1942/A XXIV. GP
Eingebracht am 16.05.2012
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Antrag
der
Abgeordneten Dr. Cap, Kopf
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bezügebegrenzungs-BVG, das Unvereinbarkeitsgesetz und das Strafgesetzbuch geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bezügebegrenzungs-BVG und das Unvereinbarkeitsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
(Änderung des Bezügebegrenzungs-BVG)
(Verfassungsbestimmung)
Das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 121/2011, wird wie folgt geändert:
1. § 9 lautet wie folgt:„ § 9. (1) Der Präsident des Nationalrates und der Präsident des Bundesrates haben auf Grund der Meldungen gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 Unv-Transparenz-G eine öffentliche Liste zu führen, in der die von den Abgeordneten zum Nationalrat sowie die von den Bundesräten gemeldeten Tätigkeiten unter Angabe des Rechtsträgers einzutragen sind. Die Summe der Einkommen ist entsprechend den Kategorien des § 6 Abs. 5 Unv-Transparenz-G zu veröffentlichen. Einkommen aus Vermögen sind nicht zu berücksichtigen.
(2) Abs. 1 gilt für Abgeordnete zu den Landtagen mit der Maßgabe, dass die Liste vom Präsidenten des jeweiligen Landtages zu führen ist.“
2.
Nach
§ 9 wird folgender § 9a eingefügt:
„§
9a. (1) Der Präsident des Nationalrates und der Präsident des
Bundesrates haben die auf Grund der Meldungen gemäß §§ 2
Abs. 3a sowie 6 Abs. 2 Z 3 Unv-TransparenzG gemeldeten leitenden,
ehrenamtlichen Tätigkeiten bei den auf der Homepage des Parlaments
veröffentlichten Lebensläufen der zu veröffentlichen.
Artikel II
(Änderung des Unvereinbarkeitsgesetzes)
Das Bundesgesetz über Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeitsgesetz 1983), BGBl. Nr. 330/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:
1.
Der
Titel des Gesetzes lautet wie folgt:
„Bundesgesetz
über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und
sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeits- und
Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G)“
2.
Vor
§ 1 wird folgende Präambel eingefügt:
„Präambel
Die Teilnahme der Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der
Landtage am beruflichen, politischen und gesellschaftlichen Leben ist Grundlage
der politischen Entscheidungsfindung und gehört zu deren Aufgaben. Die
Ausübung beruflicher Tätigkeit, auf Grund derer sich eine Vertretung
von Interessen ergeben kann, ist, sofern nicht anderes bestimmt wird,
zulässig. Die Kontaktpflege im üblichen Umfang entspricht dem
demokratischen Grundsatz des freien Mandats.“
3.
Nach
§ 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§
1a. Die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage
dürfen keinen Lobbying-Auftrag (§ 4 Z 2 des Lobbying und
Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetzes) annehmen. Ansonsten ist die
Wahrnehmung von politischen oder wirtschaftlichen Interessen, sofern die
gesetzlichen Meldepflichten erfüllt sind, zulässig.“
4.
In
§ 2 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a)
Die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre haben,
unabhängig von den Meldepflichten nach den vorstehenden Bestimmungen, dem
Präsidenten des Nationalrates innerhalb der in Abs. 2 bezeichneten Frist
auch jede leitende, ehrenamtliche Tätigkeit unter Angabe des
Rechtsträgers mitzuteilen.
5.
§
6 Abs. 2 und 3 lauten wie folgt:
„(2)
Die Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates haben innerhalb eines Monats
nach erfolgtem Eintritt in diesen Vertretungskörper dem Präsidenten
des Vertretungskörpers folgende Tätigkeiten zu melden:
1.
jede leitende Stellungen, insbesondere eine Mitgliedschaft im Vorstand,
Geschäftsführer oder
Aufsichtsrat in einer Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung oder in einer Sparkasse, unter Angabe
der Bezüge;
2. jede sonstige Tätigkeit
a) auf Grund eines
Dienstverhältnisses unter Angabe des Dienstgebers,
b) im selbständigen oder
freiberuflichen Rahmen. Wird ein Einkommen im
Rahmen einer Gesellschaft oder juristischen Person
erzielt, ist auch diese anzugeben.
In der Meldung ist anzugeben, in welche der in Abs. 5 angeführten
Kategorien die Höhe der Einkünfte gem. lit. a) und lit. b) insgesamt
fallen.
3. jede leitende, ehrenamtliche Tätigkeit unter Angabe des
Rechtsträgers.
Bei Aufnahme einer der in den Z 1 bis 3 genannten Tätigkeiten nach erfolgtem
Eintritt in den Vertretungskörper hat die Meldung innerhalb eines Monats
nach Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.
(3) Über die Zulässigkeit der Beteiligung oder einer Tätigkeit
nach § 2 Z 1 entscheidet der Unvereinbarkeitsausschuss mit einfacher
Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit, oder wenn sich die Vertreter der
Partei, der das betreffende Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates
angehört, in ihrer Mehrheit gegen die Zulässigkeit der Beteiligung
oder Tätigkeit aussprechen, ist die Beteiligung oder Tätigkeit
unzulässig.“
6.
Nach
§ 6 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Bei Meldungen gem. Abs. 2 Z 2 ist die jeweilige Kategorie der
monatlichen Einkommenshöhe anzugeben, u.zw.
1. bis 1000 Euro (Kategorie 1)
2. von 1001 bis 3500 Euro (Kategorie 2)
3. von 3.501 bis 7.000 Euro (Kategorie 3) und
4. über 7.000 Euro (Kategorie 4).
Artikel
III
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Meldungen auf Grund der durch dieses Bundesgesetz neu geschaffenen Meldepflichten sind innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erstatten.
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.