein entsprechender Beschluss der Hauptwahlkommission vor, spätestens am letzten Wahltag eingelangt sein muss.

Überdies wird detailliert festgelegt, in welchen Fällen die im Wege der Rückmittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Hauptwahlkommission oder an die von dieser bezeichneten Stelle abgegebenen Stimmen ungültig sind.

Zu Z 23. (§§ 101 Abs. 3 lit. b), 102 Abs. 3 lit. b), 107 Abs. 3 lit. b), 109 Abs. 3 lit. b) und 110 Abs. 3 lit. b)):

Da Zurechnungen pro futuro wirken, sich also nicht auf Wählergruppen beziehen, die schon Wahlvorschläge eingebracht haben, sondern auf solche, die Wahlvorschläge erst einbringen werden, soll die sprachliche Formulierung von der Vergangenheit auf die Zukunft umgestellt werden.

Zu Z 24. (§§ 101 Abs. 3, 102 Abs. 3, § 107 Abs. 3, 109 Abs. 3 und 110 Abs. 3):

Die Möglichkeit, Zurechnungserklärungen bis zum Ende der Einreichfrist für Besetzungsvorschläge einzubringen, hat sich nicht bewährt, da erst bei Vorliegen sämtlicher Zurechnungserklärungen die definitive Mandatsverteilung berechnet werden kann. Durch die Verkürzung der Frist für die Abgabe der Zurechnungserklärungen auf drei Tage und durch die Statuierung ihrer Unwiderrufbarkeit soll eine frühere Mandatsberechnung ermöglicht werden.

Zu Z 25. (§§ 102 Abs. 3, § 110 Abs. 3):

In Hinkunft sollen Zurechnungserklärungen für die Spartenkonferenzen nur mehr dann zu akzeptieren sein, wenn schon eine gleichlautende Zurechnungserklärung für die jeweilige Spartenvertretung vorliegt oder unter einem abgegeben wird. Auf diese Weise soll die Parallelität der Zurechnungserklärungen für Spartenkonferenzen und Spartenvertretungen sichergestellt werden.

Zu Z 26. (§§ 104 Abs. 1, § 106 Abs. 1, 112 Abs. 1 und 114 Abs. 1, 117 Abs. 1):

Die Einfügung, dass die Zurechnungserklärungen zu berücksichtigen sind, dient der Klarstellung: Sofern nicht nach Abs. 3 lit a) oder b) vorzugehen ist, sind bei der Berechnung die abgegebenen Zurechnungserklärungen zu berücksichtigen.


Zu Z 27. (§ 105 Abs. 1 und § 113 Abs. 1):

Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass dann, wenn sowohl der Vorsitzende der Hauptwahlkommission als auch sein Stellvertreter verhindert ist, die Wahl des Präsidenten und seiner Stellvertreter durch ein anderes Mitglied oder Ersatzmitglied durchgeführt werden kann.

Zu Z 30. (§ 107 Abs. 5):

Wahlrechtlich gesehen ist jede Wählergruppe, die für einen Fachverbandsausschuss einen Besetzungsvorschlag einbringt, eine eigenständige, von den Wählergruppen auf Landesebene, auf deren Mandate sie sich stützt, zu unterscheidende Wahlpartei. Es ist daher systemkonform, dass sich die Wählergruppe bei der Besetzung des Fachverbandsausschusses auf die auf sie entfallenden Mandate all jene Personen anrechnen lassen muss, die dem Fachverbandsausschuss gemäß § 48 Abs. 3 WKG ex lege  auf der Grundlage eines Mandates angehören, das in die Berechnungsbasis für die Fachverbandsmandate eingeflossen ist. Durch die Neuregelung soll dieser Umstand, um allfälligen Missverständnissen vorzubeugen, klargestellt werden: Jede Wählergruppe, die in einem Fachverbandsausschuss ein Mandat oder mehrere Mandate erreicht, muss sich auf dieses oder diese die Person(en) anrechnen lassen, die dem Fachverband gemäß § 48 Abs. 3 WKG auf der Grundlage eines Mandates angehört(en), das ihr durch Vereinigung oder Zurechnung zugewachsen ist.

