2070/A XXIV. GP

Eingebracht am 19.09.2012
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ANTRAG

der Abgeordneten Karl Öllinger, Birgit Schatz, Freundinnen und Freunde

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz geändert wird.

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, zuletzt geändert durch BGBl 50/2012, geändert wird.

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, zuletzt geändert durch BGBl 50/2012, wird wie folgt abgeändert:

 

1.    In § 66 Abs. 3 werden nach dem Wort „Kühlräumen“ die Worte „oder unter großer Hitze“ eingefügt.

 

2.    § 66 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) ArbeitnehmerInnen dürfen einer Hitze von 32° C oder mehr nur im Höchstausmaß von zwei Stunden am Tag ausgesetzt sein.“

 

Begründung:

 

Hohe Temperaturen erhöhen das Risiko schwerwiegender Arbeitsunfälle. Bei Arbeiten im Freien, etwa im Bauwesen, zeigt sich, dass die wärmsten Monate auch jene mit den höchsten Unfallraten sind. Vor allem im Juli steigt die Zahl der Unfälle um etwa zehn Prozent.

 

Bei Temperaturen von 30 Grad sinken Reaktionsgeschwindigkeit und Koordinationsfähigkeit bereits um ein Viertel, bei 35 Grad ist bereits mit 50 Prozent Leistungseinbuße zu rechnen. Dadurch wird die Hitze - ähnlich wie die Ermüdung - zum Risikofaktor. Auch die Zahl der Verkehrsunfälle im Ortsgebiet steigt ab einer Temperatur von 32 Grad um bis zu 22 Prozent.

 


Angesichts der Zielsetzung der Reduktion von Arbeitsunfällen, Berufserkrankungen und daraus resultierender Invalidität ist daher gesetzlich dafür Sorge zu tragen, dass Arbeit unter besonders belastenden Umständen auf das unbedingt notwendige Mindestmaß reduziert wird.

 

Die vorgesehene Regelung ermöglicht Unternehmen, bereits begonne Tätigkeiten abzuschließen bzw. in Ausnahmefällen durch entsprechende Arbeitsorganisation und Personeneinsatz im Höchstausmaß von zwei Stunden dringende Tätigkeiten fortzuführen. Die vorgeschlagene Grenze von 32° C ergibt sich aus der Tatsache, dass ab dieser Temperatur eine signifikante Erhöhung der Unfallhäufigkeit nachweisbar ist und ArbeitnehmerInnen, die – etwa am Bau – unter Bedingungen einer Temperatur von 32° Außentemperatur arbeiten müssen, nicht allein von einer hohen Umgebungstemperatur, sondern in der Regel auch von starker direkter Sonneneinstrahlung betroffen sind. Im Hitzeindex HI wird darauf hingewiesen, dass direkte Sonneneinstrahlung die Wirkung der Hitze um bis zu 8° C erhöht. Damit erhöht sich die Gefahr von gesundheitlichen Folgen erheblich.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen. Gleichzeitig wird die Abhaltung einer ersten Lesung binnen 3 Monaten verlangt.