1869/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 08.03.2012
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Harald Walser, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Schaffung eines Kriterienkatalogs für SchulleiterInnenbestellungen

 

 

 

 

BEGRÜNDUNG

 

Im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 §32 Abs. 2 wird festgehalten, welche Fähigkeiten Personen aufweisen müssen, die mit der Leitung einer Schule betraut werden: „Der Leiter hat drauf zu achten, dass alle an der Schule tätigen Lehrer ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat sie dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen“ (LDG).

 

Auch das Schulunterrichtsgesetz 1986 beschreibt den Schulleiter – sinngemäß wohl auch die Schulleiterin – als „…unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten. Ihm obliegt die Leitung der Schule und die Pflege der Verbindung zwischen Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch den Lehrberechtigten. Der Schulleiter hat die Lehrer in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu beraten und sich vom Stand des Unterrichts und von den Leistungen der Schüler regelmäßig zu überzeugen.“

 

Die Ausführungsgesetze der Länder beinhalten ebenso Kriterien, die einE SchulleiterIn erfüllen muss. Allerdings gelten diese Kriterien und gesetzlichen Regelungen lediglich für die Bestellung von SchulleiterInnen. Nach einer vier jährigen Probezeit müssen die SchulleiterInnen in ihrer Funktion bestätigt und definitiv bestellt werden. Zu diesem Zeitpunkt kann verlässlich abgeschätzt werden, ob einE SchulleiterIn den Aufgaben gewachsen ist und die Führung der Schule in enger Kooperation mit den LehrerInnen, Eltern und SchülerInnen der Schule und den zuständigen Behörden auf Bezirks-, Landes- und Bundesebene bewerkstelligen kann.

 

In den vergangenen Jahren kam es immer wieder zu öffentlich ausgetragenen Konflikten um die Bestellung und Definitivstellung von SchulleiterInnen. Die Gründe waren durchaus unterschiedlich und reichten von der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bis hin zu offensichtlichen Mängeln bei der Qualifikation der betreffenden Personen. Es gibt sogar Fälle jahrelanger interimistischer Leitung von Schulen, um die Frage der Bestellung und Definitivstellung der SchulleiterInnen zu umgehen. Zwar gibt es Ansätze die Situation durch Objektivierungsverfahren und Schulmanagementausbildung zu verbessern, doch ist es bisher nicht gelungen Personalentscheidungen rein auf Basis der Kompetenzen der BewerberInnen zu treffen.

 

Das gilt auch für andere Leitungsfunktionen im Schulbereich. So hat es in der Vergangenheit mehrfach Problemen mit der Qualifikation von BezirksschulinspektorInnen gegeben. Beispielhaft ist der Fall Ronninger im Landesschulrat für Niederösterreich, der auch in den Medien für Schlagzeilen gesorgt hat. Ebenfalls kritisiert wird die mangelnde Kompetenz von SchulinspektorInnen im Bereich der Alternativschulen. Dies führte in der Vergangenheit zu Problemen bei der Qualitätskontrolle einerseits und bei der Begleitung von Alternativschulen hinsichtlich Öffentlichkeitsrecht, Pädagogische Konzepte etc. andererseits.

 

Es ist offensichtlich, dass die Grundlagen für Entscheidungen bei der Bestellung und Definitivstellung von SchulleiterInnen und InspektorInnen zu wenig handlungsleitend sind. Daher sollen die für die Führung einer Schule nötigen Kompetenzen so klar wie möglich beschrieben werden, um eine sachliche Einschätzung anhand dieser Kriterien vornehmen zu können. Dies soll für die Landesbehörde, für den Bezirksschulrat und das Schulforum zu einem Kriterienkatalog führen, der durch genaue Beschreibungen eine qualifizierte und aussagekräftige Einschätzung erlaubt. Auch Gremien sind damit aufgerufen, anhand dieses Kriterienkatalogs zu begründen, wie sie zur Bestellung einer Leiterin/eines Leiters stehen. Die Bewertungen des Schulforums können dann ebenso gründlich und verlässlich in die Gesamtbewertung einbezogen werden wie jene des Bezirksschulrates und des Landessschulrates.

Dann ist es auch  nicht mehr nötig, dass sich Elterngruppen öffentlich an

EntscheidungsträgerInnen wenden müssen, um wahrgenommen zu werden.

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung und insbesondere die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur werden aufgefordert,

 

1.    im Verordnungswege einen klaren Kriterienkatalog für die befristete Bestellung bzw. Definitivbestellung zur Leiterin/zum Leiter einer Schule zu erstellen, der durch eine deutlichere Beschreibung der Kompetenzen eine sachlich begründete und genaue Einschätzung der Eignung ermöglicht,

2.    zu gewährleisten, dass die Stellungnahme des Schulforums, wie auch der Personalvertretung und die Gutachten der Bezirks- und Landessschulratsbehörde als Kollegialorgane sich nach diesem Katalog richten und maßgeblich in die Entscheidungen einbezogen werden, und

3.    die Entscheidung dem Schulforum, der Personalvertretung und der Bezirksschulbehörde gegenüber zu begründen.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Unterrichtsausschuss  vorgeschlagen.