1977/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 13.06.2012
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Christiane Brunner, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen, Bürgerinitiativen und Umweltorganisationen im UVP-Feststellungsverfahren

 

 

 

BEGRÜNDUNG

 

Die Grünen treten schon sehr lange für Mitwirkungsrechte der Nachbarn und Nachbarinnen, Bürgerinitiativen und Umweltorganisationen im UVP-Feststellungsverfahren ein. In vielen Fällen entscheidet erst dieses Verfahren, ob für ein Projekt eine UVP durchzuführen ist. Wegen des hohen Ermessensspielraums der Behörden müssen unbedingt neben dem Projektwerber/der Projektwerberin auch die genannten Personen und Organisationen das Recht haben, ein Feststellungsverfahren zu beantragen bzw eine Parteistellung, wenn amtswegig oder auf Antrag von anderer Seite ein Feststellungsverfahren durchgeführt wird. Das Prüfungs- und Partizipationsniveau im UVP-Verfahren ist höher als in den Verfahren nach den Materiengesetzen, sodass die Feststellung unmittelbar die Interessen der Nachbarn und Nachbarinnen sowie der Bürgerinitiativen und Umweltorganisationen berührt.

 

In diese Richtung geht auch die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes, sodass nun auch die Kommission aufgrund zahlreicher Beschwerden ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich eingeleitet hat (Nr 2012/2013). Gemäß Aufforderungsschreiben vom 28. 2. 2012 verletzt Österreich Art 10 a UVP-RL solange das UVP-G der betroffenen Öffentlichkeit nicht das Recht einräumt, die Einhaltung dieser Prüfungspflicht, die der zuständigen Behörde obliegt, gegebenenfalls gerichtlich nachprüfen zu lassen (NR-Datenbank Nr 74249/EUXXIV.GP).

 

Damit die betroffene Öffentlichkeit zum frühesten möglichen Zeitpunkt ihren Rechtsstandpunkt einbringen kann und dieser bereits von der Behörde berücksichtigt werden kann, sollte der betroffenen Öffentlichkeit das Recht zukommen, Feststellungsverfahren zu beantragen und im Verfahren vor der Feststellungsbehörde mitzuwirken. Im Wege des Berufungsrechts an den Umweltsenat wäre der Zugang zum unabhängigen Umweltsenat in allen Feststellungsverfahren (2. und 3. Abschnitt) zu sichern.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung insbesondere der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird aufgefordert, dem Nationalrat  umgehend eine Regierungsvorlage zur Novellierung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes vorzulegen, damit Nachbarn und Nachbarinnen, Bürgerinitiativen und Umweltorganisationen das Recht erhalten, betreffend der UVP-Pflicht eines Vorhabens ein Feststellungsverfahren zu beantragen und im Feststellungsverfahren als Partei mit Berufungsrecht und Zugang zum Verwaltungsgerichtshof mitzuwirken.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Umweltausschuss  vorgeschlagen.