1819/A XXIV. GP

Eingebracht am 19.01.2012
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Antrag

 

 

der Abgeordneten Elmar Mayer, Werner Amon MBA

 

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 und das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetzes 1956 und das Vertragsbedienstetengesetzes 1948 geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 63b wird folgender § 63c samt Überschrift eingefügt:

„Abgeltung für die individuelle Lernbegleitung

§ 63c. Für die auf Anordnung der Schulleitung geleistete individuelle Lernbegleitung gemäß § 55c und § 78c des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, gebührt dem Lehrer eine Vergütung. Sie beträgt je abgehaltener Betreuungsstunde 1,5 von Hundert des Gehaltes der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2.“

2. Dem § 175 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) § 63c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx tritt mit 1. September 2013 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx, wird wie folgt geändert:


1. Im § 41 Abs. 4 Z 4 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und es lauten Z 5 und 6:

„5. die Abgeltung für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlussprüfung nach § 63b und

6. die Abgeltung für die individuelle Lernbegleitung nach § 63c

2. Im § 44e wird nach Z 4 das Wort „und sowie folgende Z 5 angefügt:

„5. die Abgeltung für die individuelle Lernbegleitung nach § 63c“

3. Dem § 100 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) § 41 Abs. 4 und § 44e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. September 2013 in Kraft.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf eine erste Lesung dem Verfassungssausschuss zuzuweisen.

 

 


Begründung

 

Art. 1 Gehaltsgesetz 1956 (§ 63c GehG) und Art. 2 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (§ 41 Abs. 4 und § 44e VBG)

Da die Förderung von Schülerinnen und Schülern wie auch die auf individuelle Bedürfnisse und Begabungen abgestimmte professionelle Begleitung in ihrem Lernprozess einen Schwerpunkt der Neuordnung der Oberstufe darstellen, soll im Hinblick auf diese Förderung und Begleitung von Schülerinnen und Schülern mit Lernrückständen und/oder Lernschwächen das Institut der individuellen Lernbegleitung im Schulunterrichtsgesetz verankert werden. Korrespondierend dazu wird im § 63c des Gehaltsgesetzes 1956 eine Abgeltungsregelung eingeführt, die auch für in diesem Bereich eingesetzte I L- sowie II L-Lehrkräfte gelten soll. Die Übernahme der Aufgabe der individuellen Lernbegleitung ist seitens der Schulleitung innerhalb der hierfür vorgesehenen Ressourcen im Rahmen von einer Schülerin bzw. einem Schüler bis maximal zwei Schülerinnen bzw. Schüler pro Lehrkraft für die Betreuung im erforderlichen Ausmaß angeordnet. Für die Lernbegleitung sollen bis zu acht Stunden pro Semester für ein bis zwei zu betreuende Schülerinnen und Schüler zur Verfügung stehen.

Die Lernbegleiterinnen bzw. die Lernbegleiter haben die ihnen gem. § 55c SchUG zufallenden Aufgaben innerhalb der Betreuungsstunden zu erfüllen. Davon ausgenommen sind eine allenfalls im Rahmen der individuellen Lernbegleitung durchzuführende Besprechung mit einer anderen Lehrkraft bzw. die Teilnahme an Lehrerkonferenzen. Dafür ist keine gesonderte Abgeltung vorgesehen.

Finanzielle Auswirkungen betreffend die Abgeltung der Individuellen Lernbegleitung

Ausgegangen wird von einer „Risikogruppe“ an Schülerinnen und Schülern, die über alle Schultypen rd. 32% oder rd. 36.600 Personen umfasst. Wird vorausgesetzt, dass eine Lehrperson im Schnitt 1,5 Schülerinnen und Schüler betreut, der Betreuungsumfang im Schnitt 12 Stunden im Schuljahr beträgt und durchschnittliche Lohnnebenkosten von 14% einberechnet werden, ergeben sich im Endausbau Mehrausgaben von 36.600 : 1,5 x 12 x 34,09 x 1,14 = 11.378.969,28 EUR für alle Schulen und Schulstufen im Endausbau 2021/22. Im ersten Jahr des Inkrafttretens (2013) werden davon auf Grund des stufen- und etappenweisen Inkrafttretens rd. 165.600 EUR schlagend. Der für die Vergütung entstehende Mehraufwand findet im zugewiesenen Ressortbudget Bedeckung.