1793/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 07.12.2011
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Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Dr. Spadiut

Kollegin und Kollegen

betreffend zwingende Fruchtbarkeitstests von männlichen Zuchttieren vor Verkauf 

 

Beim Verkauf von männlichen Zuchttieren hat der Verkäufer in der Regel dafür Gewähr zu leisten, dass das verkaufte Tier voll deckungs- und befruchtungsfähig bzw. zuchttauglich ist. Für den Fall, dass das Tier nicht voll deckungs- und befruchtungsfähig ist, folgt, dass der Käufer gegen den Verkäufer grundsätzlich Gewährleistungsrechte geltend machen kann. Allerdings ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche bzw. die Geltendmachung der bestehenden Ansprüche insbesondere im Streitfall mit erheblichem Aufwand verbunden.

In Hinblick darauf, dass die Ermittlung der Fruchtbarkeit eines Tieres mit Hilfe eines kostengünstigen und schnellen Testes möglich ist, erscheint diese „Risikoverteilung“ diskussionswürdig. Entsprechend ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufzufordern, mit Zuchtverbänden etc. in Verhandlungen über die Frage zu treten, ob Verkäufer von männlichen Zuchttieren vor dem Verkauf nicht verpflichtend einen solchen Test durchzuführen haben sollten.  

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

Entschließungsantrag:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ersucht, mit Zuchtverbänden etc. in Verhandlungen über die Frage zu treten, ob Verkäufer von männlichen Zuchttieren vor dem Verkauf nicht verpflichtend einen Fruchtbarkeitstest durchzuführen haben sollten.“

              

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft vorgeschlagen.