2084/A XXIV. GP
Eingebracht am 05.10.2012
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ANTRAG
des Abgeordneten Dr. Rosenkranz
und weiterer Abgeordneter
betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI.Nr. 1/1930 geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI.Nr. 1/1930 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI.Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 wird wie folgt geändert:
Artikel 81a. (3)
b)
Präsident des Landesschulrates ist der Landeshauptmann, Vorsitzender des Bezirksschulrates der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde. Wird die Bestellung eines Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates gesetzlich vorgesehen, so tritt dieser in allen Angelegenheiten, die sich der Präsident nicht selbst vorbehält, an dessen Stelle. Wird die Bestellung eines Vizepräsidenten gesetzlich vorgesehen, so steht diesem das Recht der Akteneinsicht und Beratung zu.
Begründung
Die geltende Regelung orientiert sich noch an den Ergebnissen der Volkszählung aus dem Jahr 1961. Die Einwohnerverhältnisse in den Bundesländern haben sich seitdem jedoch wesentlich verändert, weswegen die Regelung auch an aktuelle Gegebenheiten anzupassen ist.
In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Unterrichtsausschuss ersucht.