1938/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 15.05.2012
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

der Abgeordneten Gartelgruber, Kitzmüller

und weiterer Abgeordneter

betreffend Pflegefreistellung auch für jenen Elternteil, der nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt

 

 

Im § 16 Urlaubsgesetz (UrlG) ist die Pflegefreistellung für Arbeitnehmer geregelt.

Danach hat der Arbeitnehmer wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen oder wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes infolge des Ausfalles einer Person, die das Kind ständig betreut hat, Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zu einer Woche pro Arbeitsjahr.

Darüber hinaus besteht Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche, wenn der Arbeitnehmer die erste Woche Pflegefreistellung bereits verbraucht hat, aber wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, neuerlich an der Arbeitsleistung verhindert ist.

 

Der Anspruch auf Pflegefreistellung ist auf im gemeinsamen Haushalt lebende nahe Angehörige beschränkt, was zu unbilligen Härten gerade für alleinerziehende Elternteile führt. Diese sind bei der Inanspruchnahme der Pflegefreistellung im Nachteil, selbst wenn sie mit dem Kindesvater bzw. der Kindesmutter in gutem Einvernehmen sind. Es muss daher auch jener Elternteil einen Anspruch auf Pflegefreistellung erhalten, der nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.

 

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden


ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesministerin für Frauen und Öffentlichen Dienst wird aufgefordert, sich beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz dafür einzusetzen, dass auch jener Elternteil, der nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, einen Anspruch auf Pflegefreistellung erhält.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Gleichbehandlungsausschuss gebeten.