2064/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 19.09.2012
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Entschließungsantrag

 

 

der Abgeordneten Bucher, Haubner, Grosz, Ing. Westenthaler

Kolleginnen und Kollegen

betreffend Ausweitung des Tätigkeitsverbotes gem. § 220b StGB

 

Hat ein Täter eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung einer minderjährigen Person begangen und im Tatzeitpunkt eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Tätigkeit in einem Verein oder einer anderen Einrichtung ausgeübt oder auszuüben beabsichtigt, welche die Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung Minderjähriger einschließt, kann diesem nach bisheriger Rechtslage unter bestimmten Umständen ein Tätigkeitsverbot auferlegt werden. Vereinfacht ausgedrückt ist nach der diesbezüglichen Vorschrift maßgeblich, dass vom Täter weiter Gefahr ausgeht. Dies ist derzeit für jeden Einzelfall zu prüfen.

Demgegenüber vertritt das BZÖ die Ansicht, dass Täter einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung einer minderjährigen Person generell mit einem lebenslangen Tätigkeitsverbot für alle Erwerbstätigkeiten oder sonstigen Tätigkeiten in einem Verein oder sonstigen Einrichtungen, welche die Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung Minderjähriger einschließt, zu belegen sind.    

Denn in Betracht der durch die Taten zum Ausdruck kommenden Gefährlich- und Gleichgültigkeit der Täter erscheint die Fiktion „von dauerhafter Gefährlichkeit“ sachgerecht. Zu verdeutlichen ist, dass derartige Straftäter allein zur Befriedigung ihrer Lust den Schmerz und das - lebenslange - Leid der Opfer bewusst in Kauf nehmen. Ein generelles Tätigkeitsverbot für Tätigkeiten in der Nähe von potentiellen Opfern erscheint daher alternativlos.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

Entschließungsantrag:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Justizministerin wird ersucht, dem Nationalrat umgehend einen Gesetzesentwurf vorzulegen, mit    dem § 220b StGB dahingehend geändert wird, dass Täter, die eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung einer minderjährigen Person begangen und im Tatzeitpunkt eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Tätigkeit in einem Verein oder einer anderen Einrichtung ausgeübt haben, welche die Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung Minderjähriger einschließt, zwingend mit einem lebenslangen Tätigkeitsverbot für die vorstehend genannten Tätigkeiten zu belegen sind.“ 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.