1859/A XXIV. GP

Eingebracht am 29.02.2012
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Antrag

 

 

 

der Abgeordneten Themessl, Dr. Strutz

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über Preise und Sachgüter und Leistungen getroffen werden (Preisgesetz 1992), BGBl. Nr. 145/1992, geändert wird.

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über Preise und Sachgüter und Leistungen getroffen werden (Preisgesetz 1992), BGBl. Nr. 145/1992, geändert wird.

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Das Bundesgesetz,  mit dem das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über Preise und Sachgüter und Leistungen getroffen werden (Preisgesetz 1992), BGBl. Nr. 145/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

 

1. In § 5a wird der Abs. 1 wie folgt geändert:

 

(Verfassungsbestimmung) (1) Besteht bei Erdöl und seinen Derivaten auf Grund bestimmter, belegbarer Tatsachen Grund zur Annahme, dass der Preis oder die Preiserhöhung auf eine ungerechtfertigte Preispolitik zurückzuführen ist und hat diese volkswirtschaftlich nachteilige Auswirkungen, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für die Dauer von sechs Monaten einen Höchstpreis zu bestimmen. Wenn sich die für die Preisbestimmung maßgeblichen Verhältnisse wesentlich ändern, ist die Preisbestimmung entsprechend zu ändern oder aufzuheben. Eine neuerliche Preisbestimmung ist zulässig.

                                        


 

2. In § 5a wird der Absatz 2 wie folgt geändert:

           

(2) Im Verfahren gemäß Abs. 1 sind § 10 Abs. 1 dritter Satz, §§ 11, 13, 14 und 15 sinngemäß anzuwenden. Ist ein Verfahren gemäß § 5 Abs. 1 bereits eingeleitet, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten allfällige Ergebnisse des Verfahrens dem Verfahren gemäß Abs. 1 zugrunde zu legen bzw. einzubeziehen.

 

           

3. In § 5a entfällt Abs. 3!

 

 

 

 

Begründung:

 

 

 

Nach den permanenten Erhöhungen der Mineralölsteuer durch die rot-schwarze Bundesregierung in den vergangenen Jahren und den Auswirkungen des schwachen Euro, haben sich die Befürchtungen auf dramatische Weise bestätigt, dass die Mineralölfirmen die Situation ausnutzen und auf dem Rücken der Österreicher Gewinnmaximierung betreiben. Dies trifft die Wirtschaft – und hier vor allem die kleinen und mittleren Betriebe – genauso wie zehntausende Pendler, Familien und Pensionisten, die auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sind.

In dieser Situation hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Möglichkeit, nach § 5a Preisgesetz, für die Dauer von sechs Monaten einen gesetzlichen Höchstpreis zu bestimmen, wenn Untersuchungen eine ungerechtfertigte Preispolitik der gegenständlichen Firmen ergeben oder volkswirtschaftlich nachteilige Entwicklungen eintreten. Angesichts eines Gewinns von rund 2,5 Milliarden alleine für die OMV, scheint dieser Verdacht ausreichend bestätigt. Eine Änderung des Preisgesetzes, bei der die international üblichen Rahmenbedingungen zu Gunsten einer ungerechtfertigten Preispolitik und volkswirtschaftlich nachteiliger Entwicklungen entfallen, würde zu einer unmittelbaren Entschärfung der Situation führen, zumal dadurch grenzüberschreitenden Preisabsprachen entgegengewirkt werden kann.

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um die Zuweisung an den Wirtschaftsauschuss ersucht!