2072/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 19.09.2012
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Einhaltung der UN-Konvention Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

 

 

BEGRÜNDUNG

 

2008 ist Österreich dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung beigetreten. Die Ratifikationsurkunden wurden am 26.9.2008 hinterlegt, das Abkommen ist für Österreich am 26.10.2008 in Kraft getreten. In Art 12 Abs 2 des Übereinkommens ist zugunsten von behinderten Personen der gleichberechtigte Genuss der Rechts- und Handlungsfähigkeit mit anderen Personen vorgesehen. Seither mehren sich die Stimmen, dass das österreichische System der Sachwalterschaft nicht mit dem Übereinkommen vereinbar sei. Denn in Österreich ist die Sachwalterbestellung mit dem automatischen Verlust der Geschäftsfähigkeit verbunden. Eine Einzelfallabwägung, ob der Entzug der Geschäftsfähigkeit im konkreten Fall grundrechtlich geboten ist, ist in Österreich nicht möglich, denn eine parallel aufrechte Geschäftsfähigkeit von besachwalteten Personen kennt das österreichische Recht überhaupt nicht. Auf diese wird zum Schutz vor sich widersprechenden Rechtshandlungen verzichtet.

Hier lohnt sich ein Blick nach Deutschland. Personen, denen in Deutschland ein gesetzlicher Vertreter (Betreuer) bestellt wird, behalten ihre Geschäftsfähigkeit. Das heißt, der Betreute kann auch innerhalb des Aufgabenkreises des Betreuers selbst wirksam Rechtsgeschäfte tätigen. Dass auch dieses Modell funktioniert, zeigt der Umstand, dass trotzdem kaum Rechtsstreitigkeiten über widersprechende Rechtshandlungen bekannt sind. Auch gibt es in Deutschland zusätzlich zur Betreuerbestellung die Möglichkeit des Einwilligungsvorbehalts, der die Geschäftsfähigkeit des Betreuten einschränkt und die von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte bis zur Genehmigung schwebend unwirksam macht. Der Umstand, dass vom Einwilligungsvorbehalt in Deutschland kaum Gebrauch gemacht wird, zeugt ebenfalls davon, dass die parallele Geschäftsfähigkeit des Betreuten in der Praxis kaum zu Problemen führt.


Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesministerin für Justiz wird aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf zur Novelle des Sachwalterschaftsrechts vorzulegen, der vorsieht, dass zukünftig mit der Sachwalterbestellung kein Ausschluss der Geschäftsfähigkeit mit konstitutiver Wirkung verbunden ist. Stattdessen soll die Geschäftsfähigkeit von besachwalteten Personen erhalten bleiben und die Möglichkeit eines Einwilligungsvorbehalts nach bundesdeutschem Modell geschaffen werden.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Menschenrechte  vorgeschlagen.