1760/A XXIV. GP

Eingebracht am 18.11.2011
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Antrag

 

 

der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Gabriele Tamandl

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit von Behörden im Verbraucherschutz (Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz – VBKG) geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit von Behörden im Verbraucherschutz (Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz - VBKG), BGBl. I Nr. 148/2006, wird wie folgt geändert:

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

1. In § 3 Abs. 1 Z 4 entfällt die Wortfolge „und der Bundeskommunikationssenat“.

2. Im Anhang lautet Z 1 lit.  b:

„b) Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG, ABl. L 133 vom 22. Mai. 2008, S. 66, soweit diese Richtlinie nicht die in Z 3 lit. b angeführten Bereiche betrifft.“

3. Im Anhang lautet Z 1 lit. d:

„d) Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, ABl. Nr. L 95 vom 21. April 1993, S. 29;“

4. Im Anhang lautet Z 1 lit. e:

„e) Richtlinie 2008/122/EG über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen, ABl. L 33 vom 3. Februar 2009, S. 10;“

5. Im Anhang lautet Z 3 lit. a:

„a) Artikel 1, 2 Buchstabe c, 4, 5, 6, 7 und 8 der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung, ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 21;“

6. Im Anhang lautet Z 3 lit. b:

„b) Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG, ABl. L 133 vom 22. Mai 2008, S. 66, soweit diese Richtlinie auch gewerberechtliche Bestimmungen über die Vermittlung von Personalkrediten und Finanzierungen betrifft.“


7. Im Anhang entfällt Z 3 lit. d.

8. Im Anhang lautet Z 4:

„Art. 9–11 und 19–26 Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. L 95 vom 15. April 2010, S. 1.“

 

 

 

Begründung:

 

Allgemeines

Das VBKG ist die nationale österreichische Durchführungsbestimmung zur VO (EG) Nr. 2006/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“). Mit dem VBKG werden unter anderem die nach der VO (EG) Nr. 2006/2004 vorgesehenen zuständigen Behörden benannt.

Das europäische Parlament und der Rat haben einen Beschluss über eine Verordnung (im Folgenden: „beschlossene Verordnung“) zur Änderung der VO (EG) Nr. 2006/2004 gefasst. Die Änderung der VO (EG) Nr. 2006/2004 betrifft im Wesentlichen deren Anhang, welcher Rechtsakte (überwiegend Richtlinien) auflistet, hinsichtlich derer die Mitgliedstaaten in ihren Durchführungsbestimmungen zuständige Behörden zu benennen haben, damit diese der Verpflichtung zur Zusammenarbeit nachkommen. Ganz zentral ist die Aufnahme der versehentlich nicht berücksichtigten neuen „Verbraucherkreditrichtlinie“ 2008/48/EG in den Anhang. Darüber hinaus werden im Wesentlichen Richtlinienzitate aktualisiert bzw. korrigiert.

Diese Änderungen bringen raschen Anpassungsbedarf im VBKG mit sich. Die beschlossene Verordnung und damit auch die Änderungen (des Anhangs) der VO (EG) Nr.2006/2004  werden bereits am dritten Tag nach Veröffentlichung der beschlossenen Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Eine Umsetzungsfrist ist nicht vorgesehen. Österreich muss bereits an diesem Tag im VBKG als nationale Durchführungsbestimmung auch hinsichtlich der neu aufgenommenen/ersetzenden Richtlinien entsprechende zuständige Behörden vorsehen.

Darüber hinaus wurden mit BGBl. I Nr. 50/2010 alle Aufgaben des Bundeskommunikationssenats nach der Behördenkooperation bei der KommAustria konzentriert, ohne dass dies im VBKG selbst berücksichtigt wurde. Auch hier besteht ein Anpassungsbedarf im VBKG.

Zu § 3 Abs. 1 Z 4 VBKG

Mit BGBl. I Nr. 50/2010 wurden alle Angelegenheiten im Bereich des VBKG, die bis dahin vom Bundeskommunikationssenat wahrzunehmen waren, bei der KommAustria konzentriert. § 3 Abs. 1 Z 4 VBKG wird daher an die neue Zuständigkeit angepasst, der Bundeskommunikationssenat ist als zuständige Behörde nach dem VBKG zu streichen.

Im Bereich der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) wird in diesem Zusammenhang auch die Einbeziehung der vier Fernmeldebehörden in die Zusammenarbeit im Rahmen des österreichischen Verbraucherbehörden-Netzwerks erforderlich sein (zB die Spam-Problematik betreffend), weil es gerade in diesem Bereich viele Beschwerden von Konsumenten gibt und die Fernmeldebehörden mit entsprechenden fernmelderechtlichen Durchsetzungsbefugnissen (zB "Abdrehen" von Servern, Verwaltungsstrafen etc.) ausgestattet sind.

