1809/A XXIV. GP
Eingebracht am 18.01.2012
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Antrag
der Abgeordneten Kößl, Pendl,
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr.
111/2010, wird wie folgt geändert:
„1. In § 6b Abs. 1 entfällt die Wortfolge „bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres“.
2. Dem § 76c wird folgender Abs. 28 angefügt:
„(28) § 6b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/2011 tritt mit xx.xxxx
2012 in Kraft.“
Begründung:
Gemäß § 6b Abs. 1 Z 1 Zivildienstgesetz 1986 kann der Zivildienstpflichtige nach Ableistung des ordentlichen Zivildienstes bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres einmalig das Erlöschen seiner Zivildienstpflicht beantragen, um Dienst als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 5 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, versehen zu können. Diese Altersbeschränkung stellt auf das im BDG vorgesehene Höchstalter für den Eintritt in den Exekutivdienst ab. Da dieses durch die Dienstrechts-Novelle 2011 entfällt, besteht keine sachliche Rechtfertigung für eine Beibehaltung einer Altersbeschränkung in § 6b ZDG.
Zuweisungsvorschlag: Innenausschuss