Zu 31. (§ 107 Abs. 10):

Seit der WKG-Novelle BGBl. I Nr. 78/2006 gehören gemäß § 48 Abs. 3 die Obmänner der Fachgruppen und die Vorsitzenden der Fachvertreter ex lege dem jeweiligen Fachverbandsausschuss an. § 107 Abs. 10 zufolge sind auch ihre Namen zusammen mit denjenigen der übrigen Mitglieder nach der erstmaligen Besetzung der Mandate des Fachverbandsausschusses sie von der Hauptwahlkommission bei der Bundeskammer zu verlautbaren. Die Vorschrift des Abs. 10 soll vor diesem Hintergrund klarstellen, dass hinsichtlich der mitverlautbarten Obmänner und Vorsitzenden die Zugehörigkeit zum Fachverbandsausschuss allein von der Organstellung im jeweiligen Land abhängt. Der Verlust der Obmannfunktion oder der Funktion als alleiniger Fachvertreter oder als Vorsitzender der Fachvertreter bewirkt unter einem ex lege das Ausscheiden aus dem Fachverbandsausschuss unabhängig davon, ob der Name der betreffenden Person mitverlautbart wurde oder nicht.

Zu Z 36. (§ 117 Abs. 5):

Es ist bislang nicht geregelt, wer die Wahlhandlung in der konstituierenden Sitzung leitet. Diese Aufgabe soll von einem Mitglied oder Ersatzmitglied der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Österreich wahrgenommen werden.

Zu Z 37. (§ 118 Abs. 3):

Es soll explizit geregelt werden, dass die Wahl des Regionalstellenobmannes vom Präsidenten der jeweiligen Wirtschaftskammer oder von einem von diesem mit dieser Aufgabe betrauten Funktionär oder Mitarbeiter der Wirtschaftskammer geleitet wird.

Zu Z 38. (§ 119):

Das geltende Regime der Verlautbarung von Wahlangelegenheiten sieht neben dem Anschlag bei der Geschäftsstelle der jeweiligen Hauptwahlkommission die Vornahme der Verlautbarungen in den Zeitungen der Landeskammern vor. Um nicht von den Erscheinungsterminen der Zeitungen bei der Vornahme von Verlautbarungen abhängig zu sein, soll die Verlautbarung grundsätzlich auf eine im Internet erfolgende umgestellt werden. Ausgenommen davon sollen lediglich die bloß intern bedeutsamen Delegierungen gemäß § 84 WKG sowie Verlautbarungen im Zusammenhang mit der Wahl von Berufsgruppenausschüssen sein, da diese nicht in die Zuständigkeit der jeweiligen Hauptwahlkommission, sondern in die der Fachorganisationen fallen.

Die Möglichkeit der Nutzung der Zeitungen als Informationsmedium und der Veröffentlichung insbesondere von Wahlkundmachungen, Wahlvorschlägen und von Wahlergebnissen in diesen soll erhalten bleiben, das aber ohne dadurch den Lauf von Fristen auszulösen oder zu beeinflussen.

Der Lauf von Fristen, die wie insbesondere diejenige der Anfechtung von Wahlergebnissen gemäß § 98 WKG von einer Kundmachung abhängen, soll durch den Ablauf des Tages der Freischaltung der Verlautbarung im Internet ausgelöst werden.

Zu Z 39. (Artikel VI):

Da für die Durchführung der Internetkundmachung durch die Erlassung von Ausführungsbestimmungen in der Wirtschaftskammerwahlordnung sowie durch das Treffen entsprechender technischer Vorkehrungen Vorarbeiten zu leisten sind, soll die Verpflichtung zur Kundmachung von Wahlangelegenheiten erst am 1.1.2014 in Wirksamkeit treten. Es ist jedoch vorzusehen, dass die erforderlichen Ausführungsbestimmungen bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen, aber erst mit ihm in Kraft gesetzt werden dürfen.