2086/A(E) XXIV. GP
Eingebracht am 05.10.2012
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Entschließungsantrag
der Abgeordneten Gartelgruber, Kitzmüller, Dr. Fichtenbauer, Themessl
und weiterer Abgeordneter
betreffend Besuchsrecht für Großeltern
Folgender Antrag wurde bereits in der 5. Sitzung des XXIX. Vorarlberger Landtags am 06.06.2012 einstimmig angenommen.
Die Rechtslage in Österreich ist betreffend das Besuchsrecht von Großeltern bei
Trennung der Eltern reformbedürftig, weil in der Praxis ungerechtfertigte Nachteile für
diese Personengruppe vorhanden sind, welche einer Korrektur bedürfen. Es gibt
Großeltern, die ihre Enkel gerne sehen würden, denen es aber rechtlich untersagt
bzw. verunmöglicht wird. Grund ist, dass die grundsätzliche Zulässigkeit des
Besuchsrechtes nach § 148 ABGB weitgehend gesetzlich eingeschränkt ist. Das
Besuchsrecht soll dem Aufbau eines Verhältnisses der Großeltern zum Kind dienen,
wenngleich es mangels Überwachungsfunktion inhaltlich schwächer ausgestaltet ist.
Großeltern sind oft genauso Leid tragend wie die Kinder und der nicht
obsorgeberechtigte Elternteil. Denn solange sich der nicht obsorgeberechtigte
Elternteil um das Besuchsrecht bemüht, aber noch keines hat, solange können die
Großeltern, wenn der obsorgeberechtigte Elternteil es unter Berufung auf eine
Störung des Familienlebens oder der Eltern/Kind Beziehung durch die Ausübung
eines Besuchsrechtes nicht zulässt, ihre Enkelkinder nicht sehen. Erst wenn der nicht
obsorgeberechtigte Elternteil ein Besuchsrecht hat, können die Großeltern eines
beantragen. Bis dahin können Jahre vergehen und die Entfremdung zwischen den
Kindern zu ihren Großeltern ist in der Folge groß. Dies vor dem Hintergrund, dass
allgemein bekannt ist, wie wichtig Großeltern für Kinder und umgekehrt Kinder für
Großeltern sind. Es sollte zumindest einmal pro Monat jedenfalls den Großeltern ein
Besuchsrecht zustehen, es sei denn, dass dadurch das Kindeswohl beeinträchtigt
würde.
Das Wohl der Kinder muss hier im Vordergrund stehen und nicht Streitigkeiten, die
Eltern unter sich nicht regeln können. Letzteres ist heute der Grund, warum oft unter
Berufung auf eine Störung des Familienlebens oder der Eltern-Kindbeziehung den
Großeltern der Besuch untersagt wird.
Die aktuellen Nachteile sind folgende:
1. Die Behandlung von Besuchsrechtsanträgen dauern mindestens 6 Monate, in
der Regel Jahre!
2. Besuchsrechtsbeschlüsse über die Anträge von Großeltern werden in der
Praxis von Richtern gerne mit dem Besuchsrecht des nicht
obsorgeberechtigten Elternteils verbunden, d.h. weitere
Verfahrensverzögerung.
3. Kein Informationsrecht trotz subsidiärer Alimentationspflicht (Großeltern
müssen zahlen, wenn der nicht obsorgeberechtigte Elternteil ausfällt, aber
dürfen nicht, wie er, Informationen über das Kind einholen).
4. Kein effektives Zwangsmittel, wenn die Kindesmutter bzw. der Kindesvater
ohne Grund den Kontakt zwischen Enkel und Großeltern verhindert.
5. Keine Bestrafung für rechtswidriges Verhalten (Enkel-Kontakt-Verweigerung
ohne Grund).
6. Besuchszeiten sind zu starr und richten sich in der Regel allein am Willen des
obsorgeberechtigten Elternteils.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesministerin für Justiz wird ersucht, folgende Punkte schnellst möglich umzusetzen:
1. Beschleunigung der Besuchsrechtsverfahren auch betreffend das Besuchsrecht der Großeltern, um die in § 148 ABGB garantierten Besuchsrechte der Großeltern rasch durchsetzen zu können.
2. Das Modellprojekt Familiengerichtshilfe betreffend das Besuchsrecht der Großeltern auszuweiten und zu evaluieren, ob dem gerichtlichen Verfahren vorgelagerte Schlichtungsstellen einzurichten und verpflichtend anzurufen sind.
3. Gerichtsorganisatorisch klarzustellen, dass Besuchsrechtsverfahren betreffend das Besuchsrecht der Großeltern möglichst eigenständig, ohne Verbindung mit Besuchsrechtsverfahren betreffend das elterliche Besuchsrecht, abzuführen sind, wenn dies dem Kindeswohl nicht abträglich ist.
4. Informationsrecht der Großeltern als Auskunftsverpflichtung des/der Obsorge-berechtigten, wenn dies dem Kindeswohl nicht abträglich ist.“
In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Justizausschuss ersucht.