1815/A XXIV. GP
Eingebracht am 19.01.2012
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ANTRAG
der Abgeordneten Werner Kogler, Dieter Brosz, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), idF BGBl. I. Nr. 114/2011 geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), idF BGBl. I. Nr. 114/2011 geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), idF BGBl. I. Nr. 114/2011 geändert wird.
Artikel 1
Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) idF BGBl. I. Nr. 114/2011 wird geändert wie folgt:
In der Anlage 1 ("Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse") wird in § 4 Abs. 1 letzter Satz das Wort "unzulässig" durch das Wort „zulässig“ ersetzt sowie der Halbsatz „ ,sofern der Untersuchungsausschuss für einzelne Beweisaufnahmen nicht anderes beschließt.“ angefügt.
Begründung:
Bei Beweisaufnahmen von
Untersuchungsausschüssen sollen in Zukunft auch Film- und
Lichtbildaufnahmen sowie Fernseh- sowie Hörfunkaufnahmen und
-übertragungen zulässig sein. Der Untersuchungsausschuss kann
jedoch für einzelne Beweisaufnahmen die Unzulässigkeit derartiger
Aufnahmen und –übertragungen beschließen. Er kann dabei nach
allgemeinen Zweckmäßigkeitsüberlegungen entscheiden, zumal die
Medienöffentlichkeit in diesem Fall gewahrt bleibt, sofern nicht auch Abs
2 zur Anwendung gelangt.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Geschäftsordnungsausschuss vorgeschlagen.