1752/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 18.11.2011
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Podgorschek, Themessl

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend steuerliche Absetzbarkeit von haushaltsnahen Dienstleistungen 

 

Seit 1.1.2006 gibt es in Österreich das Dienstleistungsscheckgesetz zur Erleichterung einfacher haushaltstypischer Dienstleistungen in Privathaushalten. Der Dienstleistungsscheck ermöglicht an sich eine legale Beschäftigung für Tätigkeiten im Rahmen haushaltsnaher Dienstleistungen beispielsweise als Haushaltshilfe, für Gartenarbeiten oder für Kinderbetreuung mit automatischer Unfallversicherung und der Möglichkeit einer freiwilligen Kranken- und Pensionsversicherung. Von der Bevölkerung akzeptiert und angenommen ist der Dienstleistungsscheck nicht.

Das Volumen der Schwarzarbeit beträgt in Österreich mittlerweile über 20 Milliarden Euro pro Jahr. Ging die Schwarzarbeit in Österreich in den Jahren 2007 und 2008 leicht zurück so stieg sie aufgrund der anhaltenden Wirtschaftskrise 2009 auf 20,5 Mrd. Euro oder 8,5 Prozent des BIP bzw. 2010 auf über 21,3 Mrd. Euro oder 8,67 Prozent des BIP.

 

Ein großer Teil von Schwarzarbeit wird dabei in haushaltsnahen Dienstleistungen erbracht. Die steuerliche Absetzbarkeit haushaltsnaher Dienstleistungen würde einen Anreiz geben, diese mittels offizieller Beschäftigung zu gewährleisten.

In Finnland sind Ausgaben beispielsweise für Reinigungskräfte oder Haushilfen von der Steuer absetzbar – und somit deutlich günstiger. Dadurch entstanden von der Einführung im Jahr 2003 bis 2006 rund 8.000 permanente Arbeitsplätze zu marktgerechten Bedingungen.

 

Aus diesem Grund stellen die unterfertigen Abgeordneten folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung und insbesondere die Bundesministerin für Finanzen werden ersucht, eine Regierungsvorlage vorzulegen, die die steuerliche Absetzbarkeit bestimmter haushaltsnaher Dienstleistungen (wie beispielsweise Gartenarbeiten, Reinigung, Reparaturen am Haus oder in der Wohnung, Handwerksarbeiten usw.) als Werbungskosten mit einer jährlichen Obergrenze pro Person sicherstellt.“

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Finanzausschuss ersucht.