1829/A XXIV. GP

Eingebracht am 23.02.2012
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ANTRAG

 

der Abgeordneten Eva Glawischnig-Piesczek, Christiane Brunner; Tanja Windbüchler-Souschill, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz geändert wird

 

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, zuletzt geändert mit BGBl 144/2011, geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, zuletzt geändert mit BGBl 144/2011, wird geändert wie folgt:

 

1.         Anhang 1 Z 28 Spalte 3 entfällt, in Spalte 1 heißt es:

 

Neuerrichtung von Anlagen für Tiefbohrungen ab 1000m Teufe

 

2.         Anhang 1 Z 29 lautet wie folgt:

 

„Z 29

 

a)           Förderung von Erdöl oder Erdgas

b)           Gewinnungsstationen des Kohlewasserstoffbergbaus“

 

(Anhang 1 Z 29 lit c) und d) entfallen)


Begründung

 

Nach geltender Rechtslage ist die Erdgasgewinnung erst ab einer Kapazität von 500.000 m3/d pro Sonde (bzw 250.000 m3/d pro Sonde) UVP-pflichtig. Da diese Größenordnungen bei der Schiefergasförderung nicht erreicht werden, sollen in Zukunft diese Schwellenmengen wegfallen. Unter einem wird auch auf die Mengenschwellen bei der Erdölförderung verzichtet. Ebenso ist bei den Gewinnungsstationen vorzugehen. Damit auch bereits Probebohrungen UVP-pflichtig sind, wird Anhang 1 Z 28 auch entsprechend geändert.

 

Sollten also die grünen Bemühungen um ein Schiefergas-VerbotsG bzw um die Abstandnahme der OMV vom Projekt Schiefergasförderung in Österreich  nicht von Erfolg gekrönt sein, so greift zumindest das UVP-G. Damit ist vor Inangriffnahme einer Schiefergasförderung eine UVP durchzuführen. Es ist also eine Umweltverträglichkeitserklärung vom Betreiber vorzulegen, die Behörde hat ein Umweltverträglichkeitsgutachten zu erstellen und der Antrag ist abzulehnen, wenn eine Gefährdung der Umwelt und der Menschen nicht ausgeschlossen werden kann. Die rechtswirksame Beteiligung der Nachbarn und Nachbarinnen, der Umweltorganisationen und Bürgerinitiativen sowie der betroffenen Gemeinden ist sichergestellt. Als zweite Instanz kann der Unabhängige Umweltsenat angerufen werden.

 

Eine dahingehende Änderung des UVP-G wurde bereits im Wege eines Abänderungsantrags zum CCS-Verbotsgesetz am 7.12.2012 im Nationalrat von den Grünen versucht (AA-236 XXIV. GP). Dieser Vorschlag wurde aber damals von allen anderen Fraktionen nicht unterstützt. Zwischenzeitig sind jedoch die Chancen auf eine entsprechende Änderung des UVP-G gestiegen.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Umweltausschuss vorgeschlagen.