Eingebracht am 06.07.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Haubner, Grosz, Ing. Westenthaler
Kolleginnen und Kollegen
betreffend Gerichtliche Aufsicht bei Sexualstraftätern und
bei sexuell motivierten Gewalttätern nach der Haftentlassung
Die derzeitige Regelung über die Gerichtliche Aufsicht
bei Sexualstraftätern und sexuell motivierten Gewalttätern
ermöglicht eine solche Aufsicht insbesondere nur, wenn ein Rechtsbrecher
zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder eine mit Freiheitsentziehung
verbundene vorbeugende Maßnahme gegen ihn angeordnet wurde und dieser dann
bedingt entlassen wird. Nur dann darf er für die Dauer der Probezeit
unter gerichtliche Aufsicht gestellt werden.
Das bedeutet umgekehrt, dass Sexualstraftäter, die nicht
bedingt entlassen werden bzw. beispielsweise eine bedingte Entlassung zur
Vermeidung von derartigen Auflagen ablehnen, nicht unter Gerichtliche Aufsicht
genommen werden können.
Eine derartige Differenzierung erscheint in Betracht der durch
die Taten - wie z.B. Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen gem.
§ 206 StGB - zum Ausdruck kommenden Gefährlich- und
Gleichgültigkeit der Täter nicht tragbar. Zu verdeutlichen ist,
dass derartige Straftäter allein zur Befriedigung ihrer Lust den Schmerz
und das - meist lebenslange - Leid der Opfer bewusst in Kauf nehmen. In
Kombination mit der niemals auszuschließenden Rückfallgefahr
erscheint es daher gerechtfertigt, erhöhte Maßstäbe nach
Haftentlassungen von Sexualstraftätern und sexuell motivierten
Gewalttätern anzulegen. Entsprechend sind die einschlägigen
Rechtsvorschriften dahingehend zu ändern, dass auch aus der Haft
entlassene Sexualstraftäter und sexuell motivierte Gewalttäter mit Gerichtlicher
Aufsicht belegt werden müssen.
|
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird ersucht, dem Nationalrat einen
Gesetzesentwurf vorzulegen, mit dem die einschlägigen Rechtsvorschriften
dahingehend geändert werden, dass auch aus der Haft entlassene Sexualstraftäter
und sexuell motivierte Gewalttäter mit Gerichtlicher Aufsicht belegt
werden müssen.“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss
vorgeschlagen.