1832/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 23.02.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

des Abgeordneten Mathias Venier

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend konsumentenfreundliche Preisauszeichnung von Zeitschriften und Magazinen

 

Das Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen soll den Konsumenten vor einer unübersichtlichen Preispolitik schützen, wie etwa insbesondere aus § 4 Abs. 1 hervorgeht: „Die Preise sichtbar ausgestellter Sachgüter sind so auszuzeichnen, dass ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter sie leicht lesen und zuordnen kann. Dies gilt auch für Sachgüter, die durch Automaten vertrieben werden.

 

Weiteres soll für den Fall einer Angabe des Preises in einer Fremdwährung durch die Bestimmung des § 9 Abs. 3 leg. cit. Übersichtlichkeit für den Verbraucher sichergestellt werden: „Werden zusätzlich Teile des Preises oder der Preis in ausländischer Währung angegeben, so ist der gemäß Abs. 1 und 2 auszuzeichnende Preis mindestens in gleicher Schriftgröße und Auffälligkeit zu schreiben.“

 

Gerade bei Zeitungen und Zeitschriften erfolgt die Preisauszeichnung aber teilweise in kleiner, schwer lesbarer Schrift. Die Übersicht wird zusätzlich durch unterschiedliche, länderspezifische Europreise beeinträchtigt und die österreichische Preisangabe ist oft nicht mehr auf den ersten Blick erkennbar. Es stellt sich daher die Frage, ob eine gesetzeskonforme Preisauszeichnung im Sinne des Konsumenten vorliegt.

 

Wie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Gesundheit in seiner Beantwortung

Nr. 10046/AB zur parlamentarische Anfrage Nr. 10349/J ausführte, sind derzeit weder besondere rechtliche Bestimmungen hinsichtlich der Mindestschriftgröße für die Preisauszeichnung von Zeitungen und Zeitschriften noch solche, die die Preisauszeichnung bei unterschiedlichen Preisangaben in Euro regeln,  vorhanden. Die Beurteilung, ob eine korrekte Preisauszeichnung vorliege, müsse im Einzelfall geprüft werden. Bei dieser Beurteilung sei neben der Schriftgröße wohl auch z. B. die Schriftart oder der Kontrast entscheidend.

 

Dass dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in Bezug auf diese Problematik bis dato nach Angaben des Herrn Bundesministers keine Beschwerden von Konsumentinnen und Konsumenten vorliegen, erscheint in Anbetracht des geringen finanziellen Wertes der Druckwerke und des Aufwandes zur Einbringung einer schriftlichen Beschwerde durchaus glaubwürdig. Es ändert dieser Umstand aber nichts am Ärger der Konsumenten wie auch der – vor allem im Einzelhandel – tätigen Verkäufer der Druckwerke, der immer wieder artikuliert wird.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

Entschließungsantrag:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend wird aufgefordert, dem Nationalrat den Entwurf einer Novelle zum Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen vorzulegen, der eine konsumentenfreundliche Preisauszeichnung bei Zeitschriften und Magazinen, u.a. durch Mindestschriftgrößen und entsprechende Positionierung länderspezifischer Preise am Deckblatt der Druckwerke, vorsieht.“

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft und Industrie ersucht.