1947/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 16.05.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Mag. Widmann, Schenk

Kolleginnen und Kollegen

betreffend Klagsrecht für Umweltorganisationen

 

 

Das österreichische Umweltrecht verstößt gegen die Aarhus Konvention, ein UN-Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.

 

Aufgrund des bisher fehlenden umweltrelevanten Klagsrecht für Umwelt(schutz)organisationen verstößt Österreich gegen internationales Recht, wie das UN-Komitee Aarhus Convention Compliance Committees (ACCC) feststellte.

 

Um nicht als vertragsbrüchig zu gelten, muss gesetzlich verankert werden, dass österreichische Umweltschutzorganisationen zukünftig das Recht haben, gegen alle umweltrelevanten Entscheidungen, Handlungen und Unterlassungen durch Behörden, aber auch Private, den Klagsweg beschreiten zu können.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

Entschließungsantrag:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ersucht, dem Beschluss des ACCC (Aarhus Convention Compliance Committees) zu entsprechen und das fehlende Klagsrecht für Umweltorganisationen in nationales Recht umzusetzen.“

 

 

In formeller Hinsicht wird eine Zuweisung an den Umweltausschuss vorgeschlagen.