1951/A XXIV. GP

Eingebracht am 16.05.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

 

der Abgeordneten Renate Csörgits, Wöginger

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 10 wird folgender Abs. 47 angefügt:

„(47) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.“

2. § 13 lautet:

§ 13. In den Jahren 2011 bis 2014 sind Ausgaben für Aktivierungsbeihilfen gemäß § 37d AMSG und Ausgaben für Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln. Für die Bedeckung von Aktivierungsbeihilfen gilt eine Obergrenze, die im Jahr 2012 76 Mio. € und in den übrigen Jahren jeweils 56 Mio. € beträgt.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Sozialausschuss

 


Begründung

 

Im Hinblick auf die gegenüber den seinerzeitigen Annahmen gestiegene Arbeitslosigkeit soll die Obergrenze für die Bedeckung von Aktivierungsbeihilfen im Jahr 2012 um 20 Mio. € auf 76 Mio. € angehoben werden. Für die budgetäre Bedeckung ist gesorgt.

 

Die Aktivierungsbeihilfen gem. § 37d AMSG umfassen insbesondere Unterstützung der Beschäftigung in sozial-ökonomischen Betrieben und in gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten. Bei der Verwendung dieser Mittel soll ein Schwerpunkt auf arbeitsmarktnahe, qualitativ hochwertige gemeinnützige Arbeitskräfteüberlassung gesetzt werden. Erfahrungsgemäß können dadurch ältere Arbeitssuchende besonders gut und erfolgreich bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützt werden.