1965/A XXIV. GP

Eingebracht am 13.06.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Sonja Ablinger, Mag. Silvia Fuhrmann

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG) und das Bundesgesetz vom 9. Dezember 1981 über den Kunstförderungsbeitrag (Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981) geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG) und das Bundesgesetz vom 9. Dezember 1981 über den Kunstförderungsbeitrag (Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG)

Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG), BGBl. I Nr. 131/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 7 entfällt.

2. Dem § 30 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 17 Abs. 7 tritt mit Beginn des 1. Jänner 2008 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes vom 9. Dezember 1981 über den Kunstförderungsbeitrag (Kunstförderungsbeitragsgesetz)

Das Bundesgesetz über den Kunstförderungsbeitrag (Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981), BGBl. Nr. 573/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Z 2  wird die Zahl 0,25 Euro durch die Zahl 0,20 Euro ersetzt.

2. In § 1 Abs. 1 Z 3 wird die Zahl „8,72“ durch die Zahl „6,00“ ersetzt.

3. Dem § 6 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Änderung des § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Eine Evaluierung der Auswirkungen der Änderung hat bis 31. Dezember 2016 zu erfolgen.“

 

Zuweisungsvorschlag: Kulturausschuss


 

Begründung

 

Zur Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes:

Der Antrag sieht die Streichung des § 17 Abs. 7 K-SVFG und damit die Ermöglichung einer weiteren Bezuschussung durch den Künstler-Sozialversicherungsfonds in jenen Fällen vor, in denen Künstlerinnen/Künstler nach Erreichen der Pensionsberechtigung bzw. während des Pensionsbezugs Erwerbseinkommen beziehen.

Durch die mit 1. Jänner 2008 in Kraft getretene Novelle des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 55/2008, wurde in § 17 (Anspruchsvoraussetzungen) folgender neuer Absatz 7 eingefügt:

„Liegen die Voraussetzungen für den Anspruch auf gesetzliche Alterspension (ausgenommen der Antragstellung) vor oder werden Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen, besteht kein Anspruch auf Beitragszuschuss“.

Vermieden werden sollte mit dieser Bestimmung eine Doppelstützung bei Bezug von (Mehrfach)Pensionen, was aufgrund der Zielrichtung des Fonds – Sicherstellung des Erreichens der Pensionsberechtigung und Fokussierung auf sozial schwache Schichten – auch sinnvoll erschien.

Nunmehr aber zeigen erste Fälle aus der Praxis, dass diese formal schlüssige Vorgangsweise durch die Ausblendung der tatsächlichen Pensionshöhen zu sozialen Härtefällen und darüber hinaus zu einem Aufleben der durch die Novelle BGBl. I Nr. 55/2008 an sich erfolgreich eingedämmten Rückforderungsproblematik führen kann.

Grundsätzlich sind vier Fallgruppen zu unterscheiden:

1)     Es wird eine Alterspension bezogen: In diesem Fall können – unabhängig von der tatsächlichen Pensionshöhe – die für eine weitere Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit anfallenden Sozialver­sicherungsbeiträge nicht mehr bezuschusst werden.

2)     Es besteht ein Anspruch auf Alterspension (dieser entsteht – je nach Geburtsdatum – zwischen dem 55. und 65. Lebensjahr und bei Vorliegen von mindestens 15 Jahren Versicherungszeiten), der Anspruch wird aber nicht realisiert, sondern die Erwerbstätigkeit weiterhin ausgeübt: In diesem Fall gebührt ab Entstehen des Anspruches und unabhängig von dessen Realisierung kein Zuschuss mehr.

3)     Es besteht ein Anspruch auf Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (Invaliditätspension, Witwenpension, Waisenpension): In diesem Fall gebührt ab Entstehen des Anspruches und unabhängig von dessen Höhe kein Zuschuss mehr.

4)     Mangels entsprechender Versicherungszeiten ist trotz Erreichens des Lebensalters für die Alterspension kein Pensionsanspruch entstanden: Diesfalls gebührt der Beitragszuschuss auch weiterhin.

In den ersten drei der eben angeführten vier Fallgruppen führt die Novelle BGBl. I Nr. 55/2008 zu einer Schlechterstellung von Künstlerinnen/Künstlern. Sowohl der Bezug einer - vielfach sehr niedrigen - Alterspension als auch das bloße Vorliegen der Voraussetzungen für den Bezug einer Alterspension, die aber tatsächlich nicht in Anspruch genommen wird, führen dazu, dass gemäß § 17 Abs. 7 K-SVFG kein Zuschuss mehr gebührt.

