1949/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 16.05.2012
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

der Abgeordneten Gartelgruber, Unterreiner, Kitzmüller

und weiterer Abgeordneter

betreffend Anrechnung von vier vollen Jahren Kindererziehungszeit pro Kind

 

 

Als Kindererziehungszeiten gelten für die Pensionsversicherung nur Zeiten, die überwiegend der Kindererziehung gewidmet werden.

Für ab dem 1. Jänner 1955 geborene Personen gibt es nun Versicherungszeiten, die im Jahr 2012 mit monatlich 1.570,35 Euro bewertet werden.

Als Zeiten der Kindererziehung werden höchstens die ersten 48 Monate nach der Geburt eines Kindes berücksichtigt. Erfolgt nun die Geburt eines weiteren Kindes innerhalb von vier Jahren ab der Geburt des vorherigen Kindes, endet die Kindererziehungszeit des ersten Kindes mit dem Beginn der Kindererziehungszeit des nächsten Kindes. Bei einer Mehrlingsgeburt werden bis zu 60 Monate als Kindererziehungszeit angerechnet.

Anspruch auf das höchste Ausmaß von 48 Kalendermonaten als angerechnete Versicherungszeiten haben Mütter also nur dann, wenn sie entweder nur ein Kind bekommen oder der Abstand zwischen den Kindern jeweils mehr als vier Jahre beträgt.

 

Viele Frauen wollen ihre Kinder durch die ersten Lebensjahre intensiv begleiten und entscheiden sich daher für ein Leben ohne Erwerbstätigkeit am Arbeitsmarkt, unterbrechen die Erwerbstätigkeit oder gehen einer Teilzeittätigkeit nach. Für diese wertvolle Arbeit sollen die Mütter in der Pension keinen Nachteil erleiden müssen. Für die Anrechnung von vier vollen Jahren Kindererziehungszeit pro Kind als eine erste Maßnahme ist es höchste Zeit, um auf diesem Wege den Müttern die Wertschätzung der Gesellschaft entgegen zu bringen.

 

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden

 


ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesministerin für Frauen und Öffentlichen Dienst wird aufgefordert, sich für die Anrechnung von vier vollen Jahren Kindererziehungszeit pro Kind einzusetzen.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Gleichbehandlungsausschuss gebeten.