1748/A XXIV. GP

Eingebracht am 18.11.2011
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ANTRAG

 

der Abgeordneten Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend Änderung des Bezügegesetzes

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Bundes und sonstiger Funktionäre (Bezügegesetz),

zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 76/2010

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Bundes und sonstiger Funktionäre (Bezügegesetz)

 

wird folgendermaßen geändert:

 

§ 44n lautet:

                        „Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach den                Art. IV bis VIa dieses Bundesgesetzes haben einen Beitrag zu leisten,                         der

a)    für die unter der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr 189/1955 liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 10 Prozent der Leistung

 

b)   für die darüber liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 20 Prozent der Leistung beträgt.“

 

 

Begründung:

 

 

Der Pensionssicherungsbeitrag für Geldleistungen nach den Art. IV bis Via des Bezügegesetzes wurde zuletzt mit 1.Juli 2003 so verändert, dass von  Leistungen bis zur ASVG-Höchstbeitragsgrundlage unverändert ein Pensionssicherungsbeitrag von 8 Prozent eingehoben wird, während für die Leistungsteile oberhalb der Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG ein  Beitrag von 15 Prozent eingehoben wird.

 

 

Die vorgeschlagene Änderung des § 44n BezG beinhaltet

 

 

Diese Anhebung der Pensionssicherungsbeiträge geschieht vor dem Hintergrund, dass die Ruhe- und Versorgungsbezüge.nach dem BezG eine generell sehr geringe  Eigendeckung durch Beiträge und Pensionssicherungsbeiträge und gegenüber allen anderen Altersversorgungssystemen sehr hohe Leistungen ausweisen.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.