1747/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 18.11.2011
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

der Abgeordneten Ursula Haubner, Dolinschek, Schenk, Markowitz

und Kollegen

betreffend Abschaffung des Weiterbildungsgeldes bei Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zur Missbrauchsvermeidung

 

Seit 1998 können Arbeitnehmer/innen mit dem Dienstgeber eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall der Bezüge auf der Grundlage des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen vereinbaren, wenn sie die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes beantragen.

 

Für das Weiterbildungsgeld durch „Freistellung gegen Entfall der Bezüge" muss aber im Gegensatz zur Bildungskarenz – neben der Erfüllung der Anwartschaft – der Dienstnehmer/in keine Weiterbildungsmaßnahmen machen. Der Dienstgeber hat lediglich eine Ersatzarbeitskraft für den vereinbarten Zeitraum einzustellen. Zudem muss diese Ersatzarbeitskraft vor ihrer Einstellung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben und über der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt werden. Weiters muss die Freistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 12 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes  (AVRAG) oder gleichartiger bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen mindestens sechs Monate, kann jedoch längstens bis zu einem Jahr vereinbart werden. Das Arbeitsmarktservice bezahlt dann Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, das mindestens 14,53 Euro pro Tag beträgt.

 

Seit der Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes nutzen immer mehr Personen dieses Angebot. Mittlerweile ist die Zahl dieser Weiterbildungsgeld-Bezieher/innen insgesamt auf rund 1.300 angestiegen. Seit 2009 erhalten daher jährlich bereits über 200 Personen das Weiterbildungsgeld bzw. das Arbeitslosengeld ohne Leistungserbringung. „Anders als herkömmliche AMS`ler, die den heimischen Arbeitsmarkt ständig zur Verfügung stehen müssen, können solche Karenzierten tun und lassen, was sie wollen. Auch eine Weltreise, erklärt AMS-Sprecher Sebastian Paulick“, in einem Artikel der „Kronenzeitung“ vom 25. März 2011 über den nicht nachvollziehbaren Bezug des AMS-Weiterbildungsgeldes bzw. Arbeitslosengeldes zur teilweisen Abdeckung von einjährigen Weltreisen. Im Jahr 2010 entstanden dadurch Ausgaben in der gesamten Arbeitslosenversicherung von über 1,4 Mio. €.

Um weiteren Missbrauch von Weiterbildungsgeld bzw. Arbeitslosengeld aber zu vermeiden und zu verhindern soll das Weiterbildungsgeld gegen Entfall des Arbeitsentgelts (gemäß § 26 Abs.1 Z 2 AlVG) abgeschafft werden und die AMS-Mittel effizienter eingesetzt werden.

 

Aus diesen Gründen stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden


 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

  

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wird ersucht, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf zuzuleiten, der eine Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vorsieht, in der das Weiterbildungsgeld bei Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes (gem. § 26 Abs.1 Z 2 AlVG) entfällt und die AMS-Mittel für eine effizientere Arbeitsmarktförderung eingesetzt werden“.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.