Die von den Künstlerinnen/Künstlern in der Regel erreichten Pensionshöhen sind so niedrig, dass zur Sicherung des Lebensstandards weiteres Erwerbseinkommen erforderlich ist. So führt etwa der bloße Anspruch auf eine Pension von EUR 200 Netto pro Monat, den sie/er jedoch nicht geltend macht und weiter arbeitet, zu einem Erlöschen des Anspruchs auf Beitragszuschuss.

Die bestehende Regelung erweist sich als nicht ausgewogen und führt zu einer Benachteiligung vor allem einkommensschwacher Künstlerinnen/Künstler, die aufgrund geringer Pensionshöhe gleichsam zum Weiterarbeiten gezwungen sind.

Auswertungen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ergaben, dass jährlich etwa 80 Personen K-SVFG-Zuschüsse und eine GSVG-Pension beziehen.

Eine Auswertung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) für das Kalenderjahr 2011 ergab, dass es in diesem Jahr 75 Personen mit K-SVFG-Zuschuss und GSVG-Pensionsbezug gab. Die durchschnittliche Pensionshöhe der Künstlerinnen/Künstler betrug rund EUR 730 Netto pro Monat und lag damit etwa 40% unter der Durchschnittspension der Gesamtbevölkerung. Rund ein Drittel der Pensionen der Künstlerinnen/Künstler lag zwischen EUR 300 Netto pro Monat und EUR 600 Netto pro Monat.


 

KünstlerInnen-Pensionen (SVA)

Monatliche Nettopension

Fallanzahl

0-299,99

7

300-399,99

8

400-499,99

8

500-599,99

8

600-699,99

11

700-799,99

8

800-899,99

1

900-999,99

7

1000-1099,99

6

1100-1199,99

2

1200-

9

Gesamt

75

 

Die vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur beauftragte und im November 2008 präsentierte Studie „Zur sozialen Lage der Künstler und Künstlerinnen in Österreich“ unterstreicht die prekäre Situation, in der sich eine Vielzahl der Kunstschaffenden befindet, sehr eindrücklich.

So liegen mehr als ein Drittel der Künstlerinnen/Künstler (37%) mit ihren Einkommen unterhalb der Armutsgefährdungsgrenze. Die Armutsgefährdungsquote ist damit fünfmal so groß wie jene der Erwerbstätigen insgesamt (7%).

In jenen Fällen, in denen ein Anspruch auf Alterspension besteht, dieser aber nicht realisiert wird, entsteht hinsichtlich der Überprüfung der Zuschussberechtigung ein sehr hoher Verwaltungsaufwand, da der Künstler-Sozialversicherungsfonds aufgrund der Nichterfassung dieser Fälle mittels EDV in jedem einzelnen Fall gemeinsam mit der Sozialversicherungsanstalt prüfen muss, ob neben dem entsprechenden Antrittsalter auch die Versicherungsjahre vorliegen. Weiters bestehen rechtliche Unschärfen im Hinblick auf die Zuschussleistung bei Bezug von abgeleiteten Pensionen wie Invaliditäts-, Witwen- und Waisenpensionen.

Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Mazal kommt daher in seiner Stellungnahme an das BMUKK vom 5. Februar 2010 zum Schluss, dass „der geplanten Streichung von § 17 Abs 7 K-SVFG weder aus sozialpolitischen noch aus sozialrechtssystematischen Gründen entgegen getreten werden [kann].“

Darüber hinaus wird in der Stellungnahme angemerkt, „dass das Unterbleiben der Bezuschussung als Benachteiligung von Leistungswilligen gesehen werden kann und – im worst case – zu einem negativen Anreiz zur Deklarierung von Erwerbseinkommen führen kann: Wenn die Summe aus Steuer und Sozialversicherung als so hoch empfunden wird, dass eine pensionsrechtliche Verbesserung nicht mehr erstrebenswert erscheint, könne die Versuchung zum Delikt - Erwerbseinkünfte nicht zu deklarieren – übermächtig werden. Dies ist nicht zuletzt in jenen Fällen zu befürchten, in denen die Pensionen so niedrig sind, dass Künstler Bezieher einer Ausgleichszulage wären: Es wäre sozialpolitisch und fiskalisch zweifellos sinnvoll, wenn Künstler einen Pensionsanspruch, der zu einer Ausgleichszulage führt, nicht realisieren, sondern trotz Vorliegen eines Anspruchs weiterhin eigene Erwerbseinkünfte generieren, um ihren pensionsrechtlichen Status zu verbessern.

