1906/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 29.03.2012
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Scheibner

Kolleginnen und Kollegen

betreffend Erfüllung des Staatsvertrages von Wien

 

Nach langwierigen Verhandlungen wurde am 26. April 2011 von Vertretern des Bundes, des Landes Kärnten und der slowenischsprachigen Volksgruppe in Kärnten ein Memorandum betreffend „zweisprachige Aufschriften“, die Amtssprache sowie Maßnahmen für die Zusammenarbeit mit der slowenischsprachigen Volksgruppe unterzeichnet. „Die in diesem Memorandum formulierten Verhandlungsergebnisse regeln den endgültigen Status quo der in Artikel 7 Ziffer 2 und 3 des Österreichischen Staatsvertrages festgelegten Ansprüche der slowenischen Volksgruppe auf topographische Ortsbezeichnungen, die Amtssprache und die weitere Zusammenarbeit mit der slowenischen Volksgruppe“, teilte der Kärntner Landeshauptmann daraufhin in einer Aussendung mit. Man habe sich „in der Mitte der Brücke getroffen und diesen historischen Konflikt in Kärnten gelöst, um miteinander und gleichberechtigt ein neues Kapitel in der Kärntner Geschichte aufzuschlagen“.

Die legistische Umsetzung dieser politischen Einigung wurde dem Nationalrat mit der gegenständlichen Vorlage übermittelt. Als Alternativen werden genannt: „Beibehaltung des bisherigen Regelungssystems volksgruppenrechtlicher Topographie- und Amtssprachenregelungen in Verordnungen auf Grund des Volksgruppengesetzes und Erlassung einer Ersatzregelung für die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene, mit 30. September 2011 außer Kraft tretende Topographieverordnung-Kärnten. Eine dauerhafte Lösung erscheint auf diese Art jedoch kaum erreichbar. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität böte auch die unmittelbare Anwendbarkeit nur des Art. 7 des Staatsvertrages von Wien keine gleichwertige Lösung.

Am 6. November 1990 hat die österreichische Bundesregierung an die vier Signatarstaaten des Staatsvertrags von Wien eine Mitteilung betreffend einige Bestimmungen des Staatsvertrages vom 15.5.1955 übermittelt, was dem Nationalrat in seiner 3. Sitzung in der XVIII.GP, am 22. November 1990 in einer Erklärung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten gemäß § 19 Abs. 2 GOG zum Thema: Staatsvertrag von Wien, Obsoleszenz einzelner Bestimmungen, dargelegt wurde. Einem Verlangen entsprechend wurde über diese Erklärung sogleich eine Debatte durchgeführt.

Ähnlich dieser Mitteilung sollte die österreichische Bundesregierung nunmehr, nach Kundmachung der vorliegenden Novelle des Volksgruppengesetzes, die Erfüllung des letzten noch offenen Punktes im Staatsvertrag von Wien den vier Signatarstaaten mitteilen.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

Entschliessungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung wird aufgefordert, umgehend alle erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten, um den vier Signatarstaaten des Staatsvertrags von Wien nach Kundmachung der Novelle des Volksgruppen­gesetzes, BGBl I Nr. 46/2011,  mitzuteilen, dass damit der letzte noch offene Punkt im Staatsvertrag von Wien erfüllt worden ist; sohin könne auch Artikel 7 dieses Staatsvertrages für obsolet erachtet werden.“

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss beantragt.

 

Wien, am 29. März 2012