1743/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 18.11.2011
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Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Ursula Haubner, Martina Schenk

und Kollegen
betreffend

steuerlichen Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten

 

Seit 1. Jänner 2009 ist es möglich, Kosten für Kinderbetreuung als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend zu machen. Damit reduzieren die Kinderbetreuungskosten die Steuerbemessungsgrundlage, d. h. das zu versteuernde Einkommen. Die Kosten sind mit EUR 2.300,- pro Kind und Jahr begrenzt, die Altersgrenze liegt beim vollendeten 10. Lebensjahr.

Folgender Personenkreis kann diese Kosten geltend machen:

Innerhalb dieses Personenkreises kann jeder die von ihm getragenen Kinderbetreuungskosten absetzen. Insgesamt dürfen aber nicht mehr als 2.300 Euro/Kind im Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung nach § 34 Abs. 9 EStG 1988 abgesetzt werden.

Das Kind  muss dabei von einer öffentlichen oder einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung (z. B. Kindergarten, Internat, Kinderbetreuungsstätte) oder von einer pädagogisch qualifizierten Person (z. B. Tagesmutter/Tagesvater) betreut werden.

Wobei in letztere Gruppe auch Familienmitglieder fallen, so ferne sie eine Ausbildung und Weiterbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung oder Elternbildung im Mindestausmaß von 8 Stunden nachweisen können. Die Betreuungsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Für Betreuungspersonen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ist der Nachweis einer Ausbildung und Weiterbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung oder Elternbildung im Mindestausmaß von 16 Stunden notwendig.

Das haben uns zumindest Frauenministerin Heinisch-Hosek und Ex-Familienstaatssekretärin Marek  2009 erklärt, nämlich dass die Kinderbetreuung durch Großeltern absetzbar wird, wenn diese eine acht Stunden Einweisung in Pädagogik absolvieren.


 

Da dies allerdings nicht im Gesetz so festgeschrieben ist, hat der Unabhängige Finanzsenat dem jetzt (November 2011) widersprochen! Damit hängen tausende Familien in einer steuerrechtlichen Sackgasse, in die sie von der Regierung hineingelockt wurden.

 

Eine sofortige Hilfsmaßnahme gerade für diese, aber auch für alle anderen Familien wäre die Umwandlung des maximal absetzbaren Betrages in Höhe von EUR 2.300,- an Kinderbetreuungskosten in einen pauschalen Kinderabsetzbetrag von EUR 2.300,-. Das würde auch eine gewaltige Verwaltungsvereinfachung bringen: der Kinderabsetzbetrag könnte bei Arbeitnehmern automatisch bei der Lohnverrechnung berücksichtigt werden und bei selbständig Tätigen ganz einfach bei der Einkommenssteuererklärung.  

 

 

 

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden

 

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:
 

„Die Bundesregierung wird ersucht, dem Nationalrat eine Gesetzesvorlage vorzulegen, die die steuerliche Absetzbarkeit eines Pauschalbetrags in Höhe von EUR 2.300,- an Kinderbetreuungskosten vorsieht, unabhängig davon wo und durch wen die Betreuung erfolgt.“

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss beantragt.

 

 

Wien, am 18.11.2011