1994/A XXIV. GP

Eingebracht am 13.06.2012
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Antrag

 

 

der Abgeordneten Mag. Katharina Cortolezis-Schlager, Mag. Andrea Kuntzl

 

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Fachhochschul-Studiengesetz BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2011, geändert wird.

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Fachhochschul-Studiengesetz BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2011, geändert wird. 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Fachhochschul-Studiengesetz BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 74/2011, wird wie folgt geändert:

 

 

§ 27 Abs. 7 FHStG werden folgende Sätze angefügt:

„Leitungen und Stellvertretungen der Leitungen von Fachhochschulkollegien, die gemäß § 16 FHStG in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008 gewählt wurden und deren Funktionsperioden am 1. September 2012 noch nicht abgelaufen sind, bleiben weiterhin in ihren Funktionen und üben die Leitung und Stellvertretung der Leitung des Kollegiums gemäß § 10 FHStG aus, sofern sie von den anderen Mitgliedern des Kollegiums, die gemäß § 10 Abs. 2 FHStG gewählt wurden, bestätigt werden. Sollte keine Bestätigung erfolgen, üben die Leitung und die Stellvertretung der Leitung ihre Funktionen so lange aus, bis eine neue Leitung und eine neue Stellvertretung der Leitung gewählt werden."

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf eine erste Lesung dem Wissenschaftsausschuss zuzuweisen.

 


Begründung:

 

 

Die Einrichtung der nun bei allen Erhaltern vorgesehenen Kollegien hat nach § 27 Abs. 7 FHStG spätestens mit 1. September 2012 zu erfolgen. Ebenso sind die bisherigen Fachhochschulkollegien den Bedingungen des § 10 entsprechend mit 1. September 2012 neu einzurichten. Daraus ergibt sich, dass auch die Leitungen und Stellvertretungen der Leitungen neu zu wählen sind. Das FHStG hat schon bislang keine Funktionsperioden für die Mitglieder sowie für die Leitung und Stellvertretung der Leitung des Fachhochschulkollegiums festgelegt und sieht solche auch zukünftig nicht vor. Die Dauer der Funktion wird in der Satzung festzulegen sein. Bei einigen Fachhochschulen wurden die Leitungen und Stellvertretungen der Leitungen der Fachhochschulkollegien erst kürzlich gewählt und überwiegend mit externen Personen besetzt, die auch Verträge mit dem Erhalter abgeschlossen haben. In dieser Übergangsphase scheint es gerechtfertigt, die bestehenden Leitungen und Stellvertretungen der Fachhochschulkollegien durch die anderen gewählten Mitglieder des Kollegiums in ihren Funktionen bestätigen zu lassen. Es ist daher von Seiten des Erhalters nicht erforderlich, einen Dreiervorschlag zu machen. Sollten die Leitung und die Stellvertretung der Leitung in ihren Funktionen nicht bestätigt werden, so ist eine neue Wahl der Leitung und der Stellvertretung der Leitung vorzunehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt üben die bisherige Leitung und die bisherige Stellvertretung der Leitung ihre Funktionen weiterhin aus.