1897/A XXIV. GP

Eingebracht am 28.03.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

 

der Abgeordneten Scheibner, Haubner

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem zur Verschiebung der Kompetenz für Jugendschutz das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem zur Verschiebung der Kompetenz für Jugendschutz das Bundes- Verfassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 1/2012, wird wie folgt geändert:

1.  In Art. 11 Abs 1 wird am Ende von Z 8 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 9 angefügt:

9. Jugendschutz.“

2.  Art. 151 wird folgender Abs. 49 angefügt:

(49) Art. 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2012 tritt mit 1.Juli 2012 in Kraft.“

Begründung:

Schon seit Jahren arbeiten Familienministerinnen bzw. Familienminister und Staatssekretäre bzw. Staatssekretärinnen auf die Vereinheitlichung der Jugendschutzbestimmungen hin. Auch für die XXIV. Gesetzgebungsperiode hat sich die Bundesregierung zu diesem Ziel bekannt: Im Regierungsprogramm hieß es: Einführung österreichweit einheitlicher Jugendschutzbestimmungen, Verhandlungen mit den Ländern“. Noch im Mai 2011 bekräftigte die Regierung das Vorhaben in dem Klausurergebnispapier 7 Arbeitspakete Fahrplan 2011-2013“: Harmonisierung Jugendschutzbestimmungen: Schaffung mög- lichst einheitlicher und nachvollziehbarer Standards, um Jugendlichen eine klare Orientierung zu geben und die Eltern in ihrer Verantwortung zu unterstützen. Ziel ist der Abschluss einer Art. 15a - Vereinba- rung zwischen Bund und Ländern. Ziel ist es, die neun unterschiedlichen Jugendschutzgesetze zu har- monisieren“.

"Wir schauen uns das nicht mehr lange an", sagte Reinhold Mitterlehner noch Ende 2009 in einem In- terview zu den neun unterschiedlichen Jugendschutzgesetzen, die in Österreich gelten. Mehr als zwei Jahre später hat Mitterlehner nun aufgegeben. Und findet das auf einmal gar nicht so schlimm: Das Thema sei für ihn "ad acta gelegt". Ein einheitliches Regelwerk im gesamten Bundesgebiet hält Mitter- lehner zwar für "einfacher", der Schmerz über das Nichtzustandekommen sei aber dennoch "relativ". Vorarlberg und Kärnten wollten laut Mitterlehner keine Regeln einführen, die lockerer sind als jene, die

in diesen Bundesländern derzeit bestehen. Die beiden Länder vertreten beim Thema Ausgehzeiten restriktivere Ansichten als die Verantwortlichen in den übrigen sieben Bundesländern. Dort hatte man sich im vergangenen Jahr dafür ausgesprochen, dass das Ausgehen ab 16 Jahren zeitlich unbegrenzt möglich sein soll.

Mitterlehner erklärte, dass Vorarlberg eher die Gegebenheiten in Deutschland und der Schweiz berück- sichtigt haben wollte als eine Annäherung an Wien oder an das Burgenland. Das sei ein "durchaus praktisch richtiger Hinweis", habe in der Sache aber nicht weitergeholfen. Womit das Problem ange- sprochen ist, das dem Symptom der uneinheitlichen Jugendschutzgesetze zugrunde liegt: Die neun Länder, die auch in sachlich nicht begründbaren Fällen mit Zähnen und Klauen ihre Kompetenzen ver- teidigen, auch wenn bundeseinheitliche Regelungen oft sowohl für die Bürger als auch für die Wirtschaft wünschenswert und auch einfacher und damit billiger zu verwalten wären.

Die Antragsteller vertreten im Gegensatz zu Bundesminister Mitterlehner nicht die Ansicht "Jugend- schutz ist einfach Landeskompetenz, nicht Bundeskompetenz. Da macht es keinen Sinn, weitere Be- mühungen zu setzen"; sie schlagen daher vor, im Sinne einer bundeseinheitlichen Regelung die Ge- setzgebungskompetenz für den Jugendschutz von den Ländern an den Bund zu übertragen.

In formeller Hinsicht wird die Abhaltung einer ersten Lesung binnen dreier Monate verlangt und die Zu- weisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.