2069/A XXIV. GP
Eingebracht am 19.09.2012
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ANTRAG
der Abgeordneten Karl Öllinger, Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wählerevidenzgesetz 1973 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Wählerevidenzgesetz 1973, zuletzt geändert durch BGBl. 12/2012, geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Wählerevidenzgesetz 1973, zuletzt geändert durch BGBl. 12/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs.
1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Mit der Eintragung in die Wählerevidenz ist die betroffene
wahlberechtigte Person schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass sie das
Recht hat, die Weitergabe ihrer Daten an in allgemeinen Vertretungskörpern
vertretenen Parteien im Sinne des § 3 dieses Gesetzes zu untersagen.“
2. In § 3 Abs.
1, zweiter Satz wird nach dem Wort „herstellen“, an Stelle
des Punktes ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge eingefügt:
„sofern die in der
Wählerevidenz erfasste Person die Weitergabe ihrer Daten nicht schriftlich
untersagt hat.“
Begründung:
§ 3 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973 sieht die Möglichkeit der in Vertretungskörpern vertretenen Parteien vor, Abschriften der Wählerevidenz zu erhalten. Die aus der Wählerevidenz stammenden Daten werden in der Praxis zur Verbreitung von Informationsmaterialien der Parteien auf dem Postweg genutzt.
Die BürgerInnen haben keine Möglichkeit, die Zusendung unerwünschter adressierter Werbematerialien politischer Parteien zu unterbinden. Dies widerspricht jedenfalls dem Grundsatz der Selbstbestimmung über die eigenen Daten und ist daher zu ändern.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für innere Angelegenheiten vorgeschlagen.