1908/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 10.04.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

 

der Abgeordneten Mag. Donnerbauer, Dr. Jarolim,

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend Maßnahmen im Zusammenhang mit der Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG) über weitere Zuständigkeiten der Sozialgerichte hinsichtlich Streitigkeiten über Bestand und Umfang einer Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift nach § 15 des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG)

 

 

Der Justizteil der Regierungsvorlage für ein 2. Stabilitätsgesetz 2012 (2. StabG 2012) enthält eine Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), die mit 1. Jänner 2014 eine weitere Zuständigkeit der Sozialgerichte (Streitigkeiten über Bestand und Umfang einer Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift nach § 15 des Allgemeinen Pensionsgesetzes - APG; eingefügt in § 65 Abs. 1 Z 4 ASGG) vorsieht.

Im Hinblick darauf stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 „Die Bundesministerin für Justiz und der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz werden ersucht, gemeinsam mit den Trägern der Pensionsversicherung verwaltungsorganisatorische Maßnahmen (zB dem gerichtlichen Verfahren vorgeschaltete zusätzliche Streitbeilegungsmechanismen oder innerhalb der Verwaltung gehaltene Rechtschutzeinrichtungen) zu entwickeln, um so den Anfall an Verfahren bei den Arbeits- und Sozialgerichten möglichst gering zu halten. Diese Maßnahmen sollen in der bereits eingerichteten Arbeitsgruppe zum sozialgerichtlichen Verfahren besprochen und ausgearbeitet werden.

Zudem soll ein bei der Justiz trotz dieser Maßnahmen entstehender Mehraufwand (Personalplan und Budget) – auf Basis einer von der genannten Arbeitsgruppe möglichst noch in dieser Legislaturperiode durchzuführenden Aufwandsanalyse – dem BMJ abgegolten werden, wobei dafür eine – auf die Zeit des tatsächlichen Mehraufwands beschränkte – jährliche Beteiligung aus den Budgetansätzen des BMASK vorzusehen wäre.“

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Justizausschuss zuzuweisen.