1815/A XXIV. GP

Eingebracht am 19.01.2012
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ANTRAG

der Abgeordneten Werner Kogler, Dieter Brosz, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), idF BGBl. I. Nr. 114/2011 geändert wird.

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), idF BGBl. I. Nr. 114/2011 geändert wird.

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), idF BGBl. I. Nr. 114/2011 geändert wird.

 

Artikel 1

 

Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) idF BGBl. I. Nr. 114/2011 wird geändert wie folgt:

 

In der Anlage 1 ("Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse") wird in § 4 Abs. 1 letzter Satz das Wort "unzulässig" durch das Wort „zulässig“ ersetzt sowie der Halbsatz „ ,sofern der Untersuchungsausschuss für einzelne Beweisaufnahmen nicht anderes beschließt.“ angefügt.

 

Begründung:

 

Bei Beweisaufnahmen von Untersuchungsausschüssen sollen in Zukunft auch Film- und Lichtbildaufnahmen sowie Fernseh- sowie Hörfunkaufnahmen und
-übertragungen zulässig sein. Der Untersuchungsausschuss kann  jedoch für einzelne Beweisaufnahmen die Unzulässigkeit derartiger Aufnahmen und –übertragungen beschließen. Er kann dabei nach allgemeinen Zweckmäßigkeitsüberlegungen entscheiden, zumal die Medienöffentlichkeit in diesem Fall gewahrt bleibt, sofern nicht auch Abs 2 zur Anwendung gelangt.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Geschäftsordnungsausschuss vorgeschlagen.