1936/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 15.05.2012
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Entschließungsantrag

 

 

der Abgeordneten Mayerhofer, Ing. Hofer

und weiterer Abgeordneter

betreffend Klassifizierung von Erdaushub als Abfall

 

 

Aushuberde ist der geltenden Rechtslage nach Abfall, der entsprechend zu deponieren ist, wenn er nicht für genehmigte Bauzwecke Verwendung findet.

Gleiches gilt auch für Ausbaggerungen in Fluss- und Bachläufen zum Zwecke der Hochwasserprävention. Dieses Aushubmaterial darf auch nicht ohne weiteres auf Felder ausgebracht werden. Dazu sind sehr teure Gutachten notwendig, die ein solches Ansinnen oftmals verunmöglichen. Neben diversen Landesgesetzen wird dieser Umstand im Abfallwirtschaftsgesetz und im Altlastensanierungsgesetz geregelt.

Hier hat es den Anschein als würde das Ablagern von Erde  - auch auf Eigengrund – überschießend reglementiert und geradezu kriminalisiert. Hier ist eine möglichst unbürokratische Lösung im Sinne der vielen kleinen Häuselbauer und der Landwirtschaft gefordert, die eine klare Vereinfachung des Aus- und Verbringens von Erdaushub ermöglicht.

 

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden

 

 

Entschließungsantrag

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Novelle des Abfallwirtschaftsgesetzes zuzuleiten, die eine angemessene Vorgehensweise im Bezug auf die Klassifizierung als Abfall von Erdaushub und anderen natürlich vorkommenden Materialen auch ohne weitere Verwendung für Bauzwecke, zum Ziel hat.“

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Umweltausschuss vorgeschlagen.