1826/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 23.02.2012
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Bucher, Petzner

Kolleginnen und Kollegen

betreffend Umgestaltung des Parteiengesetzes zur Verhinderung von Korruption und Machtmissbrauch

 

Der Korruptions-Untersuchungsausschuss hat praktisch bestätigt, was Politikwissenschafter, aber auch die Opposition schon seit Jahren kritisieren: Das Parteiengesetz in Österreich weist deutliche Mängel auf, die zum Missbrauch geradezu einladen. Die Koalitionsfraktionen SPÖ und ÖVP waren bisher nicht willens, diese eklatanten Defizite zu beheben, weshalb die Verhandlungen zur Novellierung des Parteiengesetzes nach einer teilweisen Grundsatzeinigung im Herbst 2010 auch bislang nicht fortgesetzt wurden. Es ist zu hoffen, dass die öffentliche Kritik im Zusammenhang mit dem Korruptions-Untersuchungsausschuss nun ausreicht, damit endlich ein herzeigbares Parteiengesetz zustande kommt.

Dafür muss vordringlich sichergestellt werden, dass

1.             Parteien wirtschaftlich umfassend zu betrachten sind,

2.             bestimmte Parteispenden aus dem staatsnahen Bereich ausdrücklich verboten werden,

3.             öffentliche Transparenz über finanziell bedeutsame Zuwendungen und Begünstigungen von Parteien hergestellt wird,

4.             der Rechnungshof als Kontrollorgan die notwendigen Informationen und Befugnisse erhält und

5.             abschreckende finanzielle Folgen und gerichtliche Strafen Umgehungshandlungen wirksam verhindern.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten nachstehenden

 

Entschließungsantrag:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Der Bundeskanzler wird ersucht, dem Nationalrat ehestmöglich einen Gesetzesentwurf zur umfassen­den Novellierung des Parteiengesetzes zuzuleiten, in dem zumindest folgende Eckpunkte umgesetzt werden:


1.              Das Parteiengesetz mit all seinen Kontrollmechanismen, Geboten und Verboten muss nicht nur für Parteien gelten sondern auch für alle ihre Teilorganisationen wie z.B. Landes-, Bezirks- und Gemeindeorganisationen, Berufsverbände, Vorfeldorganisationen, wahlwerbende Parteien, Parlaments- Landtags- und Gemeinderatsklubs, Parteiakademien etc. unabhängig von der Rechtsform.

2.              Parteien sind bezüglich ihrer Beteiligungen an Unternehmen, insbesondere Medienunternehmen, Vereinen etc. zur Gänze meldepflichtig.

3.              Diese umfassend definierten Parteien müssen dem Rechnungshof jährliche Berichte über ihre gesamte Finanzgebarung legen, die eine Kontrolle in Richtung Scheinverrechnungen und Begünstigungen im Sinne unzulässiger oder meldepflichtiger Parteispenden ermöglichen.

4.              Als Parteispenden gelten auch alle verringerten Kosten und überhöhten Preise von Leistungen, die Parteien in Anspruch nehmen oder in Auftrag geben.

5.              Parteispenden ab einem Wert von 1.000 Euro jährlich von einem Spender (mit Stückelungsverbot) sind mit Spender und Summe dem Rechnungshof zu melden und von diesem zu veröffentlichen. Anonyme Spenden sind ab Überschreiten des Betrages von 1.000 Euro pro Partei und Jahr an den Bund abzuführen.

6.              Keine Parteispenden gewähren dürfen öffentlich-rechtliche Körperschaften, Berufs- und Wirtschaftsverbände und Interessenvertretun­gen (Kammern) sowie Unternehmen, an denen die öffentliche Hand mit mehr als 25 % beteiligt ist; hierfür sollte der Rechnungshof Listen führen, in die die Parteien Einsicht nehmen können, allfällige trotzdem gewährte Spenden solcher Unternehmen sind dem Spender zurückzuerstatten.

7.               Die für die Bundesregierung eingeführten Regelungen über die Transparenz von Medienkooperationen, Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums sind auch auf Parteien anzuwenden. Inserate in Medien, die im Einflussbereich von Parteien liegen, aber auch Inserate der Parteien in anderen Medien sind mit Preisangabe einzeln zu melden; gleiches gilt für Medienkooperationen und Sponsoring. Der Rechnungshof hat die Meldungen auf mögliche Scheinverrechnungen und Begünstigungen im Sinne unzulässiger oder meldepflichtiger Parteispenden zu kontrollieren.

8.              Ausgaben der Parteien für Werbe- und Informationskampagnen vor Wahlen sind gesetzlich zu begrenzen und meldepflichtig.

9.              Werbe- und Informationskampagnen der Bundesministerien, Landesregierungen etc. sind vor Wahlen verboten.

10.          Alle für Parteien geltenden Regelungen sind auch für Landes-, Bezirks- und Gemeindeparteien gültig.

11.          Wissentlich unterlassene Meldungen, falsche Berichte und die Annahme unzulässiger Parteispenden sind gerichtlich strafbar. Die davon betroffenen Beträge sind verdreifacht an den Bund abzuführen.“

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.

 

Wien, am 23. Februar 2012