Wenn Künstler auch nach Erreichen der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alterspension Beiträge – ab gewisser Einkommenshöhe auch Steuern – zahlen, ist die Bezuschussung der Beiträge sinnvoller als a) einen Anreiz zur Liquidierung des Pensionsanspruchs zu setzen, b) die Künstler damit gleichsam in den Bezug von Ausgleichszulage zu drängen und c) Abgabenehrlichkeit mit gravierenden Nachteilen (Verlust der Ausgleichszulage trotz Fehlen eines Anspruchs auf Beitragszuschuss) zu verbinden.

Eine Bezuschussung von SV-Beiträgen auch bei Vorliegen eines Anspruchs auf Alterspension ist so gesehen auch im Sinne des Leistungsprinzips und zur Vermeidung von Anreizen zur Abgabenunehrlichkeit förderlich.

Die Streichung des § 17 Abs. 7 K-SVFG soll dazu führen, dass Künstlerinnen/Künstler, die beitragspflichtige Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielen, auch dann noch Zuschüsse aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds beziehen können, wenn sie bereits einen Anspruch auf Alterspension haben oder eine solche Pension beziehen und weiterhin künstlerisch tätig sind.


Durch die Streichung von § 17 Abs. 7 K-SVFG wird auch klargestellt, dass im Falle des Bezugs von Invaliditäts-, Witwen- und Waisenpensionen eine weitere Bezuschussung der Sozialversicherungsbeiträge zulässig ist.

 

Zur Änderung des Kunstförderungsbeitragsgesetzes:

Weiters ist eine Reduzierung der Abgabe, die gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 vom gewerblichen Betreiber einer Kabelrundfunkanlage für jeden Empfangsberechtigten von Rundfunksendungen monatlich zu entrichten ist sowie der Abgabe auf Satellitenreceiver gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 des Kunstförderungsbeitragsgesetzes im Zeitraum 1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2017 vorgesehen. Durch die Reduzierung der Abgabe auf Satellitenreceiver gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 des Kunstförderungsbeitragsgesetzes sollen die Konsumentinnen und Konsumenten beim Kauf eines Satellitenreceivers entlastet werden. Durch den bestehenden Wettbewerb im Elektrohandel ist die Weitergabe dieser Ermäßigung an die Konsumentinnen und Konsumenten zu erwarten. Diese Reduktion sowie auch die Reduzierung der Abgabe, die gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 vom gewerblichen Betreiber einer Kabelrundfunkanlage für jeden Empfangsberechtigten von Rundfunksendungen monatlich zu entrichten ist, ist aufgrund des Fondskapitals von 28.276.605,-- € (Prognose 31.12.2012) gerechtfertigt. Mit Inkrafttreten der Änderung wird ein negativer Betriebserfolg eintreten, der jedoch in den nächsten Jahren zu keiner Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung durch den Fonds führt.

Die Reduktion des Beitrags wird befristet für einen Zeitraum von 5 Jahren eingeführt. In diesem Beobachtungszeitraum soll sich zeigen, ob die Reduktion Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Fonds im Hinblick auf die Erfüllung seiner Aufgaben hat. Eine Evaluierung der Auswirkungen der Änderung hat bis 31. Dezember 2016 zu erfolgen. Nach Ablauf des Beobachtungszeitraums soll die gegenwärtige Regelung wieder zum Tragen kommen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Durch den vorliegenden Antrag tritt im Bereich der Budgets des Bundes, der Länder und Gemeinden keine finanzielle Mehrbelastung ein. Die dadurch entstehenden Mehrkosten sind durch die Mittel des Künstler-Sozialversicherungsfonds gedeckt.

Ausgehend von derzeit rund 80 betroffenen Personen ergibt sich eine Mehrbelastung für den Künstler-Sozialversicherungsfonds von jährlich ca. EUR 120.000. Diese würde in den nächsten fünf Jahren aufgrund der zu erwartenden Entwicklungen der Alterspyramide auf jährlich maximal EUR 250.000 ansteigen.

Aufgrund der Reduktion der Abgabe, die gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 vom gewerblichen Betreiber einer Kabelrundfunkanlage für jeden Empfangsberechtigten von Rundfunksendungen monatlich zu entrichten ist sowie der Abgabe auf Satellitenreceiver gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 des Kunstförderungsbeitragsgesetzes ist ab dem Inkrafttreten der Änderung mit einem negativen Betriebserfolg des Fonds in der Höhe von etwa
-2,5 Mio € pro Jahr zu rechnen. Aufgrund des Fondskapitals von 28.276.605,-- € (Prognose 31.12.2012) ist jedoch in den nächsten Jahren keine Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung durch den Fonds zu erwarten.