2050/A XXIV. GP
Eingebracht am 05.07.2012
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ANTRAG
des Abgeordneten Dr. Graf
und weiterer Abgeordneter
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002) geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien
(Universitätsgesetz 2002), BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 81/2009, wird wie folgt geändert:
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI.Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 wird wie folgt geändert:
§ 13. (1) Die Leistungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Sie ist zwischen den einzelnen Universitäten und dem Bund im Rahmen der Gesetze für jeweils fünf Jahre abzuschließen.
Begründung
Ziel muss es sein, den Universitäten einen längerfristigen Planungshorizont zu ermöglichen und somit die Leistungsvereinbarungen zwischen den Universitäten und dem Bund zukünftig auf fünf Jahre abzuschließen. Wenn Österreich gestärkt aus der derzeitigen Wirtschaftskrise hervorgehen will, ist es unbedingt notwendig, den Universitäten eine längerfristige Finanzierung sicherzustellen.
In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Wissenschaftsausschuss ersucht.