1776/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 06.12.2011
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Entschließungsantrag

 

 

des Abgeordneten Dr. Fichtenbauer
und weiterer Abgeordneter

betreffend Mittel für die Fortbildung der Familienrichter im Zusammenhang mit Obsorgestreitigkeiten

 

 

Ein wesentlicher Teil des Rechtsunfriedens betreffend minderjähriger Kinder wird auf deren Rücken dadurch ausgetragen, dass Streitigkeiten über das Obsorgerecht wie auch das Besuchsrecht geführt werden und überdies diese Streitigkeiten, die im Rahmen des Außerstreitgesetzes durch die Bezirksgerichte in erster Instanz zu judizieren sind, in vielen Fällen jahrelang nicht erledigt werden.
 
Der Grund für diese oft jahrelangen Verzögerungen liegt vor allem darin, dass die von den streitenden Parteien aufgestellten Behauptungen und die damit zusammenhängenden Fragen des Kindeswohls im Bereich der Sachverhaltsermittlung nahezu prinzipiell von den Gerichten zu den Sachverständigen ausgelagert werden.
Diese seit vielen Jahren verfestigte gerichtliche Übung führt dazu, dass der tatsächliche „Herr des Verfahrens“ – in indirektem  Wege – der Sachverständige ist oder genauer gesagt die Sachverständigen sind, da es oft zu mehreren Gutachten kommt. Sei es nun aus Gründen der Überlastung von Sachverständigen, auch weil es zu wenige geben mag, oder aus Vernachlässigung deren aufgetragener Pflichten, ist es evident, dass die jahrelange Nichtentscheidung dieser Fälle darauf beruht, dass teilweise oft ein Jahr oder noch länger aufgetragene Gutachten nicht erstattet werden. Oder es kommt zur Bestellung von immer wieder neuen Gutachtern, welche alle zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, was doch auch hinterfragenswert scheint.
 
Es sind auch Fälle bekannt, in denen Sachverständige, die in hohem öffentlichen Ansehen stehen, bei „gewöhnlichen“ nicht medial wirksamen Fällen jahrelang kein Gutachten erstellen und das schließlich vorgelegte Gutachten so schlampig ausgeformt ist, dass eine Ergänzung aufgetragen werden muss, die neuerlich ein Jahr nicht durchgeführt wird. 
 
Aus diesen Umständen, welche auf Verfahrensprobleme aber auch auf die mögliche Überforderung der Familienrichter zurückzuführen sind, erwächst jene extrem negative Folge, die durch die Rechtsordnung gerade zu verhindert werden soll, nämlich die Entfremdung zwischen Kind und einem Elternteil.

In zahllosen Fällen kommt es eben durch die jahrelange Nichtentscheidung über ein Besuchsrecht zu gar keinem Besuch zwischen einem Kind und einem Elternteil. Nicht nur die Tatsache des jahrelang nicht beendeten Streites durch das zuständige Gericht, sondern auch durch die Nichtentscheidung entstandene Kontaktbehinderung zwischen Eltern (Elternteil) und Kindern bewirkt sozialen Unfrieden, Eltern-Kind Entfremdung und gar auch Traumatisierung von Kindern.
 
Der Primat des „Kindeswohls“ wird genau ins Gegenteil verkehrt und der Gesetzeszweck vereitelt.
 
Die Alternative zu dem jetzt bestehenden Übelstand kann nur darin bestehen, gegebenenfalls eine Lücke im Beweisverfahren hinzunehmen und unter Umständen auf ein Sachverständigengutachten zu verzichten, um den Vorzug der schnelleren Entscheidung zu erzeugen.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesministerin für Justiz wird aufgefordert, genügend Mittel aus dem Budget 2012 speziell für die Richteraus- und Fortbildung der Familienrichter im Zusammenhang mit Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren bereitzustellen, damit der ausufernden Praxis der Gutachterbestellungen in solchen Verfahren endlich Einhalt geboten und dadurch eine Verfahrensbeschleunigung erzielt wird.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Justizausschuss ersucht.