1942/A XXIV. GP

Eingebracht am 16.05.2012
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Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Cap, Kopf
Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bezügebegrenzungs-BVG, das Unvereinbarkeitsgesetz und das Strafgesetzbuch geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bezügebegrenzungs-BVG und das Unvereinbarkeitsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I
(Änderung des Bezügebegrenzungs-BVG)
(Verfassungsbestimmung)

Das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 121/2011, wird wie folgt geändert:

 

1. § 9 lautet wie folgt:„ § 9. (1) Der Präsident des Nationalrates und der Präsident des Bundesrates haben auf Grund der Meldungen gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 Unv-Transparenz-G eine öffentliche Liste zu führen, in  der die von den Abgeordneten  zum Nationalrat sowie die von den Bundesräten gemeldeten Tätigkeiten unter Angabe des Rechtsträgers einzutragen sind.   Die Summe der Einkommen ist entsprechend den Kategorien des § 6 Abs. 5 Unv-Transparenz-G zu veröffentlichen. Einkommen aus Vermögen sind nicht zu berücksichtigen.

(2) Abs. 1 gilt für Abgeordnete zu den Landtagen mit der Maßgabe, dass die Liste vom Präsidenten des jeweiligen Landtages zu führen ist.“

2.    Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
 
„§ 9a. (1) Der Präsident des Nationalrates und der Präsident des Bundesrates haben die auf Grund der Meldungen gemäß §§ 2 Abs. 3a sowie  6 Abs. 2 Z 3 Unv-TransparenzG gemeldeten leitenden, ehrenamtlichen Tätigkeiten bei den auf der Homepage des Parlaments veröffentlichten Lebensläufen der zu veröffentlichen.


Artikel II
(Änderung des Unvereinbarkeitsgesetzes)

Das Bundesgesetz über Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeitsgesetz 1983), BGBl. Nr. 330/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

 

1.      Der Titel des Gesetzes lautet wie folgt:

„Bundesgesetz über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G)“

2.               Vor § 1 wird folgende Präambel eingefügt:

                                               „Präambel
Die Teilnahme der Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage am beruflichen, politischen und gesellschaftlichen Leben ist Grundlage der politischen Entscheidungsfindung und gehört zu deren Aufgaben. Die Ausübung beruflicher Tätigkeit, auf Grund derer sich eine Vertretung von Interessen ergeben kann, ist, sofern nicht anderes bestimmt wird, zulässig. Die Kontaktpflege im üblichen Umfang entspricht dem demokratischen Grundsatz des freien Mandats.“

3.               Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

„§ 1a. Die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage dürfen keinen Lobbying-Auftrag (§   4 Z 2 des Lobbying und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetzes) annehmen. Ansonsten ist die Wahrnehmung von politischen oder wirtschaftlichen Interessen, sofern die gesetzlichen Meldepflichten erfüllt sind, zulässig.“

4.               In § 2 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre haben, unabhängig von den Meldepflichten nach den vorstehenden Bestimmungen, dem Präsidenten des Nationalrates innerhalb der in Abs. 2 bezeichneten Frist auch jede leitende, ehrenamtliche Tätigkeit unter Angabe des Rechtsträgers mitzuteilen.

5.               § 6 Abs. 2 und 3  lauten wie folgt:

„(2) Die Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates haben innerhalb eines Monats nach erfolgtem Eintritt in diesen Vertretungskörper dem Präsidenten des Vertretungskörpers folgende Tätigkeiten zu melden:

1. jede leitende Stellungen, insbesondere eine Mitgliedschaft im Vorstand,
     Geschäftsführer  oder Aufsichtsrat  in einer Aktiengesellschaft, einer                       Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer Sparkasse, unter                        Angabe der Bezüge;

2. jede sonstige Tätigkeit
       a) auf Grund eines Dienstverhältnisses unter Angabe des Dienstgebers,    
       b) im selbständigen oder freiberuflichen Rahmen. Wird ein Einkommen im
     Rahmen einer Gesellschaft oder juristischen Person erzielt, ist auch diese     anzugeben.
In der Meldung ist anzugeben, in welche der in Abs. 5 angeführten Kategorien die Höhe der Einkünfte gem. lit. a) und lit. b)  insgesamt fallen.

3. jede leitende, ehrenamtliche Tätigkeit unter Angabe des Rechtsträgers.

Bei Aufnahme einer der  in den Z 1 bis 3 genannten Tätigkeiten nach erfolgtem Eintritt in den Vertretungskörper hat die Meldung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.

(3) Über die Zulässigkeit der Beteiligung oder einer Tätigkeit nach § 2 Z 1 entscheidet der Unvereinbarkeitsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit, oder wenn sich die Vertreter der Partei, der das betreffende Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates angehört, in ihrer Mehrheit gegen die Zulässigkeit der Beteiligung oder Tätigkeit aussprechen, ist die Beteiligung oder Tätigkeit unzulässig.“

6.               Nach § 6 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Bei Meldungen gem. Abs. 2 Z 2 ist die jeweilige Kategorie der monatlichen Einkommenshöhe  anzugeben, u.zw.
1. bis 1000 Euro (Kategorie 1)
2. von 1001 bis 3500 Euro (Kategorie 2)
3. von 3.501 bis 7.000 Euro (Kategorie 3) und
4. über 7.000 Euro (Kategorie 4).


Artikel III
In-Kraft-Treten

(1)   Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013  in Kraft.

(2)   Meldungen auf Grund der durch dieses Bundesgesetz neu geschaffenen Meldepflichten sind innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erstatten.

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.