2055/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 06.07.2012
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Entschließungsantrag

 

 

der Abgeordneten Haubner, Grosz, Ing. Westenthaler

Kolleginnen und Kollegen

betreffend Gerichtliche Aufsicht bei Sexualstraftätern und bei sexuell motivierten Gewalttätern nach der Haftentlassung

 

Die derzeitige Regelung über die Gerichtliche Aufsicht bei Sexualstraftätern und sexuell motivierten Gewalttätern ermöglicht eine solche Aufsicht insbesondere nur, wenn ein Rechtsbrecher zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme gegen ihn angeordnet wurde und dieser dann bedingt entlassen wird. Nur dann darf er für die Dauer der Probezeit unter gerichtliche Aufsicht gestellt werden.

Das bedeutet umgekehrt, dass Sexualstraftäter, die nicht bedingt entlassen werden bzw. beispielsweise eine bedingte Entlassung zur Vermeidung von derartigen Auflagen ablehnen, nicht unter Gerichtliche Aufsicht genommen werden können.

Eine derartige Differenzierung erscheint in Betracht der durch die Taten - wie z.B. Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen gem. § 206 StGB - zum Ausdruck kommenden Gefährlich- und Gleichgültigkeit der Täter nicht tragbar. Zu verdeutlichen ist, dass derartige Straftäter allein zur Befriedigung ihrer Lust den Schmerz und das - meist lebenslange - Leid der Opfer bewusst in Kauf nehmen. In Kombination mit der niemals auszuschließenden Rückfallgefahr erscheint es daher gerechtfertigt, erhöhte Maßstäbe nach Haftentlassungen von Sexualstraftätern und sexuell motivierten Gewalttätern anzulegen. Entsprechend sind die einschlägigen Rechtsvorschriften dahingehend zu ändern, dass auch aus der Haft entlassene Sexualstraftäter und sexuell motivierte Gewalttäter mit Gerichtlicher Aufsicht belegt werden müssen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

Entschließungsantrag:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung wird ersucht, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf vorzulegen, mit dem die einschlägigen Rechtsvorschriften dahingehend geändert werden, dass auch aus der Haft entlassene Sexualstraftäter und sexuell motivierte Gewalttäter mit Gerichtlicher Aufsicht belegt werden müssen.“ 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.