 

Zum Anhang des VBKG

Im Anhang zum VBKG ergibt sich durch die beschlossene Verordnung folgender Änderungsbedarf:

Anhang Z 1 lit. b

Die im Anhang der VO (EG) Nr. 2006/2004 genannte Verbraucherkreditrichtlinie 87/102/EWG wurde mittlerweile durch die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG aufgehoben. Dieser Änderung wurde von der VO (EG) Nr. 2006/2004 bislang versehentlich nicht Rechnung getragen, dies wird nunmehr nachgeholt. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, im VBKG für die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG eine zuständige Behörde vorzusehen. Die vorgeschlagene Formulierung nimmt nunmehr Bezug auf die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG ohne an der bisherigen Abgrenzung zur Zuständigkeit der BWB für die gewerberechtlichen Umsetzungsbestimmungen Änderungen vorzunehmen.


 

Anhang Z 1 lit. d

Hier soll die Zitierung der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen entsprechend der beschlossenen Verordnung geändert werden.

Anhang Z 1 lit. e

Das Inkrafttreten der beschlossenen Verordnung bewirkt die „ausdrückliche Ersetzung“ der im Anhang der VO (EG) Nr. 2006/2004 aufgelisteten RL 94/47/EG (die mittlerweile durch die Richtlinie 2008/122/EG aufgehoben wurde) durch die RL 2008/122/EG, welche davor „nur“ aufgrund einer eigenen Verweisungsbestimmung vom genannten Anhang umfasst war. Durch die vorgeschlagene Formulierung ist sichergestellt, dass für die RL 2008/122/EG eine zuständige Behörde ausdrücklich benannt ist.

Anhang Z 3 lit. a

Das Inkrafttreten der beschlossenen Verordnung bewirkt die „ausdrückliche Ersetzung“ der im Anhang der VO (EG) Nr. 2006/2004 aufgelisteten RL 84/450/EWG (die mittlerweile durch die Richtlinie 2006/114/EG aufgehoben wurde) durch die nur noch maßgeblichen Artikel 1, 2 Buchstabe c, 4, 5, 6, 7 und 8 der Richtlinie 2006/114/EG, welche davor „nur“ aufgrund einer eigenen Verweisungsbestimmung vom genannten Anhang umfasst waren.

Durch die vorgeschlagene Formulierung ist sichergestellt, dass auch für die Artikel 1, 2 Buchstabe c, 4, 5, 6, 7 und 8 der Richtlinie 2006/114/EG eine zuständige Behörde ausdrücklich benannt ist.

Anhang Z 3 lit. b

Wie auch in Z 1 lit. b soll auch hier die bereits aufgehobene Verbraucherkreditrichtlinie 87/102/EWG durch die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG ersetzt werden, ohne an der bisherigen Abgrenzung zur Zuständigkeit des Bundeskartellanwalts für die zivilrechtlichen Umsetzungsbestimmungen Änderungen vorzunehmen.

Anhang Z 3 lit. d

Das Inkrafttreten der beschlossenen Verordnung bewirkt die Streichung der im Anhang der VO (EG) Nr. 2006/2004 aufgelisteten RL 97/55/EG (RL zur Änderung der RL 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung). Die vorgeschlagene Streichung schafft eine Klarstellung, dass der RL 97/55/EG keine Bedeutung zukommt.

Anhang Z 4

Das Inkrafttreten der beschlossenen Verordnung bewirkt die Ersetzung der im Anhang der VO (EG) Nr. 2006/2004 aufgelisteten Artikel 3h und 3i sowie 10 bis 20 der Richtlinie 89/552/EWG (die mittlerweile durch die „Mediendiensterichtlinie“ 2010/13/EU aufgehoben wurde) durch die Art 9 bis 11 und 19 bis 26 der „Mediendiensterichtlinie“ 2010/13/EU, die davor nur teilweise aufgrund einer eigenen Verweisungsbestimmung vom genannten Anhang umfasst waren.

Durch die vorgeschlagene Formulierung ist sichergestellt, dass für die Artikel Art 9 bis 11 und 19 bis 26 der „Mediendiensterichtlinie“ 2010/13/EU eine zuständige Behörde (ausdrücklich) benannt ist.

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Konsumentenschutzausschuss