1982/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 13.06.2012
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Tanja Windbüchler-Souschill, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Schließung der Schutzlücken im 2. Gewaltschutzgesetz zum Schutz und zur Sicherheit von Gewaltopfern, insbesondere von Kindern und Jugendlichen

 

 

BEGRÜNDUNG

 

Mit 1. Juni 2009 trat das zweite Gewaltschutzgesetz in Kraft. Es sollte Defizite und Schutzlücken schließen, der Schutzbedarf von Opfern von strafrechtlich relevanten Handlungen im Zivilverfahren stärken und weitergefasste Bestimmungen für den Schutz der Opfer festlegen. Das österreichische Gewaltschutzgesetz dient vielen anderen Ländern als „Best Practice“, gerade weil die Interventionsstellen und Gewaltschutzzentren hier einen gesetzlich verankerten Status als Kooperationspartnerinnen gerade von Exekutive und Justiz im Kampf gegen Gewalt in der Familie einnehmen.
Jede 4. – 5. Frau erleidet zumindest einmal in ihrem Erwachsenenleben körperliche und/oder sexuelle Gewalt durch einen Beziehungspartner. Häusliche Gewalt bedeutet jedoch oft nicht, dass eine Einzeltat begangen wird, die strafrechtlich verfolgt werden könnte. Es bedeutet in der Regel, dass ein komplexes System von Unterdrückung und/oder Misshandlung die Gewaltbeziehung beherrscht, dazu gehören unter anderem Kontrolle, Isolation, Demütigung, Machtansprüche und Einschüchterungen, das Benutzen der Kinder, das Schaffen finanzieller Abhängigkeiten und ökonomische Gewaltanwendungen, Drohungen, Nötigungen und Zwang, körperliche und sexuelle Gewalthandlungen.

Die zeitliche Ausweitung des Betretungsverbotes, umgesetzt durch das 2. Gewaltschutzgesetz, ist eine wichtige Maßnahme zum Schutz der Opfer. Das Gewaltschutzgesetz ist in ständiger Anwendung durch die Expertinnen und Experten und ExekutivbeamtInnen und somit auch im ständigen Prozess. Eine aus der Erfahrung resultierende, aktuell wieder diskutierte, notwendige weitere Maßnahme ist die Ausweitung des Betretungsverbotes in ein zusätzliches Kontaktverbot für direkt betroffene Opfer und auch für die im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder und Jugendliche.
In ungefähr der Hälfte aller Familien in denen die Polizei ein Betretungsverbot aussprechen muss, leben minderjährige Kinder. Die selbsterlebte, aber auch die miterlebte, psychische und physische Gewalt ist traumatisierend. Eine große Erschwernis für Kinder um zur notwendigen Ruhe nach der Wegweisung zu kommen ist die Tatsache, dass die weggewiesenen Familienmitglieder sie oft unter Druck setzen, ihnen Schuldgefühle machen und sie als Nachrichtenvermittler benutzen. Verletzungen, Entführungen, auch Tötungsdelikte, können nach der Aussprache eines Betretungsverbotes nicht ausgeschlossen werden. Sehr gefährliche Täter, die den Gebrauch von Waffen ankündigen und drohen enge Familienmitglieder umzubringen , wenn sie verlassen werden sollten, sind als schwerwiegend zu bewerten, wie der tragische und sprachlos machende Tot des 8jährigen Jungen, durch die Hand des eigenen Vaters, in Niederösterreich zeigt.
Expertinnen und Experten der Opferschutzeinrichtungen weisen seit Jahren auf die Sicherheitslücke hin, dass das Betretungsverbot nicht automatisch in ein Kontaktverbot mündet. Kinder vor Gewalt zu schützen ist Aufgabe des Gewaltschutzgesetzes. Sie sind explizit als Gewaltopfer zu berücksichtigen. In der jetzigen gesetzlichen Ausrichtung wird die Situation der Kinder und deren Erleben von indirekter und direkter Gewalt zu wenig beachtet. Das Gewaltschutzgesetz ist für den Schutz und für die Sicherheit von Frauen und Kindern zu novellieren.

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesministerin für Inneres wird aufgefordert, das 2. Gewaltschutzgesetz zu verbessern und Schutzlücken zu schließen, wie die Umsetzung des automatischen Kontaktverbotes bei Wegweisung/Betretungsverbot für alle im Haushalt lebende Gewaltopfer, auch Kinder, die die Gewalt indirekt miterleben müssen. Für diese Novellierung sollen unter anderem die Expertinnen und Experten von Opferschutzeinrichtungen, Gewaltschutzzentren/Interventionsstellen und von den Männerberatungen eingebunden werden.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für innere Angelegenheiten vorgeschlagen.