2077/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 19.09.2012
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Entschließungsantrag

 

 

der Abgeordneten Ursula Haubner, Josef Bucher

Kolleginnen und Kollegen

 

Betreffend Berufsverbot für rechtskräftig verurteilte Pädagoginnen und Pädagogen wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von Unmündigen und Minderjährigen           

 

Ende Juni berichteten die österreichischen Medien über den Fall eines Salzburger Lehrers, der verurteilt wurde, weil er Kinderpornos heruntergeladen hatte – doch das Entsetzliche daran ist, dieser Lehrer darf in Oberösterreich weiter unterrichten! Der Pädagoge wurde 2006 zu drei Monaten auf Bewährung verurteilt, weil er 200 pornographische Bilder Unmündiger bzw. Minderjähriger aus dem Netz heruntergeladen und gespeichert hatte. Aufgrund dieses Verfahrens wurde sein damaliges Dienstverhältnis einvernehmlich gelöst. Als sich der Mann wenig später in Oberösterreich bewarb schien die bedingte Verurteilung im Strafregisterauszug jedoch nicht auf und so begann der Lehrer wieder zu arbeiten – mit Kindern! 2011 kam die Vergangenheit des Mannes ans Licht, man versuchte wieder eine einvernehmliche Lösung zu finden, da dies nicht möglich war, wurde der Mann gekündigt. Der Lehrer klagte und bekam (aus formalrechtlichen Gründen) Recht! Nun darf er wieder unterrichten und dies stellt aus unserer Sicht eine klare Gefährdung der Kinder in seiner Obhut dar, weshalb hier ein definitives „Berufsverbot“ im Lehrerdienstrecht zu verankern ist!

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur  wird aufgefordert, unverzüglich ein „Berufsverbot“ für alle Pädagoginnen und Pädagogen, die wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von Unmündigen und Minderjährigen rechtskräftigt verurteilt wurden, im Lehrerdienstrecht zu verankern. Darüber hinaus ist im Lehrerdienstrecht eine sofortige Suspendierung bei Verdacht auf strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von Unmündigen und Minderjährigen vorzusehen.

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Unterrichtsausschuss vorgeschlagen.

 

 

Wien, am 19.09.2012