1909/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 10.04.2012
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Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Lausch, Herbert

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend Stärkung der Transparenz, sowie Stärkung der Rechte der Beschwerdeführer bei Disziplinarverhandlungen

 

Nach einer Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hat eine mündliche Verhandlung vor der Disziplinarkommission grundsätzlich öffentlich zu sein. Dieser Erkenntnis wurde nun per 1.1.2012 Rechnung getragen und die Öffentlichkeit und Mündlichkeit einer Disziplinarverhandlung - §§ 123, 124 BDG, § 133 RStDG, §§ 92, 93 LDG, sowie §§ 100,101 LLDG - wurde im Zuge der Dienstrechtsnovelle 2011 umgesetzt. Auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen kann der Senat den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen, wenn bestimmte, im Gesetz aufgezählte Gründe vorliegen.

 

Weiters wurde die Veröffentlichung von Disziplinarerkenntnissen im RIS mit Inkrafttretensdatum 1.1.2012 vorgeschrieben.

 

Unverständlich in diesem Zusammenhang bleibt, dass dem Beschwerdeführer im Disziplinarverfahren keine Parteistellung zukommt bzw. dieser keine Einsicht in den innerbehördlichen Ermittlungsakt erhält oder zumindest über die laufenden Tätigkeiten während des Disziplinarverfahrens in Kenntnis gesetzt wird.

 

Wenn es dem Beschwerdeführer nach Umsetzung der Dienstrechtsnovelle 2011, seit 1.1.2012 möglich ist, aufgrund der Öffentlichkeit der Disziplinarverhandlung, dieser beizuwohnen, ist nicht einzusehen, dass diesem eine laufende Kenntnisnahme über die Verhandlung verwehrt wird.

 

Durch die Verwehrung der Parteistellung des Beschwerdeführers ist zu befürchten, dass eine ordnungsgemäße Behandlung seiner Beschwerde nicht vollständig erfüllt wird oder zumindest einem allfälligen Missbrauch Tür und Tor geöffnet werden.

 

Insbesondere aus dem Grunde der Transparenz und um die Beschwerderechte zu stärken, muss dem Beschwerdeführer daher zumindest gewährt werden, laufend Kenntnis über die durch ihn angeregte Verhandlung, sowie laufende Einsicht in den innerbehördlichen Ermittlungsakt dieser Verhandlung zu erhalten, wenn nicht auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen der Senat den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließt.


Dem Beschwerdeführer muss jedoch das Recht eingeräumt werden, selbst wenn die Disziplinarverhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgt über den Ausgang des von ihm angeregten Verfahrens informiert zu werden.

 

Nur durch eine Stärkung der Rechte des Beschwerdeführers kann einer völligen Transparenz und einer ordnungsgemäßen Behandlung der Beschwerde Rechnung getragen werden.

 

Vor diesem Hintergrund stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und öffentlichen Dienst, wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, in der die Rechte des Beschwerdeführers und die Transparenz in Disziplinarverfahren gestärkt werden.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlage: Verfassungsausschuss