1923/A XXIV. GP

Eingebracht am 19.04.2012
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Antrag

 

des Abgeordneten Dr. Fichtenbauer
und weiterer Abgeordneter

 
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) BGBl. Nr. 304/1978, geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) BGBl. Nr. 304/1978, geändert wird
 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) BGBl. Nr. 304/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 21/2011, wird wie folgt geändert:

 

1.            Im § 20 wird nach dem Abs. 2 ein neuer Abs. 3 angeschlossen:

„(3) Bei Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, gilt ungeachtet ihres sonstigen Personalstatuts österreichisches Recht.“

 

 

 

Begründung

 

Da aber die Erkundung des ausländischen materiellen Rechtes häufig ein komplexer Vorgang ist, der überdies dann als Anwendungsgrundsatz zu einer fragwürdigen Maßnahme führt, wenn das betreffende Ehepaar Jahre und Jahrzehnte in Österreich gelebt hat und daher auch im Rahmen des österreichischen materiellen Rechtes eine Verfestigung erlebt hat, scheint die Bevorzugung des österreichischen materiellen Rechtes sinnvoller als die bisherige Regelung. Insbesondere ist aus der Ortswahl


des dauernden gemeinsamen Aufenthaltes Österreich implizit ableitbar, dass sich das Ehepaar, für welches sonst uneingeschränkt materielles österreichisches Recht gilt, auch im Bereich ihres materiellen Scheidungsstatutes dem österreichischen Recht unterwerfen wollten, zumal in vielen Fällen den betreffenden Personen gar nicht bekannt ist, dass für den Scheidungsfall das Herkunftsland ausschlaggebend für das anzuwendende materielle Scheidungsrecht Geltung habe. Die beantragte Änderung ist daher für die Entscheidungsfindung für die österreichischen Gerichte und für die Personen, denen schließlich auch im Rahmen des Scheidungsverfahrens auch Rechtsauskunft zu erteilen ist, mit einem höheren Maß an Verlässlichkeit und Prozessökonomie verbunden als die bisherige Gesetzeslage.

Über dies ist gemäß der bisherigen Gesetzeslage der Anwendungszwang von exotischen materiellen Recht nicht auszuschließen, sodass nur die Verletzung des ordre public als Grenzlinie übrig bleibt, die Schutzmaßnahme darstellt, dass nicht Rechtsgrundsätze in Österreich zur Anwendung kommen müssen, die mit der heimischen Rechtsordnung schlichtweg unverträglich sind. Schließlich ist festzustellen, dass die österreichische Rechtsordnung so ausgestaltet und differenziert nach dem Einzelfall anwendbar ist, dass Ungerechtigkeiten aus der Gesetzeslage selbst nicht ableitbar sind. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es geboten, dass heimisches Recht an die Stelle ausländischen materiellen Rechtes auch im materiellen Sinne für den Scheidungsfall zum Tragen kommt.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Justizausschuss zuzuweisen.